Was haltet ihr von folgendem Problem (kommt wahrscheinlich öfters vor), wenn es eines ist. Bei uns gehen die Meinungen im Amt dabei auseinander. Ich halte eine Eintragung ohne Genehmigung nicht für zulässig.
Fall:
A verkauft im Jahr 2010 an B ein Grundstück, B wird in dem Beurkundungstermin durch den Generaltbevollmächtigten C vertreten (Vollmacht 1993).
A erteilt B dem Käufer Vollmacht zur Finanzierung/Grundschuldbestellung.
Kann jetzt der Generalbevollmächtigte C die Grundschuld bestellen.
Ich sehe folgende drei Probleme:
Ist es dem Käufer B von A gestattet Untervollmacht zuerteilen ?
Kann die Übertragung der Vollmacht aus dem Jahr 2010 durch die Vollmacht aus dem Jahr 1993 erfolgt sein ?
Kann bei einer Generalvollmacht bei folgendem Wortlaut
(Ich B bevollmächtige C mich in allen persönlichen, vermögensrechtlichen uns sonstigen Angelegenheiten uneingeschränkt zu vertreten, soweit eine Stellvertretung zulässig ist)
davon ausgegangen werden ,dass B den C auch dann bevollmächtigen wollte, wenn B nicht im eigenen Namen handelt sondern wiederrum als Vertreter eines Dritten
Generalvollmacht/Untervollmacht
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Ist es dem Käufer B von A gestattet Untervollmacht zuerteilen ?
Davon wird auszugehen sein, wenn A bereits den Kaufvertrag mit dem Vertreter schließt.
Kann die Übertragung der Vollmacht aus dem Jahr 2010 durch die Vollmacht aus dem Jahr 1993 erfolgt sein ?
Kann bei einer Generalvollmacht bei folgendem Wortlaut
(Ich B bevollmächtige C mich in allen persönlichen, vermögensrechtlichen uns sonstigen Angelegenheiten uneingeschränkt zu vertreten, soweit eine Stellvertretung zulässig ist)
davon ausgegangen werden ,dass B den C auch dann bevollmächtigen wollte, wenn B nicht im eigenen Namen handelt sondern wiederrum als Vertreter eines Dritten
M. E. ja, da C in erster Linie für B handelt. -
Bevollmächtigt ist der Erwerber B persönlich. Dieser hat in seiner Eigenschaft als Vertreter nach seiner eigenen Bevollmächtigung keine Untervollmacht erteilt. Die Altvollmacht ist demzufolge nach meiner Ansicht irrelevant.
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Ich sehe es wie Cromwell und meine Kollegen und der Notar sehen es wie raico, hat vielleicht noch ein User eine Meinung, oder kann mir eine Fundstelle oder eine Entscheidung mitteilen
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Vergleichbar ist die sattsam bekannte GbR-Problematik, bei welcher eine persönliche Vollmacht vorliegt und sich nach der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR nunmehr die Frage stellt, ob sie auch zur Vertretung berechtigt, soweit der Vollmachtgeber Gesellschafter einer GbR ist (auch hier wäre der Vollmachtnehmer im Ergebnis Untervertreter der GbR). Dies hat das OLG München bekanntlich für den Regelfall verneint (Rpfleger 2010, 71).
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Dieser Vergleich dürfte zu weit gehen, da sich in diesem Fall gleich die Rechtspersönlichkeit als solche geändert hat (vorher Gesellschafter als Gesamthänder, jetzt rechtsfähige GbR).
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Das sehe ich anders.
Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob der aufgrund einer Altvollmacht des Erwerbers Bevollmächtigte den Vollmachtgeber auch vertreten kann, soweit dieser selbst Vertreter (des Eigentümers) ist.
Und bei der GbR stellt sich ebenfalls die Frage, ob der aufgrund einer Altvollmacht des Gesellschafters Bevollmächtigte den Vollmachtgeber auch vertreten kann, soweit dieser selbst Vertreter (der Eigentümer-GbR) ist.
Ich sehe insoweit keinen Unterschied. -
vgl. aus der Entscheidung des OLG München:
Verfügender ist hier aber nicht der Beteiligte zu 4, sondern die Beteiligte zu 2. Infolge der (Teil-)Rechtsfähigkeit der GbR wird diese und nicht ihr weiterer Gesellschafter bei der Abgabe der Willenserklärung vertreten.
Darüber hinaus wurde in concreto die Frage auch offen gelassen: "Es erscheint fraglich, ... " -
raico du hast auf meine erste Frage wie folgt geantwortet:
[Davon wird auszugehen sein, wenn A bereits den Kaufvertrag mit dem Vertreter schließt.
Der A hätte in diesem Falle doch gleich den C bevollmächtigen können, dann hätte ich keine Probleme. Das Argument meiner Kollegen war, dass der Beurkundungstermin routinemäßig abläuft und in der Regel der Käufer bevollmächtigt wird zur Grundschuldbestellung, dies stimmt zwar aber kann meines Erachtens hier aber nicht überzeugen. -
Mir ist nicht klar, worauf Du hinauswillst. In beiden Fällen verfügt der Eigentümer und in beiden Fällen geht es darum, dass dasbei für jemanden gehandelt werden soll, der selbst Vertreter ist. Im hier diskutierten Fall der Generalbevollmächtigte für den Erwerber, der seinerseits Vertreter des Eigentümers ist und im GbR-Fall der Generalbevollmächtigte für einen Gesellschafter, der seinerseits Vertreter der Eigentümer-GbR ist.
