Beiordnung für einstweilige Anordnung

  • Der Ehefrau wurde im eA- Verfahren zur Geltendmachung von Trennungsunterhalt PKH mit Beiordnung eines RAs gewährt.
    Nun beantraght der Anwalt Pfüb beim Zwangsvollstreckungsgericht. Dafür wird bei uns üblicherweise kein RA beigeordnet.
    Der Anwalt beruft sich auf § 48 Abs. 2 RVG, wonach die Beiordnung sich auch auf die Vollstreckung der eA erstreckt.
    Mal abgesehen von den technischen Problemen (die ausgezahlte Vergütung kann ja schlecht auf dem Bewilligungsbeschluss vermerkt werden, da dieser sich ja in einer ganz anderen Akte befindet ev. sogar bei einem ganz anderem Gericht), kann das nach meinem Verständnis nicht richtig sein.
    Leider fallen mir aber keine guten Argumente einund im Gerold/Schmidt wird das auch nicht problematisiert.
    Kann mir jemand weiterhelfen?

  • Wenn sich die Beiordnung im Verfahren der einstweiligen Anordnung auch auf die Vollstreckung erstreckt (worauf die Formulierung des § 48 RVG schließen lässt), bedarf es keines Antrags gegenüber dem Vollstreckungsgerichts.
    Die Gebühren sind dann gegenüber dem Prozessgericht, welches die Beiordnung beschieden hat, zu liquidieren.

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