Aufbewahrungsfristen von Verwaltungsvorgängen

  • Hallo,

    Frage 1:

    ich würde gerne wissen, wie es so bei anderen in der Verwaltung gehandhabt wird. Hier wird in den Akten (DAB´s, Schadenersatzansprüche u.ä.) nach Abschluss des Verfahrens nur "z.d.A." vermerkt und nicht, wann diese wegzulegen sind.
    Daher kann man auch nie genau nachvollziehen, wann die Akten vernichtete werden können. :confused: Läuft es bei Euch gleich oder anders?

    Frage 2:

    angenommen eine Akte wurde abschließend bearbeitet und weggelegt oder mit z.d.A. im Jahre 1995 abgeschlossen, so dass 2000 die Vernichtung möglich wäre....nun kommen aber im Laufe der Jahre weitere Schreiben zur Akte, welche keine neuen Entscheidung herbeiführen, vielmehr immer nur z.d.A., verlängert sich dann die Aufbewahrungsfrist ? Wo würde ich das schriftlich finden. :gruebel:

    Ich wäre Euch für Hilfe sehr dankbar :oops:

  • Grundsätzlich sind die Aufbewahrungsfristen für Verwaltungsvorgänge in den Aufbewahrungsbestimmungen aufgeführt( gelten meines Wissens bundesweit) Dein Problem ist ja, dass die wegzulegenden Vorgänge in einer Akte fortlaufend aufbewahrt werden,- wie die einzelnen Ordnungsnummern in der Grundakte) Wenn du nicht willst, dass die Akte dann irgendwann mal ausgesondert wird, musst du einen neuen Band anlegen, wir handhaben es so, dass wir z.b. DAB jahrgangsweise unter dem Verwaltungsaktenzeichen ablegen, dann ist es eindeutig.

  • Mh, meines Wissens nach gibt es länderspezifische Aufbewahrungsfristen. In NRW gibt es m.W. einen Erlass dazu. Da die Sache wohl keine Grundsätzliche Bedeutung hat, wird sie zu den E-Aktenzeichen gepackt. Das kann ziemlich bald weg. Neuer Eingang, neue Frist für den jeweiligen Eingang.

    Interessanter wird es, wenn Sachen in deine PA kommen. Die Fristen kenne ich so aus dem Kopf raus nicht. Wenn es NRW und wichtig ist, gucke ich gerne mal nach.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!