Rosi: Der Notar hat Büroschlaf gehalten und fertig. -
Rosi: Der Notar hat Büroschlaf gehalten und fertig.
Das sehe ich auch so. -
Mir ist nicht klar, worauf Du hinauswillst. In beiden Fällen verfügt der Eigentümer und in beiden Fällen geht es darum, dass dasbei für jemanden gehandelt werden soll, der selbst Vertreter ist. Im hier diskutierten Fall der Generalbevollmächtigte für den Erwerber, der seinerseits Vertreter des Eigentümers ist und im GbR-Fall der Generalbevollmächtigte für einen Gesellschafter, der seinerseits Vertreter der Eigentümer-GbR ist.
Der Unterschied ist, dass im GbR-Fall die Rechtspersönlichkeit des Vertretenen gewechselt hat.
X als Gesamthänder hat Y als weiteren Gesamthänder bevollmächtigt.
Vertreten wird nun aber nicht mehr X als Gesamthänder, sondern X als Vertreter der GbR.
Wirkliche Parallelen mit der Ausgangsfrage erschließen sich mir dabei nicht.
Wenn A mit C als Vertreter des B einen Grundstückskaufvertrag schließt und dabei eine Finanzierungsvollmacht erteilt, wird bzw. muss er davon ausgehen, dass diese von C ausgeübt wird.
Wenn B dem C eine Generalvollmacht, u. a. zum Grundstückserwerb, erteilt, dann wird es auch in seinem Interesse sein, dass C das Finanzierungsgrundpfandrecht bestellt. -
Mir ist nicht klar, worauf Du hinauswillst. In beiden Fällen verfügt der Eigentümer und in beiden Fällen geht es darum, dass dasbei für jemanden gehandelt werden soll, der selbst Vertreter ist. Im hier diskutierten Fall der Generalbevollmächtigte für den Erwerber, der seinerseits Vertreter des Eigentümers ist und im GbR-Fall der Generalbevollmächtigte für einen Gesellschafter, der seinerseits Vertreter der Eigentümer-GbR ist.
Der Unterschied ist, dass im GbR-Fall die Rechtspersönlichkeit des Vertretenen gewechselt hat.
X als Gesamthänder hat Y als weiteren Gesamthänder bevollmächtigt.
Vertreten wird nun aber nicht mehr X als Gesamthänder, sondern X als Vertreter der GbR.
Gerade deswegen ist die Vertretungsproblematik identisch, was sie vor der Anerkennung der Rechtsfähigkeit nicht war. Denn nunmehr vertritt der Vertreter jemanden, der selbst Vertreter ist und nicht mehr den Vollmachtgeber persönlich. Genauso ist es im vorliegenden Erwerbsfall.
Wirkliche Parallelen mit der Ausgangsfrage erschließen sich mir dabei nicht.
Für mich liegen diese Parallelen auf der Hand.
Wenn A mit C als Vertreter des B einen Grundstückskaufvertrag schließt und dabei eine Finanzierungsvollmacht erteilt, wird bzw. muss er davon ausgehen, dass diese von C ausgeübt wird.
Muss er? Woraus schließt Du das?
Selbst wenn man im Wege der Auslegung zur Gestattung von Untervollmacht kommen wollte, fehlt es an der Erteilung der Untervollmacht. Die Altvollmacht bezieht sich nur auf die persönliche Vertretung des B, nicht aber auf die Vertretung eines Dritten.
Wenn B dem C eine Generalvollmacht, u. a. zum Grundstückserwerb, erteilt, dann wird es auch in seinem Interesse sein, dass C das Finanzierungsgrundpfandrecht bestellt.
Dann soll er die Vollmachten vernünftig erteilen oder der Notar für eine vernünftige Erteilung Sorge tragen.
Das Grundbuchamt ist keine Heilanstalt für dilettantische Verfahrensweisen. -
Dann soll er die Vollmachten vernünftig erteilen.
Das hat er m. E. durch die Generalvollmacht durchaus getan. -
Ich sehe es wie Cromwell und meine Kollegen und der Notar sehen es wie raico, hat vielleicht noch ein User eine Meinung, oder kann mir eine Fundstelle oder eine Entscheidung mitteilen
und wie sieht es aus ?? -
Ich sehe es wie Cromwell:
Bevollmächtigt zur Bestellung der Grundschuld wurde B (nicht C) und B hat diese Vollmacht im Wege der Untervollmacht nicht weitergegeben. Ich bin auch der Meinung, dass das LG Berlin mal sowas entschieden hat, aber das wurde wahrscheinlich nicht veröffentlicht.
Update:
in meinen Unterlagen bin ich noch auf das AZ des LG Berlin 86 T 250/02 gestoßen -
Ich sehe es wie Cromwell:
Bevollmächtigt zur Bestellung der Grundschuld wurde B (nicht C) und B hat diese Vollmacht im Wege der Untervollmacht nicht weitergegeben. Ich bin auch der Meinung, dass das LG Berlin mal sowas entschieden hat, aber das wurde wahrscheinlich nicht veröffentlicht.
Update:
in meinen Unterlagen bin ich noch auf das AZ des LG Berlin 86 T 250/02 gestoßen
Ist diese Entscheidung irgendwo veröffentlicht oder kannst du zumindest den Sachverhalt, Tenor und Begründung einstellen. -
Nochmals meine FRage: Ist diese Entscheidung irgendwo veröffentlicht oder kannst du zumindest den Sachverhalt, Tenor und Begründung einstellen. oder
hat jemand noch einen Literaturhinweis oder eine andere Entscheidung parat ?
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