Vielleicht habe ich auch einen Denkfehler.
Aber nach § 1795 Abs. 2, 181 BGB ist doch auch die Mehrfachvertretung ausgeschlossen. Und die würde doch hier vorliegen, obwohl keine verwandtschaftliche Beziehung zu den Erben besteht, da die Mutter diese doch als Testamentsvollstreckerin vertritt und das minderjährige Kind doch auch als Testamentsvollstrecker. Also hätte ich doch grundsätzlich eine Mehrfachvertretung. Oder darf ich § 1795 BGB gar nicht anwenden, weil die Mutter nicht als gesetzliche Vertreterin handelt sondern als Testamentsvollstreckerin und damit die Vorschriften über die elterliche Sorge im BGB nicht heranzuziehen sind?
Versteht ihr mein Problem