§ 883 BGBHöchstbetrag

  • :gruebel:
    Folgender Fall:

    Zwangsverst.gericht hat den Höchstbetrag für ausfallende Rechte in Abt. II gem. § 120 I ZVG für die jeweiligen Eigentümer
    a)
    b)
    c)

    und die Schuldner/Eigentümerin als Ersatzberechtigte hinterlegt.

    Der Anspruch von a) gegen die Hinterlegungsstelle wurde von einer Bank gepfändet.

    Nunmehr flattern Herausgabeanträge von b) und c) ins Haus.

    Wenn sich a) b) , c) und die Ersatzberechtigte einigen, dann könnte ich doch auszahlen aber wie muß der Pfändungsgläubiger mitwirken?

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