Berichtigung des Schlussverzeichnisses durch Restitutionsklage?

  • Heute wurde mir ein sicher ausgefallener Sachverhalt zur Prüfung vorgelegt:
    Ein Gläubiger meldet eine titulierte Forderung zur Tabelle an. Der Verwalter stellt fest, der Schuldner widerspricht nicht. Nach Durchführung des Schlusstermins und Ablauf aller Fristen erhält der Schuldner unerwartet Informationen, dass er mit System betrogen worden ist. Außerhalb des Insolvenzrechts schiene eine Restitutionsklage jedenfalls nicht aussichtslos.
    Ob der Original-Titel zur Anmeldung vorgelegt und entwertet wurde (BGH ZInsO 2006,102) ist nicht bekannt.
    Ich bin der Ansicht, dass jede Maßnahme sich nicht nur gegen das Urteil, sondern insbesondere auch gegen die Eintragung der Forderung im Schlussverzeichnis. Die richtige Idee, in welches Kleid der Angriff gepackt werden soll, fehlt mir aber leider noch. Restitutionsklage?
    Für Anmerkungen, Tipps, Tricks, andere Ideen bin ich dankbar. Vielleicht gab es ja einen solchen Fall schon mal.

  • spannenende Frage....
    Oki, also Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis können m.E. nicht auf materiell-rechtlche Erwägungen gestützt werden. Die Feststellung der Forderung zur Tabelle wirkt wie ein rechtskräftiges Urteil (aber: inter partes ! - jedoch gegenüber dem Schuldner grds. auch außerinsolvenzlich).
    Ich habe allerdings in einem Fall auch materiell-rechtliche Einwendungen im Schlusstermin zu Protokoll genommen und die Ausschüttung bis zur Klärung ausgesetzt (sehr gewagt, hat aber in dem betreffenden Fall hingehauen).
    In Deinem Fall geht es wohl weniger um die "Verteilungsgerechtigkeit" innerhalb der Gläubigergemeinschaft, sondern um die Titulierungswirkung gegenüber dem Schuldner.
    Ist eine RSB nicht angesagt, würde die qua Tabellenauszug titulierte Forderung nachwirken.
    Wenn denn Restituionsgründe gegeben sind, ist es m.E unerheblich, ob auf dem zugrundeliegenden Titel "abquitiert" wurde, es ginge dann nur um die Fassung des Klageantrags (was kein Hexenwerk wäre).
    Insolvenzrechtlich behaupte ich mal, dass im Falle einer erfolgreichen Restitutionsklage die von dem betr. Gläubiger vereinnahmte Quote ein neuer Massegegenstand ist, der der Nachtragsverteilung zuzuführen wäre.

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    :daumenrau

  • Nun ja, die Restitutionsklage als echter Ausnahmefall zielt ja zunächst auf die Durchbrechung der Rechtskraft des Urteils. Ausnahmsweise bekommt der Schuldner eine "2. Chance". Erst dann kommt in einem zweiten Schritt die materiell-rechtliche Prüfung und der vormals titulierte Anspruch wird aberkannt: Urteil weg - alles weg! An den Gläubiger geleistete Zahlungen können sicher über § 812 ff. BGB wieder herausverlangt werden. Würde aber das im ersten Step erreicht, hätte ich trotzdem mit dem Tabelleneintrag zu kämpfen, weil der wie ein gerichtliches Urteil wirkt und damit prozessual bzw. vollstreckungsrechtlich für die Zukunft eine Rechtfertigung schafft. Wird das Schlussverzeichnis nicht korrigiert, muss nach meiner Ansicht auf der IV die Quote ausschütten, hat der Gläubiger die üblichen Teilnahmerechte (Versagungsantrag usw.) und kann dem Schuldner das Leben schwer machen.

    Ich werde also den Mandanten mal über das Risiko aufklären ;), beide Titel angreifen und hoffen, dass das Gericht auf sachdienliche Anträge und auch sonst hinweist, wenn es Bedenken hat.:teufel:

    Vielen Dank

  • kommt man denn nach dem Sachverhalt mit einer Restitutionsklage durch ? Die Voraussetzungen sehe ich, unter Würdigung der Entscheidung des LG Göttingen, als gering, 10 T 27/06 vom 5.12.06. Bitte nicht vom Leitsatz irritieren lassen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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