TV-abgelehnt, Grundbuchberichtigung aufgrund Testament

  • Hallo,

    mir liegt ein notarielles Testament mit einer Testamentsvollstreckerbestimmung vor. Die Grundbuchberichtigung soll erfolgen. Ich habe die Nachlaßakte angefordert. Hieraus ergibt sich, dass die eingesetzte TV zunächst formlos ihr Amt gegenüber dem Nachlaßgericht angenommen hat. Einige Tage später hat sie formlos mitgeteilt, dass sie das Amt doch ablehne. Mangels Ersatzbestimmung dürfte damit keine TV mehr vorliegen. Welche Nachweise benötige ich, um den TV-Vermerk bei der Grundbuchberichtigung zu unterlassen (evtl. Erbschein ohne TV)? Müsste ich als Grundbuchamt eigentlich stets vor Grundbuchberichtigung prüfen, ob der TV sein Amt angenommen hat? Vielen Dank für Eure Hilfe.

  • Wer das TV-Amt angenommen hat, kann es nicht mehr ablehnen, sondern nur noch kündigen (§ 2226 BGB). Ob die Testamentsvollstreckung als solche mangels Ernennung eines Ersatz-TV durch die Niederlegung (= Kündigung) des TV-Amtes auch materiell beendet ist, ist eine Frage der Auslegung, weil stets zu prüfen ist, ob bei diesen Fallgestaltungen aufgrund eines (ggf. stillschweigenden) Ersuchens des Erblassers vom Nachlassgericht ein TV zu ernennen ist (§ 2200 BGB). Ob ein solches Ersuchen des Erblassers zu bejahen ist, vermag das Grundbuchamt nicht zu prüfen. Nach meiner Ansicht kann der Nachweis des Wegfalls der TV daher nur durch einen Erbschein (ohne TV-Vermerk) geführt werden, es sei denn, aus dem Testament würde sich ausdrücklich ergeben, dass die TV bei Ablehnung des Amtes wegfällt.

  • Moin,

    ich habe so ein ähnliches Problem. Im notariellen Testament hat die Erblasserin ihre beiden Kinder zu Erben eingesetzt. Weiter ist Testamentsvollstreckung zur Abwicklung des Nachlasses angeordnet. Zum Testamentsvollstrecker ist der Sohn bestimmt. Für den Fall, dass der Sohn das Amt nicht annehmen kann oder will, ist die Tochter als Testamentsvollstreckerin eingesetzt. Sofern auch diese das Amt nicht annehmen will oder kann, soll die Testamentsvollstreckung insgesamt entfallen.

    Das Grundstück soll nun verkauft werden und beide Kinder haben gegenüber dem Nachlassgericht das Amt des Testamentsvollstreckers abgelehnt, allerdings nur in Schriftform. Der Notar hat eine entsprechende Bescheinigung der Ablehnungen beim Nachlassgericht beantragt. Dieses lehnt das Nachlassgericht ab. Laut Aussage des NLG kann nur die Annahme bescheinigt werden, nicht die Ablehnung. Richtig?

    Nun soll Grundbuchberichtigung aufgrund des notariellen Testaments erfolgen - ohne die TV. Ein Erbschein soll natürlich auch Kostengründen nicht beantragt werden.

    Habt Ihr eine Lösung für das Problem?

  • Ich würde sagen, die Kostengründe kann das GBA getrost ignorieren und den Erbschein fordern. In diese Falle haben sich die Kinder selbst manövriert.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

    Einmal editiert, zuletzt von FED (19. März 2024 um 09:17) aus folgendem Grund: Buchstabendreher

  • Auf welcher Grundlage würdest Du als NLG diese Bescheinigung erstellen?

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  • Das NL-Gericht kann eine sog. "Amtsbeendigungs-Bescheinigung" ausstellen, wenn ein TV sein (früher angenommenes) Amt niederlegt.

    Eine Bescheinigung über die Nichtannahme ist mir jedoch noch nicht untergekommen.

