Abtretung GS aufgr. Ausgliederung, Anwachsung

  • Hallo zusammen,

    ich hab hier einen Fall bei dem ich nicht so recht weiß und eure Hilfe benötige.

    Im Grundbuch eingetragen als Gläubiger: N-Bank AG
    Diese wurde auf B-Bank AG verschmolzen. Danach umfirmiert in H1-Bank AG, danach umfirmiert in H2-Bank AG.

    Aufgrund Ausgliederung zur Aufnahme ein Teil des Vermögens der H2-Bank AG
    auf E-Management GmbH & Co KG im Wege partieller Gesamtrechtsnachfolge übergegangen.

    E-Management GmbH & Co KG: H2-Bank AG = Kd, E-GmbH = Komplementär

    H2-Bank Kd-Anteil auf I-Bank GmbH übertragen
    E-GmbH ausgeschieden --> Anwachsung auf I-Bank GmbH
    (aufgr. Notarbescheinigung)

    Diese (I-Bank GmbH) bewilligt jetzt Eintragung der Abtretung im Grundbuch.

    Ferner wurde vorgelegt, ein Auszug des Ausgliederungs-und Übergabevertrag
    aus dem ersichtlich ist, dass die Grundschuld mitübertragen wurde.

    Da es sich um eine Buchgrundschuld handelt, überlege ich ob ich noch eine Voreintragung brauche, oder nicht?
    Reichen mir die vorgelegten Unterlagen?

    Danke für eure Meinungen

  • Wenn Dir die Verschmelzung, die Firmenänderungen, die Abspaltung, die Übertragung des Kommanditanteils und die Anwachsung gem. § 32 GBO nachgewiesen wurden, kannst Du die Abtretung eintragen. Voreintragung bei den Vorgängen nach dem UmWG ist nicht erforderlich (Demharter, § 40 RN 11). Zum Fall der Anwachsung nach Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters einer KG hat sich das BayObLG um die Entscheidung über die Voreintragung herumgedrückt (NJW-RR, 1989, 977). Ich würde die Voreintragung verlangen. Schon um diese Finanzkrisenverursacher mit ihren Bilanzspielchen zu quälen. Achtung! Der Rest der Entscheidung des BayObLG (Beweiskraft des § 32 GBO) ist durch die Neufassung des § 32 GBO durch das ERVGB (leider) überholt.

  • Stimme LYB zu. Wenn die alle Veränderungen durch Notarbescheinigung nachgewiesen sind und die Teilübertragung durch Vorlage des auszugsweisen AUsgliederungvertrags in der Form des § 29 GBO, dann kannst Du wohl eintragen.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Bei der Verschmelzung, Umfirmierung und der Ausgliederung würde ich auch sagen, dass ich keine Voreintragung brauche, wg. § 40 GBO

    Aber bei der Anwachsung auf die I-Bank GmbH bin ich mir wegen der Voreintragung nicht sicher. Ich hab bisher nichts gefunden ob die auch unter § 40 fällt.

  • Bei der Verschmelzung, Umfirmierung und der Ausgliederung würde ich auch sagen, dass ich keine Voreintragung brauche, wg. § 40 GBO

    Aber bei der Anwachsung auf die I-Bank GmbH bin ich mir wegen der Voreintragung nicht sicher. Ich hab bisher nichts gefunden ob die auch unter § 40 fällt.


    Fall es diese Bonner Bank ist - ich habe eingetragen.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Für den Nachweis der "Anwachsung" verlange ich immer die Handelsregisteranmeldung in der Form des § 29 GBO (BayObLG, Beschluss vom 26.03.1993, 2Z BR 91/92). Denn nur hieraus ergibt sich grundsätzlich die Tatsache, was mit den Aktiven und Passiven passiert. Anderenfalls Berichtigungsbewilligung sämtlicher Altgesellschafter der KG - § 22 GBO.
    In entsprechender Anwendung der Entscheidung des LG Detmold, Rpfleger 2001, S. 299 sehe ich von einer Voreintragung I-Bank GmbH ab.

  • Hallo,

    ich glaub ich hab den selben Grundpfandrechtsübergang auf dem Tisch. Allerdings kann ich meine Notarbescheinigung nicht anerkennen, da der Notar in die Urkunde eines anderen Notars eingesehen hat und eine Notarbescheinigung ja nur auf Grund Einsicht in ein öffentliches Register funktioniert.
    Mit der Abtretung am Schluss hab ich auch kein Problem, aber für die Ausgliederung habe ich mir den Ausgliederungsvertrag vorlegen lassen. Die Gesamtrechtsnachfolge habe ich durch Einsicht ins elektronische Handelsregister selbst nachgeschaut.
    Eintragen kann ich aber trotzdem noch nicht da mir der falsche Abtretungsvertrag vorgelegt wurde :(.

    Gruß hamburg

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