Lebensversicherung nach §§ 97 EStG, 851 ZPO

  • Ich stehe gerade auf dem Schlauch. Der Schuldner besitzt eine Lebensversicherung, welche nach §§ 97 EStG, 851 ZPO nicht übertragbar ist. Ist diese Bestandteile der Insolvenzmasse. § 36 InsO verweist gerade nicht auf § 851 ZPO. Richtig wäre wegen § 851 Abs. 2 ZPO wohl von einer Pfändbarkeit auszugehen. Aber spricht da § 97 EStG dagegen :gruebel:.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • da hast Du in der Regel keine Chance, nicht übertragbar und nicht pfändbar, geringe Ausnahmen allerdings möglich

    siehe:


    Schreiben betr. steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung

    Vom 20. Januar 2009 (BStBl. I S. 273)
    (BMF IV C 3 – S 2496/08/10011; IV C 5-S 2333/07/0003)

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Voraussetzung für Unpfändbarkeit ist die Förderung. Für den Teil des Vermögens, für den keine Riesterzulage beantragt / gewährt wurde, besteht kein Pfändungsschutz.

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