Verzicht auf Einzelausgebot

  • Liebe Ratgebende: zu versteigern sind 1/2 Miteigentumsanteile von Eheleuten. Der betreibende Gläubiger hat schriftlich das Gesamtausgebot unter Verzicht auf Einzelausgebote beantragt. Auf Nachfrage wurde erklärt, dass er zum Zwangsversteigerungstermin nicht anwesend sein wird. Da nach meiner Erfahrung in diesem Fall auch kein weiterer Beteiligter anwesend sein wird, ist meine Frage:
    Kann ich das Gesamtausgebot unter Verzicht auf Einzelausgebote zulassen? M.E. ist dies nicht möglich, da § 63 Abs. 4 ZVG darauf abstellt, dass das Gesamtausgebot unterbleibt, wenn die anwesenden
    Beteiligten verzichten. Somit würde der schriftliche Verzicht der Gläubigerin nicht möglich sein: ich müsste also das Gesamtausgebot und die Einzelausgebote erstellen.
    Ich bin in´s Zweifeln geraten, weil die Gläubigerin erklärte, dass sie das noch nie gehört hätte und ich anscheinend die Einzige sei, die das so macht.
    Danke für Eure Meinungen!

  • Der Verzicht der "anwesenden" Beteiligten stellt eigentlich eine Vereinfachung des Verfahrens auf ein Gesamtausgot unter Verzicht auf Einzelausgebote dar.

    Eine Einschränkung für den Antrag auf diese Ausgebotsform ist aus § 63 ZVG nicht zu entnehmen, so dass man pragmatisch einen schriftlichen Antrag für ausreichend erachten kann.

  • Ich denke, nur wenn alle Anwesenden auf Einzelausgebote verzichten, können sie unterbleiben.
    Es gibt aber hier soweit ich mich entsinne auch die Meinung, dass diese Voraussetzung auch vorliegt, wenn keiner da ist. Denn mangels anwesender Beteiligter braucht bzw. kann auch keiner verzichten.

  • Ich sehe das als ausreichend an.
    Der Gläubiger stellt ganz eindeutig klar, was er will. Es ist in meinen Augen Förmelei, seinen Verzicht noch ausdrücklich im Termin zu verlangen.
    Bisher gab es nie Schwierigkeiten.

  • Wenn ich mir Stöber, § 63 Rz. 2.2 durchlese, müsste ich doch Einzelausgebote und das Gesamtausgebot aufstellen: "Weil die im Versteigerungstermin anwesenden Beteiligten verzichten müssen, genügt schriftliche Erklärung ... nicht, sofern sie nicht vom Anwesenden im Versteigerungstermin bestätigt wird."
    Also könnte der Gläubiger doch vorher keinen schriftlichen Antrag stellen, wenn er im Termin den Verzicht nicht nochmals wiederholt.
    Der Gläubiger will vorliegend offensichtlich nicht zum Termin kommen, um Fahrtkosten etc. zu sparen, weil er m.E. mit § 77 Abs. 1 ZVG rechnet.

  • Ich sehe das als ausreichend an.
    Der Gläubiger stellt ganz eindeutig klar, was er will. Es ist in meinen Augen Förmelei, seinen Verzicht noch ausdrücklich im Termin zu verlangen.
    Bisher gab es nie Schwierigkeiten.


    Dito. D.h. ich würde noch ein "sinnlos" vor Förmelei setzen.
    Alles andere ist doch ... :wall:
    Ich sag nur: Gesunder Menschenverstand!

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Der Antrag muss nicht erst im Termin gestellt werden.
    Alle Berechtigten, die im Termin anwesend sind, müssen verzichten, deshalb ist ein schriftlicher Verzicht überflüssig.
    Ist keiner da, muss auch keiner verzichten.

