Erbengemeinschaft nach italienischem Erbrecht ?

  • Mir liegt ein Gemeinschaftlicher Erbschein eines deutschen Amtsgerichts vor, der in Anwendung italienischen Erbrechts erteilt wurde und drei Erben ausweist.
    Wie trage ich die Erben nun in Abt. I ein ? Nach italienischem Recht besteht zwischen den Erben keine Gesamthand, sondern eine Bruchteilsgemeinschaft. Jeder Erbe kann über seinen Erbanteil allein verfügen. Das gilt dann doch auch für die im Grundbuch einzutragende Erbengemeinschaft, oder was meint ihr ?

  • Muß ich eigentlich unbedingt eine "italienische Unterbruchteilsgemeinschaft" eintragen. Reicht es nicht aus, wenn ich die Erben insgesamt als Eigentümer in "Erbengemeinschaft nach italienischem Recht" eintrage? Eine Auseinandersetzung dieser Gemeinschaft muß doch in jedem Fall erfolgen.

  • Die italienische Erbengemeinschaft ist eine Bruchteilsgemeinschaft eigener Art, die Erben können aber nicht alleine über diesen Bruchteil verfügen ! ( es ist im Baur, v.Oefele im internationalen Teil genauer erklärt, habe ihn leider nicht griffbereit). Am besten schreibt man " in Erbengemeinschaft nach italienischem Recht".

    Gruß
    Saubär

  • Ich habe in einem Aufsatz von Süß ("Die Rückverweisung im internationalen Erbrecht", ZEV 2000, 486 ff. ) die Aussage gefunden, dass im italienischen IPR die Ausgestaltung der Erbengemeinschaft unabhängig vom Erbstatut dem jeweiligen Belegenheitsrecht unterliege. Danach würden die nach italienischem Recht ermittelten Erben beschränkt auf den im Inland belegenen Nachlassteil eine Erbengemeinschaft entsprechend den Bestimmungen des BGB bilden. Folglich könne ein Erbe seine auf den "deutschen" Nachlass beschränkte gesamthänderische Beteiligung gemäß § 2033 BGB abtreten.

    Danach müsste ich dann aber doch die Erbengemeinschaft ohne Verweis auf das italienische Recht und ohne die Bruchteile eintragen, oder ?

  • Die in #6 dargestellte Rechtsauffassung halte ich für zweifelhaft. Eine Erbengemeinschaft nach dem maßgeblichen italienischen Erbstatut bleibt es nach meiner Ansicht in jedem Fall, es fragt sich nur, wie sie inhaltlich ausgestaltet ist (Süß/Wiedemann, Erbrecht in Europa, Italien, Rn.24).

  • Es wurde ein Erbschein nach italienischem Erbrecht erteilt.
    Nun übertragen einige (nicht alle) Miterben ihren Erbanteil auf eine weitere Miterbin.

    Ist dies nach italienischem Recht überhaupt möglich?
    Und falls ja - treten dann dieselben Rechtsfolgen wie bei einer Erbteilsübertragung nach deutschem Recht ein?

    Beantragt ist die Grundbuchberichtigung aufgrund des Erbteilsübertragungsvertrages.
    Der erwähnt zwar den Erbschein und die dort aufgeführten Erbquoten. Zu den angewandten Paragraphen wird aber nichts gesagt.

    Life is short... eat dessert first!

  • Wie hier dargestellt
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…111#post1146111
    geht RAin Dr. Walter in ihrer Abhandlung „Erbrecht in Italien“
    http://www.institut-fuer-internationales-erbrecht.de/category/italien
    unter der Rubrik „Erbengemeinschaft“ davon aus, dass zwischen den Miterben keine Gesamthand besteht sondern die allgemeinen sachenrechtlichen Bestimmungen der Bruchteilsgemeinschaft nach Art. 1110 ff. c.c. bzw. 713 ff c.c. gelten ; d.h., dass jeder Erbe über seinen Erbanteil oder einen Teil desselben allein verfügen kann (Art. 1103 c.c.)

    Wenn aber keine Gesamthand besteht, dann kann es eigentlich auch keine Erbteilsübertragung geben. Und die Verfügung über den Bruchteil ist erst nach der Erbauseinandersetzung möglich. Das setzt jedoch voraus, dass vorab die Auseinandersetzung der –vermutlich auch in Deinem Fall bestehenden- beendeten Gütergemeinschaft stattfindet, bei der der überlebende Ehegatte vor der Erbauseinandersetzung die Hälfte des Gesamtguts als güterrechtlichen Ausgleich verlangen kann (s. dazu die Nachweise in Fußnote 1579 bei
    https://books.google.de/books?id=HuxRd…rbfolge&f=false

    Wie hier
    https://rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post970695
    dargestellt, kommt allerdings Lorenz in seiner in der IPrax 1990, 82 ff veröffentlichten Abhandlung zu dem Ergebnis, dass sich die Ausgestaltung der italienischen Erbengemeinschaft aufgrund Rückverweisung auf die lex rei sitae nach dem Recht der Belegenheit der Sache, vorliegend also nach deutschem Recht richtet (S. 83). Die Abhandlung ist im Gutachten des Deutschen Notarinstituts, Dokumentnummer: 1462, letzte Aktualisierung vom 13. Januar 2000 (dort zum österreichischen Recht, das keine Gesamthandsgemeinschaft kennt) erwähnt: „…Zu einem anderen Ergebnis führt die Auffassung von Lorenz, der die Art der Berechtigung am Nachlassgegenstand als eine Frage des Modus ansieht, die dann dem deutschen Recht unterworfen ist, so dass die Mitberechtigten nach dieser Meinung „in Erbengemeinschaft“ (nach deutschen Recht) zur gesamten Hand berechtigt sind.“

    Die IPrax steht mir nicht zur Verfügung. Nach der Kurzfassung bei juris liegt dem Beitrag eine Gutachtenfrage an das Institut für Internationales Recht der Universität München zugrunde und es werde das anwendbare Recht für die Ausgestaltung einer Erbengemeinschaft hinsichtlich in der Bundesrepublik belegener Grundstücke untersucht, wenn der Verstorbene italienischer Staatsbürger war.

    Wird davon ausgegangen, dass dazu die rei sitae Anwendung findet, müsste die Erbteilsübertragung nach § 2033 BGB zulässig sein.

    Vielleicht lässt Du Dir die vorgenannte Abhandlung mal zukommen ?

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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