Grundbuchberichtigung Erbfolge und Zwischeneintragung Gütergemeinschaft

  • Hallo,

    im Grundbuch sind Eheleute zu je 1/2 als Eigentümer eingetragen. Die Ehefrau ist verstorben. Grundbuchberichtigung wird aufgrund eines Erbvertrages aus dem Jahre 1956 beantragt (gegenseitige Erbeinsetzung). Aus dem Erbvertrag ergibt sich zudem, daß die Eheleute Gütergemeinschaft vereinbart haben. Die Fortsetzung der Gütergemeinschaft wurde ausgeschlossen. Eine Berichtigung des Grundbuches zu Lebzeiten der Eheleute (als Eigentümer in Gütergemeinschaft) ist nie erfolgt.
    Muß ich im Rahmen der Eintragung des Ehemannes als Alleineigentümer noch irgend etwas wegen der Gütergemeinschaft verlautbaren? Bruchteilseigentum hat ja am Grundstück nicht mehr bestanden. Danke Für Eure Meinung.

  • Hallo,

    im Grundbuch sind Eheleute zu je 1/2 als Eigentümer eingetragen. Die Ehefrau ist verstorben. Grundbuchberichtigung wird aufgrund eines Erbvertrages aus dem Jahre 1956 beantragt (gegenseitige Erbeinsetzung). Aus dem Erbvertrag ergibt sich zudem, daß die Eheleute Gütergemeinschaft vereinbart haben. Die Fortsetzung der Gütergemeinschaft wurde ausgeschlossen. Eine Berichtigung des Grundbuches zu Lebzeiten der Eheleute (als Eigentümer in Gütergemeinschaft) ist nie erfolgt.
    Muß ich im Rahmen der Eintragung des Ehemannes als Alleineigentümer noch irgend etwas wegen der Gütergemeinschaft verlautbaren? Bruchteilseigentum hat ja am Grundstück nicht mehr bestanden. Danke Für Eure Meinung.



    Was willst du eintragen? Beide in Gütergemeinschaft um dann die Frau wieder zu röten und den Ehemann als Alleineigentümer eintragen? Dann kannste das doch gleich machen.

  • Die Voreintragung des Berechtigungsverhältnisses der Gütergemeinschaft ist erforderlich (vgl. BayObLG Rpfleger 2003, 25 zum umgekehrten Fall, dass Gütergemeinschaft eingetragen ist, in Wahrheit aber Bruchteilseigentum besteht). Anderes wäre es nur bei mehrfachem Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs, wenn also einer der Ehegatte als Alleineigentümer eingetragen wäre uns sodann die Vereinbarung der Gütergemeinschaft und die Erbfolge nachfolgen (Demharter § 39 Rn.12).

  • Die Voreintragung des Berechtigungsverhältnisses der Gütergemeinschaft ist erforderlich (...). Anderes wäre es nur bei mehrfachem Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs, wenn also einer der Ehegatte als Alleineigentümer eingetragen wäre uns sodann die Vereinbarung der Gütergemeinschaft und die Erbfolge nachfolgen



    Aber genauso ist es doch hier, oder nicht? Ich würde auf jeden Fall die Ehefrau direkt als Alleineigentümer eintragen. In der Spalte der Grundlage der Eintragung kann man dann ja den Ehevertrag einerseits und zusätzlich den Erbnachweis aufführen.

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