    Falls die Möglichkeit einer Ersatzbestellung durch das Gericht durch den Erblasser ausdrücklich ausgeschlossen wurde,
    ist die TV tatsächlich beendet. Das Problem besteht für das Grundbuchamt in der Form:
    Falls die Ablehnung der Amtsannahme nicht gem. § 29 GBO öffentlich-beglaubigt ist
    oder zu Protokoll der Gest. erklärt wurde, kann zum Nachweis des Wegfalls der Vollstreckung nur ein unbeschränkter Erbschein vorgelegt werden.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

    Einmal editiert, zuletzt von Spaltenmuckel (14. April 2023 um 14:08)

  • Da die Annahme und Ablehnung des TV-Amtes materiell nur gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden kann, sehe ich keinen Grund, weshalb das Nachlassgericht die erfolgte Ablehnung nicht bescheinigen können sollte. Die Amtsannahme könnte es ja auch bescheinigen.

    Was das Nachlassgericht hier in den Raum stellt, bewegt sich auf der bloßen Behauptungsebene (es sei nicht möglich).

  • Ich sehe es wie Poster #8. Das Annahmezeugnis wird nach § 2202 BGB erteilt. Es spricht doch eigentlich nichts dagegen, wenn man dieses auch für die Nichtannahme ausstellen würde. Der Kollege lehnt das Zeugnis mit der Begründung ab, dass er das Testament nicht prüfen würde, was er m. E. für diese Bescheinigung ja auch nicht machen müsste, da er nur bescheinigen soll, dass die Kinder die TV abgelehnt haben.

  • Ihr meint also, das GBA wäre berechtigt, ein solches Zeugnis zu fordern? Dann müßte folgerichtig beim Nachlaßgericht ein Rechtsmittel eingelegt werden. Welches, wenn die Ablehnung nicht förmlich erfolgt?

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  • Eine Bescheinigung des Nachlassgerichts, dass Sohn + Tochter durch schriftliche Erklärung ggü. dem Nachlassgericht die Annahme des Amtes abgelehnt haben, dürfte dem GBA nicht reichen (wie auch eine entsprechende Annahmebescheinigung, s.a. OLG Hamm, Rpfleger 2017, S. 398). Die Ablehnung des Amtes müsste demnach zu Protokoll des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form erklärt werden, damit die für das GBA erforderliche Form gewahrt wird.

    Sofern die Möglichkeit einer Ersatzbestellung durch das Nachlassgericht im Testament nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist, müsste das Nachlassgericht dies prüfen und könnte diese Prüfung dann mit einem Nichternennungsbeschluss abschließen. Damit wäre ein formgerechter Nachweis gegeben.

  • Eine Bescheinigung des Nachlassgerichts, dass Sohn + Tochter durch schriftliche Erklärung ggü. dem Nachlassgericht die Annahme des Amtes abgelehnt haben, dürfte dem GBA nicht reichen (wie auch eine entsprechende Annahmebescheinigung, s.a. OLG Hamm, Rpfleger 2017, S. 398). Die Ablehnung des Amtes müsste demnach zu Protokoll des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form erklärt werden, damit die für das GBA erforderliche Form gewahrt wird.

    Sofern die Möglichkeit einer Ersatzbestellung durch das Nachlassgericht im Testament nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist, müsste das Nachlassgericht dies prüfen und könnte diese Prüfung dann mit einem Nichternennungsbeschluss abschließen. Damit wäre ein formgerechter Nachweis gegeben.

    Dem kann ich nicht zustimmen.

    Ich verweise insoweit auf meine Ausführungen in Rpfleger 2017, 674, 681 (zur unzutreffenden Entscheidung des OLG Hamm) und in Rpfleger 2019, 679, 685/686 (zur zutreffenden Entscheidung des OLG Braunschweig). Wenn das NachlG in der Form des § 29 GBO (also gesiegelt) die Annahme oder die Ablehnung des Amtes bescheinigt, trägt es alleine die Verantwortung für die Prüfung der Identität des Erklärenden, sodass das Grundbuchamt dieser Prüfung enthoben ist.

    Der zweite Gedanke (Beschluss über die Nichternennung eines Ersatz-TV) ist grundsätzlich zielführend, hier aber nicht gangbar, weil sich aus dem Testament selbst ergibt, dass die TV im Fall der Nichtannahme des Amtes materiell in Wegfall kommt. Es gibt also gar keine Unklarheit, über welche das NachlG mittels Beschlussfassung i. S. des § 2200 BGB zu befinden hätte.

