Hallo,
ich bin ganz neu in Jugendstrafsachen. Eine Sache verwirrt micht hier gerade:
Nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 BZRG sind Anordnungen u.a. nach § 11 JGG zu machen. In der Kommentierung zu § 11 JGG steht jedoch, dass bei § 11 Abs. 3 JGG (das ist doch Ungehorsamsarrest?) keine Mitteilung an das Erziehungsregister erfolgt. Also wird der Ungehorsamsarrest nicht mitgeteilt?
Mitteilung an Erziehungsregister?
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Der Beugearrest wg. Nichterfüllung von Weisungen und Auflagen wird dem Erziehungsregister mitgeteilt. Aber keine Mitteilung von Beugearrest wg. Verstoßes gegen Bewährungsauflagen.
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Woraus ergibt sich das denn?
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Grund ist, dass die Bewährungsauflagen selbst auch nicht im Register erfasst werden.
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Der Beugearrest wg. Nichterfüllung von Weisungen und Auflagen wird dem Erziehungsregister mitgeteilt. Aber keine Mitteilung von Beugearrest wg. Verstoßes gegen Bewährungsauflagen.
Ist aber streitig.LGN
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Kannst Du mir dazu Rechtsprechung oder so sagen? Was genau ist streitig, das Eintragen des Beugearrestes oder das Nichtreintragen des Beugearrestes bei Bewährungsverstoß?
Laut Eisenberg, JGG, ist der Beugearrest nie einzutragen, mehr kann ich dazu nicht finden. -
Hier wurde das bisher so gehandhabt, daß Ungehorsamsarrest (VRJs, resultierend aus Nichterfüllung Auflage/ Weisung) immer mitgeteilt wurde und Beugearrest (OWi) nicht mitgeteilt wurde.
Und zwar bezieht sich mein Kommentar Brunner/ Dölling JGG, der das so sieht, auf die Fundstelle "Götz GA 73,195". Nach einem Blick in den oben genannten Kommentar von Eisenberg sehe ich tatsächlich, daß eine Mitteilung auch in VRJs bei Ungehorsamsarrest nicht gemacht werden soll. Komischerweise lautet seine Fundstelle wie oben "Götz GA 73,195".
Ich habe mir das jetzt besorgt und mal nachgelesen, was der Herr Götz wirklich geschrieben hat. Da steht, daß seiner Ansicht nach Ungehorsamsarrest mitgeteilt werden muß und OWi-Beugearrest nicht mitgeteilt wird. Ulrich Eisenberg kann das nicht richtig gelesen haben, wenn er sich unter Bezugnahme auf Götz gegen die Mitteilung des Ungehorsamsarrestes ausspricht.
Ich bleibe also weiter dabei, daß Ungehorsamsarrest mitzuteilen ist und die gesamte OWi-Geschichte nicht ins Register gehört. -
Danke für die Hilfe. Demnach muss doch auch bei Ungehorsamsarrest bei Nichterfüllung der Bewährungsauflage Mitteilung gemacht werden, oder?
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Eigentlich nicht, weil die Paragraphenkette es nicht hergibt, da die grundlegende Entscheidung, hier die Auflagen und Weisungen aus dem Bewährungsbeschluss nicht ins Erziehungsregister einzutragen sind.
Unbekannt: hast Du den Götz GA 73,195 in digitaler Form?:habenw:habenw:habenw
LGN
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Meine erfahrene Servicekraft sagt, dass sie die Mitteilung schon immer gemacht haben. Mitgeteilt wird nur, dass er gegen Weisungen/Auflagen verstoßen hat, nicht gegen welche. Bisher hat das keiner beanstandet, weder Mitteilungsstelle noch Erziehungsregister.
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Hallo nicky, ich habe das leider nicht digital sondern aus einem Buch in der Bücherei kopiert. Ich könnte es Dir faxen, möchtest Du?
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Ich muss das Thema nochmal aufgreifen, weil ich trotz Suchens nichts : Der VU hat nach Erlass des Beugearrestes (Mitteilung des Beugearrestes an BZR erfolgte, unser System gibt uns nur BZR als Alternative vor, Erziehungsregister wird nicht gesondert aufgeführt) die Arbeitsstunden abgeleistet. Der Beugearrest wurde daraufhin für erledigt erklärt. Muss das auch mitgeteilt werden? Und wenn ja, nach welcher Vorschrift? Ist der Richter dafür zuständig oder liegt es in meiner Verantwortung? Kann vielleicht auch noch jemand erklären, was mit Strafarrest in 63 II BZRG gemeint ist?
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Ich schieb nochmal, die Frage ist mir sehr wichtig.
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Wir machen es nicht (fällt ggf. unter das Moabiter Landrecht). Strafarrest ist eine Sanktion des Wehrstrafgesetzes.
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Danke für Deine Hilfe, Dirk!
a) Also wird Beugearrest wegen Nichterfüllung eingetragen, außer in Bewährungssachen, und die Aufhebung wegen Erfüllung der Auflage wird nicht mitgeteilt. Hast Du eine Begründung dafür, warum die Aufhebung nicht mitgeteilt wird?
b) Außerdem verstehe ich es richtig, dass mit Strafarrest i.S.d. § 63 Abs. 2 BZRG nicht Freizeit-, Kurz, Dauer- und Beugearrest gemeint sind und diese daher nach § 63 Abs. 1 BZRG nach dem 24. Lebensjahr gelöscht werden?
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zu a) Rechtliche Grundlage habe ich nicht. Vorteil ist, dass bei neuen Verfahren der Richter anhand des BZR-Auszuges erkennt, wie willig der Angeklagte ist.
zu b) Strafarrest ist eine eigene Sanktion, vergleichbar mit der Freiheitsstrafe. -
zu b) Schon mal gut zu wissen, dass der Beugearrest in jedem Fall nach dem 24. Geburtstag "verschwindet".
zu a) Könnte man die Mitteilung aus § 11 Abs. 3 in Verbindung mit § 65 JGG herleiten? Nach Eisenberg werden zwar Beugearreste nicht eingetragen, s.o., aber nach anderen Auffassungen wohl schon. Änderungen nach § 65 JGG sind aber auch nach Eisenberg einzutragen, Rdnr. 14.
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zu b) Strafarrest ist keine Jugendsanktion! Siehe §§ 9 ff WStG.
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Entschuldige, ich stehe etwas auf der Leitung. Beugearrest gemäß § 11 Abs. 3 JGG ist kein Strafarrest oder doch? Also verschwindet er oder nicht? Und die Mitteilung der Verhängung von Beugearrest erfolgt nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 BZRG? Wenn er doch unter § 9 WstG fällt, woraus ergibt sich das? Ich konnte es nicht finden.
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Beugearrest und Strafarrest haben rein gar nichts miteinander zu tun! Beugearrest ist eine Sanktion des JGG zur Erzwingung der Erfüllung von jugendrichterlichen Weisungen und Auflagen.
Strafarrest ist eine eigene Sanktion des Wehrstrafgesetzes gegen Sodaten. Es ist eine kurze Freiheitsstrafe. Ein 50 Jahre alter Offizier kann z. B. bei Schikanierung von Untergebenen i. S. v. § 31 WStG mit Strafarrest bestraft werden. -
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