Betreuter erteilt Vollmacht zur Grundstücksveräußerung

  • Hallo zusammen!

    Eigentümerin des verkauften Grundstücks ist A. Im Kaufvertrag aufgetreten ist B in Vollmacht für A. Die Vollmacht ist eine Vollmacht zur Veräußerung des Grundbesitzes, erteilt im Juni 2010. In der Vorbemerkung heisst es:

    "Von der Geschäftsfähigkeit der Beteiligten hat sich der Notar bereits Ende des vergangenen Jahres überzeugen könne. Sie kann auf Fragen präzise antworten und war in der Lage, die nachfolgenden Angaben aus eigener Kenntnis wiederzugeben. Die eingerichtete Betreuung und die aus dem Beschluss ersichtlichen Festlegungen schließen eigenes rechtsgeschäftliches Handeln des Beteiligten nicht aus."

    Die Betreuung läuft seit 2007 mit Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung und co.

    Ich frage mich nun, ob ich an der Geschäftsfähigkeit zweifeln kann bzw. ob ich wegen der Betreuung und die Genehmigung des Familiengerichts anfordern kann. Was meint ihr?

  • 1. Die Betreuung läuft beim Betreuungsgericht ;)
    2. Sofern keine Geschäftsunfähigkeit besteht und kein Einwilligungsvorbehalt eingerichtet ist, kann d. Betr. noch selbst verfügen (keine Entmündigung).
    3. Solltest Du Zweifel an der Geschäftsfähigkeit haben, kannst Du die Betreuungsakten anfordern. Ggfs. hast Dz bzw. hat die Betreuungsabteilung auch die Möglichkeit, auf Deinen Hinweis ein aktuelles ärztliches Attest anzufordern. Die Zweifel sollten aber begründet sein.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • 1. Die Betreuung läuft beim Betreuungsgericht ;)
    2. Sofern keine Geschäftsunfähigkeit besteht und kein Einwilligungsvorbehalt eingerichtet ist, kann d. Betr. noch selbst verfügen (keine Entmündigung).
    3. Solltest Du Zweifel an der Geschäftsfähigkeit haben, kannst Du die Betreuungsakten anfordern. Ggfs. hast Dz bzw. hat die Betreuungsabteilung auch die Möglichkeit, auf Deinen Hinweis ein aktuelles ärztliches Attest anzufordern. Die Zweifel sollten aber begründet sein.



    Dem ist nichts hinzuzufügen :daumenrau

  • Grundbuchrechtlich läuft das schon etwas anders.

    Natürlich kann man die Betreuungsakten einsehen. Aber wenn trotz oder aufgrund dieser Einsichtnahme Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers verbleiben, ist Zwischenverfügung zu erlassen, wonach der Antragsteller die bestehenden Zweifel auszuräumen hat (§ 18 GBO). Näheres bei Demharter § 18 Rn.3.

  • Da die Betreuung an einem anderen AG läuft, kann ich heut noch nicht viel zu dem dortigen Akteninhalt sagen. Ich weiss bishr nur dass ein Gutachten da sein soll. Aber ich werd morgen mal mit der zuständigen Rpfl'in telefonieren.

    Stört es euch denn gar nicht, dass der Notar schreibt er habe sich bereits vor einem halben Jahr von der Geschäftsfähigkeit überzeugt? Ich meine bei einer 94-Jährigen kann sich innerhalb von 6 Monaten viel verändern.

  • Da es sich um eine beurkundete und nicht lediglich unterschriftsbeglaubigte Vollmacht handelt, gehe ich davon aus, dass der Notar mit seiner Formulierung feststellen wollte, dass sich nach seiner aktuellen Einschätzung aufgrund der erneuten persönlichen Verhandlung mit der Betroffenen nichts an seiner damaligen Einschätzung geändert hat und diese deshalb unverändert fortbesteht. Insbesondere hat der Notar in seiner Feststellung auf die "nachfolgenden Angaben" in der Vollmachtsurkunde verwiesen. Man kann daher nach meiner Ansicht nicht davon ausgehen, dass der Notar lediglich "berichtend" auf einen frühere Einschätzung der Geschäftsfähigkeit verwiesen hat.

  • Also ein Einwilligungsvorbehalt ist nicht angeordnet. Allerdings ist in der Betreuungsakte ein Kurzgutachten was sagt, dass die Dame nicht geschaftsfähig ist.

    Ich habe mich jetzt auf den Standpunkt gestellt, dass ich Zweifel an der Geschäftsfähigkeit habe, zum einen wegen dem Gutachten in der Betreuungsakte und zum anderen wegen dem Satz, dass die Geschäftsfähigkeit vor einem halben Jahr festgestellt wurde. Außerdem sagt Palandt zu § 1902 BGB Rn. 2, dass eine Betreute ihrem Betreuer keine Vollmacht erteilen kann, um die §§ 1821 und 1822 BGB zu umgehen. Daher hab ich jetzt die VGG angefordert.

  • Dass der Betreuer der Bevollmächtigte ist, wurde erst jetzt mitgeteilt. Dies ändert aber nichts am Ergebnis:

    Eine betreuungsgerichtliche Genehmigung kommt nach meiner Ansicht von vorneherein nicht in Betracht, weil der Betreuer überhaupt nicht in dieser Eigenschaft, sondern ausschließlich als Bevollmächtigter gehandelt hat. Es gibt also nur zwei Möglichkeiten: Entweder die Zweifel an der Geschäftsfähigkeit der Vollmachtgeberin im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung werden von den antragstellenden Beteiligten mittels der Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens ausgeräumt (was schwerfallen dürfte) oder -falls dies nicht gelingt- das Rechtsgeschäft muss (nach Zurückweisung des gestellten Antrags) vom Betreuer neu vorgenommen werden. Dieses "neue" Handeln bedarf dann der betreuungsgerichtlichen Genehmigung. Bislang liegt überhaupt kein genehmigungsfähiges rechtsgeschäftliches Handeln des Betreuers (in dieser Eigenschaft) vor.

    Das Argument, dass ein Betreuter seinem Betreuer keine Vollmacht erteilen könne, weil damit eine Umgehung der Genehmigungsvorschriften verbunden ist, überzeugt mich nicht. Wer selbst handeln könnte, kann auch bevollmächtigen, ganz gleich, wen er bevollmächtigt.

  • Das Argument, dass ein Betreuter seinem Betreuer keine Vollmacht erteilen könne, weil damit eine Umgehung der Genehmigungsvorschriften verbunden ist, überzeugt mich nicht. Wer selbst handeln könnte, kann auch bevollmächtigen, ganz gleich, wen er bevollmächtigt.


    Sehe ich auch so.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.


  • Wer selbst handeln könnte, kann auch bevollmächtigen, ganz gleich, wen er bevollmächtigt.



    Ich gehe ja aber davon aus, dass sie nicht selbst handeln konnte, weil sie nicht geschäftsfähig ist!

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