    Das NachlG müsste die Erteilung der Bescheinigung mittels Beschluss ablehnen. Hiergegen wäre dann Beschwerde möglich.

  • Hallo,

    ich hätte eine ergänzende Frage zu dem Thema:

    In meinem Fall ist im Testament ein Testamentsvollstrecker benannt sowie eine Ersatzperson. Wenn beide Personen ablehnen, dann soll die Testamentsvollstreckung insgesamt ersatzllos entfallen. Vom Erben wurde mir ein Schreiben des Nachlassgerichts vorgelegt, wonach dieser Fall eingetreten ist, beide TV haben abgelehnt, somit entfällt die TV.

    Aber natürlich habe ich hier nun auch das Problem mit dem formgerechten Nachweis. Folgende Möglichkeiten kommen meiner Ansicht nach in Betracht:

    - Erbschein ohne TV

    - Ablehnung der TV durch die benannten Personen zu Protokoll beim Nachlassgericht, hiervon beglaubigte Abschrift fürs GBA

    - "Ablehnungszeugnis" vom Nachlassgericht (wobei ja wohl leider nicht ganz klar ist, ob das geht oder nicht)

    - eidesstattliche Versicherung der benannten Personen, dass sie das Amt abgelehnt haben

    Die letzte Möglichkeit ist uns Rechtspflegern hier vor Ort noch eingefallen und wir finden keine Gründe, warum das nicht gehen sollte. Es wurde hier aber bisher noch gar nicht erwähnt, deswegen meine Frage, ob ihr in meinem Fall eine eV auch akzeptieren würdet?

    Danke und einen schönen Arbeitstag an alle :)

  • pdaw
    30. November 2022 um 18:10

    Ich akzeptiere im Rahmen des § 35 GBO keine e.V mehr. (siehe Hinweis BGH)

  • Eine eV hierfür dürfte ausscheiden, selbst wenn man sie für bestimmte Fallgestaltungen - aber nicht für die vorliegende - nach wie vor für zulässig hält. Der BGH hat die Frage bislang offen gelassen.

    Ist das besagte Schreiben des Nachlassgerichts gesiegelt?

    Schon die Nachlassakten angefordert?

  • Eine eV hierfür dürfte ausscheiden, selbst wenn man sie für bestimmte Fallgestaltungen - aber nicht für die vorliegende - nach wie vor für zulässig hält. Der BGH hat die Frage bislang offen gelassen.

    Ist das besagte Schreiben des Nachlassgerichts gesiegelt?

    Schon die Nachlassakten angefordert?

    Könntest du näher erläutern, warum du eine eV in diesem Fall für nicht zielführend hälst?

    Das Schreiben des NLG ist nur ein einfaches Schreiben an die Erben ohne Siegel.

    Da es sich leider um ein fremdes NLG handelt kann ich die Nachlassakten nicht so einfach anfordern, ich bin aber gerade am abklären, ob die Akten trotzdem ausnahmsweise geschickt werden können.

  • Das sollte kein Problem sein.

    Ich habe "als Grundbuchamt" oftmals auswärtige Nachlassakten angefordert und sie auch stets problemlos erhalten.

    Für eine eidesstattliche Versicherung, wonach man eine bestimmte Handlung vorgenommen hat, ist hier schon deshalb kein Raum, wenn sich diese Handlung anderweitig nachweisen lässt (etwa durch Erbschein ohne TV-Vermerk). Es besteht also überhaupt keine Beweisnot, die nur durch eine eidesstattliche Versicherung überbrückt werden könnte. Im konkreten Fall würde ich als formgerechten Nachweis eine gesiegelte Bestätigung des Nachlassgerichts ausreichen lassen, wonach alle ernannten Testamentsvollstrecker das Amt abgelehnt haben (analog zur Annahmebestätigung). Ob die Ablehnungserklärungen von "den Richtigen" stammen (bei Übermittlung per Post), liegt in der Verantwortung des Nachlassgerichts. Das ist nicht anders als bei der Annahmebestätigung.

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