Verzicht auf Einzelausgebot

  • "Das Einzelausgebot unterbleibt, wenn die anwesenden Beteiligten, ... hierauf verzichtet haben." Wenn also keiner da ist, kann keiner daruf verzichten, also gibt es Einzelausgebote!


    Seh ich immer noch anders, denn du hast ebenso viele Verzichtserklärungen wie anwesende Beteiligte - nämlich null. :D

  • So konstruiert finde ich die Kommentierung nicht, denn schon das Gesetz verlangt doch die Zustimmung bestimmter anwesender Beteiligter.


    Dann müsstest Du die Zustimmung zum eigenen Antrag aber eigentlich auch dann verlangen, wenn dieser Antrag auf Verzicht auf Einzelausgebote erst im Termin gestellt wird.



    Diese Konsequenz habe ich jetzt noch nicht ganz verstanden... :confused:

    Das ganze ist ein Vexierspiel, aber egal. Ihr habt mich überzeugt, bislang habe ich das wie Susa aufgefasst. Künftig werde ich anders verfahren, wenn keiner (der Relevanten) im Termin erscheint.

  • "Das Einzelausgebot unterbleibt, wenn die anwesenden Beteiligten, ... hierauf verzichtet haben." Wenn also keiner da ist, kann keiner daruf verzichten, also gibt es Einzelausgebote!


    Seh ich immer noch anders, denn du hast ebenso viele Verzichtserklärungen wie anwesende Beteiligte - nämlich null. :D



    genau und deshalb gibt es Einzelausgebote (nebem Gesamtausgebot, sofern dieses vorher schriftlich beantragt war)

  • Ich versuche es noch einmal:
    Wenn keiner da ist, ist ein Verzicht auf Einzelausgebote nicht erforderlich. Nur wer da ist muss was sagen, wer nicht da ist, kann nichts sagen.
    Wenn der Antrag -zulässigerweise- vorher und schriftlich gestellt wurde, kann man dem dann nur entsprechen. Das ist doch u.a. der Grund, weshalb man so genau abfragt, wer von den Beteiligten im Termin anwesend ist !

  • Mathematisch gesehen: damit auf Einzelausgebote verzichtet werden kann, müssen die Zahl der im Termin erschienenen Beteiligten und die Zahl der mündlich im Termin abgegebenen Verzichtserklärungen übereinstimmen.
    Beispiel A: 10 erschienene Beteiligte, 10 mündlich im Termin abgegebene Verzichtserklärungen: kein Einzelausgebot.
    Beispiel B: 1 erschienener Beteiligter, 1 mündlich im Termin abgegebene Verzichtserklärung: kein Einzelausgebot.
    Beispiel C: 0 erschienene Beteiligte, 0 mündlich im Termin abgegebene Verzichtserklärungen: kein Einzelausgebot.

  • Ich machs sogar noch ausdrücklicher:
    Da kein Beteiligter erschienen war, der dem Antrag widerprechen könnte/Verzicht auf Einzelausgebot erklären könnte, ergeht folgender Beschluss ...


    Nach einigem Lesen hab ich jetzt überhaupt erstmal den Gedankengang derjenigen verstanden, die davon ausgehen, dass im Termin definitiv ein Verzicht erklärt werden muss.
    Allerdings hat mich das nicht überzeugt.
    Totschlagargument: wie Stöber ausführt gelernt, immer so gemacht, nie Beschwerde gehabt.

  • So harte Worte wie "Totschlagargument" würde ich hier nicht nehmen. Wenn ich bei nur schriftlichem Verzicht und Termin ohne Anwesenheit von Beteiligten Gesamtausgebot neben Einzelausgeboten veranstalte, ist das nicht contra legem und verursacht keine Schmerzen. Ein Zuschlagsversagungsgrund dürfte auch nicht gegeben sein (vgl. § 83 Nr. 2 ZVG).

  • So harte Worte wie "Totschlagargument" würde ich hier nicht nehmen. Wenn ich bei nur schriftlichem Verzicht und Termin ohne Anwesenheit von Beteiligten Gesamtausgebot neben Einzelausgeboten veranstalte, ist das nicht contra legem und verursacht keine Schmerzen. Ein Zuschlagsversagungsgrund dürfte auch nicht gegeben sein (vgl. § 83 Nr. 2 ZVG).



    Nee, das "Totschlagargument" war auch jetzt eher nur für mich. Mir fällt nur auch nicht mehr ein KlausR, hiro, bü40 usw.

    Manches unnütz aufgestellte Einzelausgebot verursacht zwar keine Schmerzen nur schade um den Aufwand und die Zeit. Schließlich ist ja nicht jedes nur einfach mal Gesamtausgebot:2 ...

  • Es gibt keinen "Antrag" auf Verzicht auf Einzelausgebote, auch wenn es immer wieder so formuliert wird.
    Der Antrag, ein Gesamtausgebot unter Verzicht auf Einzelausgebote zuzulassen, ist das Verlangen, gem. § 63 Abs. 2 zu verfahren verbunden mit der ERKLÄRUNG dieses Beteiligten, auf Einzelausgebote zu verzichten. Diese Erklärung ist jedoch wertlos, wenn sie nicht von einem anwesenden Beteiligten, dessen Recht..., abgegeben wird, § 63 Abs. 4 ZVG.

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