  • Lt. Anm. 9 zu § 63 ZVG Dassler/Schiffhauer 13. Aufl. muss der Verzicht auf
    Einzelausgebot im Versteigerungstermin ausdrücklich erklärt werden. Eine
    zeitlich vorher eingegangene schriftliche Erklärung (Verzicht) hat keine rechtliche Bedeutung.Das bedeutet, dass wenn im Termin niemand erscheint und der Gläubiger vorher schriftlich Gesamtausgebot unter Verzicht auf Einzelausgebot beantragt hat, der Grundbesitz insgesamt und einzeln auszubieten ist.


  • Das bedeutet, dass wenn im Termin niemand erscheint und der Gläubiger vorher schriftlich Gesamtausgebot unter Verzicht auf Einzelausgebot beantragt hat, der Grundbesitz insgesamt und einzeln auszubieten ist.


    Eben nicht!
    Die Vorschrift besagt doch eindeutig, dass die a n w e s e n d e n Beteiligten verzichten müssen. Ein Abwesender muss dies nicht und wird auch nicht gefragt.
    Wenn niemand kommt und ein Gesamtausgebot unter Verzicht auf Einzelausgebote vorher schriftlich beantragt ist, dann wird auch so versteigert.

  • Auch ich lese Stöbers Ausführungen nur so, dass im Falle des schriftlichen Antrags auf GEsamtausgebot unter Verzicht auf Einzelausgebote und anschließender Anwesenheit im Termin derjenige, der den Antrag bereits gestellt hat, im Termin dennoch ausdrücklich zustimmen muss.

    Dass der Verzicht auf Einzelausgebote nur im Termin, also nur von Anwesenden beantragt werden könne, lese ich nicht daraus udn fände ich auch nicht sachgerecht.

  • Lt. Anm. 9 zu § 63 ZVG Dassler/Schiffhauer 13. Aufl. muss der Verzicht auf
    Einzelausgebot im Versteigerungstermin ausdrücklich erklärt werden. Eine
    zeitlich vorher eingegangene schriftliche Erklärung (Verzicht) hat keine rechtliche Bedeutung.Das bedeutet, dass wenn im Termin niemand erscheint und der Gläubiger vorher schriftlich Gesamtausgebot unter Verzicht auf Einzelausgebot beantragt hat, der Grundbesitz insgesamt und einzeln auszubieten ist.



    :gruebel: Wenn ich mir das so überlege, kommst du dann eigentlich niemals zum Gesamtausgebot unter Verzicht auf Einzelausgebote, wenn nicht alle Beteiligten im Termin da sind und zustimmen.
    Das soll wohl gerade nicht Sinn der Vorschrift sein.
    Oder hab ich dich falsch verstanden?

  • Dass ein vorheriger schriftlicher Antrag möglich ist, ist klar. Dennoch muss, wenn bereits vor dem Versteigerungstermin der Verzicht erklärt wurde, dieser trotzdem im Termin ausdrücklich bestätigt werden (Roland Böttcher, ZVG, 4. Auflage zu § 63 Rz. 2, siehe auch oben meine Ausführung zu Stöber, auch die zitierte Stelle eines anderen Meinungsäußernden von Schiffhauer).
    Das heißt also, wenn ich einen schriftlichen Antrag habe, im Termin aber kein Beteiligter erscheint, beide Ausgebotsarten gelten (nicht nur das Gesamtausgebot) -> so mach ich das jetzt in Zukunft.
    Danke für Eure Beiträge!

  • Auch wenn du dich festgelegt hast, möchte ich doch nochmal kurz auf die Fundstelle in Stöber eingehen (die andere hier zitierte Kommentierung liegt mir nicht vor).

    Wenn ich mir Stöber, § 63 Rz. 2.2 durchlese, müsste ich doch Einzelausgebote und das Gesamtausgebot aufstellen: "Weil die im Versteigerungstermin anwesenden Beteiligten verzichten müssen, genügt schriftliche Erklärung ... nicht, sofern sie nicht vom Anwesenden im Versteigerungstermin bestätigt wird."
    Also könnte der Gläubiger doch vorher keinen schriftlichen Antrag stellen, wenn er im Termin den Verzicht nicht nochmals wiederholt.


