§ 2069 BGB oder Anwachsung nach § 2094 bei Schwiegersohn

  • Hallo an alle, ich bräuchte mal eure Hilfe.

    Mir liegt ein notarielles gemeinschaftliches Testament vor, wonach die Eheleute sich gegenseitig einsetzen und Schlußerben die Tochter und der Schwiegersohn zu gleichen Teilen werden.

    Nun ist der Schwiegersohn zu Lebzeiten der Letztlebenden Ehefrau (seiner Schwiegermutter) vorverstorben.

    Es gibt einen Erbschein wonach der Schwiegersohn von seiner Frau und einem gemeinsamen Sohn beerbt wurde.

    Was meint Ihr , rückt der Sohn als Ersatzerbe nach 2069 BGB nach und wird mit seiner Mutter Erbe nach den Großeltern oder wächst der Anteil des Schwiegersohnes der Tochter an und Sie wird Alleinerbe nach ihren Eltern ?

    Ich tendiere zu Letzterem ( weil der Schwiegersohn kein Abkömmling ist, und es evt auch weitere unehel. Abkömmlinge geben könnte) bin aber für jede Meinung dankbar.

  • § 2069 BGB ist nicht anwendbar, weil der Schwiegersohn nicht Abkömmling eines der Ehegatten ist. Da eine ausdrückliche Ersatzerbeneinsetzung offensichtlich nicht vorliegt, könnte man nur im Wege der Auslegung dazu kommen, dass der Schwiegersohn als erster seines Stammes berufen ist (Palandt/Edenhofer § 2069 Rn.8-10). Wenn es hierfür keine Anhaltspunkte gibt, ist die Tochter infolge Anwachsung Alleinerbin. Dasselbe Ergebnis tritt ein, wenn man der Ansicht ist, dass für den frei gewordenen Hälfteanteil die gesetzliche Erbfolge eintritt. Denn auch käme lt. Sachverhalt nur die Tochter als gesetzliche Erbin in Betracht.

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