Ich stehe gerade auf dem Schlauch. Der Schuldner besitzt eine Lebensversicherung, welche nach §§ 97 EStG, 851 ZPO nicht übertragbar ist. Ist diese Bestandteile der Insolvenzmasse. § 36 InsO verweist gerade nicht auf § 851 ZPO. Richtig wäre wegen § 851 Abs. 2 ZPO wohl von einer Pfändbarkeit auszugehen. Aber spricht da § 97 EStG dagegen .
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