    Klar ist:
    1. Anwesende Beteiligte müssen ausdrücklich verzichten
    2. Der Antrag (nur der Antrag!) kann auch vorher schriftlich gestellt werden.
    3. Umkehrschluss aus 1.: Wer nicht da ist, muss auch nicht zustimmen.

    Also haben wir in deinem Fall:
    - einen vorher schriftlich gestellten Antrag
    - niemand im Termin

    D.h.:
    Der Antrag ist zulässig vor dem Termin schriftlich gestellt. Konsequenz: Ich kann im Gesamtausgebot unter Verzicht auf Einzelausgebot versteigern, wenn alle im Termin anwesenden Beteiligten zustimmen; die Zustimmung nicht anwesender Beteiligter ist nicht erforderlich.
    Da im Termin keiner da ist und die Zustimmung nicht anwesender nicht erforderlich ist, kann dem Antrag entsprochen werden, da im Ergebnis niemand zustimmen muss.

    Genauer betrachtet ist die Aussage von Stöber eigentlich recht konstruiert, denn warum sollte denn ein Beteiligter, der vorher schriftlich zustimmt, diese Zustimmung im Termin nicht wiederholen (wollen bzw. können)? Und wenn er nicht anwesend ist, muss er sowieso nicht zustimmen.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Genauer betrachtet ist die Aussage von Stöber eigentlich recht konstruiert, denn warum sollte denn ein Beteiligter, der vorher schriftlich zustimmt, diese Zustimmung im Termin nicht wiederholen (wollen bzw. können)? Und wenn er nicht anwesend ist, muss er sowieso nicht zustimmen.



    Das meine ich nicht; oft kommt es vor, dass der Antrag schriftlich vor dem Termin gestellt und der Verzicht auf Einzelausgebot erklärt wird; natürlich muss dieser Gläubiger diesen Verzicht zu Protokoll des Versteigerungsgerichts bestätigen, wenn er den Termin wahr nimmt. Er muss aber nicht an den Termin nur aus diesem Grund teilnehmen.

  • Ich denke wir meinen schon das selbe. Ich frage mich nur, warum Stöber so viel Wert auf die (erneute) Zustimmungserklärung zu Protokoll legt.
    Wenn es sich der Gäubiger zwischen der vorherigen schriftlichen Antragstellung und dem Termin anders überlegt hat, kann er auch gleich den Antrag auf (Gesamtausgebot unter) Verzicht auf Einzelausgebote zurücknehmen.
    Eine Anmeldung oder sonstige Anträge müssen ja nicht nochmal explizit wiederholt werden, wenn sie vorher schriftlich eingereicht wurden.

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    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
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  • So konstruiert finde ich die Kommentierung nicht, denn schon das Gesetz verlangt doch die Zustimmung bestimmter anwesender Beteiligter.

  • So konstruiert finde ich die Kommentierung nicht, denn schon das Gesetz verlangt doch die Zustimmung bestimmter anwesender Beteiligter.


    Dann müsstest Du die Zustimmung zum eigenen Antrag aber eigentlich auch dann verlangen, wenn dieser Antrag auf Verzicht auf Einzelausgebote erst im Termin gestellt wird.
    Das macht keiner, weil sich der Gläubiger zu seinem eigenen Antrag in Widersprüch setzte, würde er die Zustimmung versagen.
    Warum dies bei einem schriftlich gestellten Antrag anders sein soll, erschließt sich mir nicht zwingend.

  • Auch ich werde weiterhin in solchen Fällen Gesamt - neben Einzelausgeboten berechnen, auch wenn mir das nicht schmeckt. Leider ist m.E. § 63 Abs. 4 ZVG eindeutig: "Das Einzelausgebot unterbleibt, wenn die anwesenden Beteiligten, ... hierauf verzichtet haben." Wenn also keiner da ist, kann keiner daruf verzichten, also gibt es Einzelausgebote!

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