§ 107 III KostO

  • Hallo,

    unter den Rechtspflegern hier am AG herrscht Uneinigkeit darüber, ob bei der Kostenberechnung für die Erteilung eines gebührenermäßigten Erbscheines nach § 107 III KostO, insbesondere für Grundbuch-
    berichtigungszwecke, die Nachlassverbindlichkeiten (Beerdigungs- und Grabsteinkosten u.a.) abgezogen werden müssen oder nicht.

    Wie wird das bei anderen Gerichten gehandhabt?

    Eure Meinung hierzu würde mich interessieren.
    Vielen Dank im voraus.:)

  • Ich ziehe immer Rechte, die das Grundstück belasten, ab.
    Alle anderen Verbindlichkeiten interessieren mich nicht.
    In § 107 Abs. 3 S. 3 KostO ist extra aufgeführt, dass belastende Rechte abgezogen werden müssen.
    Meine Ansicht ist daher, dass dieses eine abschließende Aufzählung ist.
    Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass noch mehr Verbindlichkeiten abgezogen werden sollen, hätte er das auch geschrieben.

    Daher sind nur dingliche Rechte abzuziehen, aber Erbfallverbindlichkeiten nicht.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!