Also habe ich es doch richtig verstanden. Die Eintragungsgrundlage mit § 60 I Nr. 2 BZRG ist also richtig?
Und was hälst Du von der Löschungsgrundlage zu a)?
Mitteilung an Erziehungsregister?
-
-
Hier wird die Registernachricht bei Aufhebung des Arrestes nicht zurückgenommen. Auch bei der Befreiung von der Erfüllung von Weisungen wird die entsprechende Nachricht nicht zurückgenommen. Das ist hier eine seit Jahrzehnten gepflegte Rechtspraxis.
-
Danke für Deine Geduld. Noch eine (hoffentlich) letzte Frage: Wenn der VU statt Arbeitsstunden jetzt Geldbuße zahlen soll oder umgekehrt, sowas teilt Ihr aber schon mit? Nach dem Kommentar Eisenberg zu § 65 JGG müsste das so sein.
-
Eisenberg hin, machen wir hier nicht. Nur der Beugearrest wird mitgeteilt.
-
Ich schließe mich hier mal an.
Ich bin mir da sehr oft sehr unsicher, wann ich nachträgliche ,,Änderungen'' nochmal dem Erziehungsregister mitteile.
Habe hier ein Urteil mit 40 auferlegten Sozialstunden. Wenige Monate später beschließt der Richter,,Die nicht erfüllten Auflagen werden aufgehoben.'' Begründen tut er dies damit, da der Angeklagte unter einer seelischen Erkrankung leidet..Muss ich dies im Nachhinein nun nochmal mitteilen oder nicht. Die Mitteilung unmittelbar nach dem Urteil habe ich bereits erledigt.
-
Nein, musst Du nicht. Er wird nur von der Erfüllung der Freizeitarbeiten befreit. Das erledigt die Vollstreckung, ändert aber nicht das Urteil. Anders ist es beim Wiederaufnahmeverfahren. Da erfolgt eine Mitteilung.
-
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!