• Im Jahr 2008 wurde eine Grundschuld über 300.000,- EUR "mit 5 % Zinsen" im GB eingetragen. Diese Zinshöhe war auch zunächst bewilligt worden (1. Bewilligung). Allerdings erklärte die Eigentümerin kurze Zeit darauf in not. Urkunde ein Schuldanerkenntnis über 300.000,- EUR, die ab dem 1.7.2008 "mit 8 % Zinsen" zu verzinsen sein sollten. In dieser Urkunde erklärte sie weiterhin, dass die 1. Bewilligung dahingehend geändert werde, dass Gläubiger nicht Herr ..., sondern Frau ... ist. "Sie unterwirft sich wegen des Grundschuldbetrages und der Zinsen der Zwangsvollstreckung gem. § 800 ZPO und bewilligt und beantragt die Eintragung der Grundschuld und der Unterwerfung" (Bewilligung 2).

    Nach der Grundschuld erfolgten (außer ZV-vermerk) keine weiteren Eintragungen. Mittlerweile ist das Grundstück versteigert. Die Gläubigerin der Grundschuld meldet nun ihre Forderung mit 8 % Zinsen an. In diesem Zusammenhang wird nun die Berichtigung hinsichtlich der Zinsen durch die ZV-Abt. angeregt. M.E. kann aber eine Berichtigung v.A.w. (Schreibfehlerberichtigung) hier nicht erfolgen. Auch eine Berichtigung aufgrund Bewilligung der Eigt. scheidet aus, da diese mittlerweile gar nicht mehr Eigentümerin ist. Gibt es zu diesem Zeitpunkt überhaupt noch Berichtigungsmöglichkeiten? Kann man sich nicht auch auf den Standpunkt stellen, dass die Grundschuld richtig eingetragen worden ist, weil durch die spätere Urkunde die Bewilligung Nr. 1 lediglich hinsichtlich der Gläubigerin geändert wurde?

  • 8 % Zinsen können schon deshalb nicht enstanden sein, weil nur 5 % eingetragen sind (§ 873 Abs.1 BGB: Einigung und Eintragung!). Demnach ist das Grundbuch bezüglich der Zinsen richtig und nicht unrichtig. Selbst wenn sich die seinerzeitige Änderungsbewilligung auch auf die Zinsen bezogen hätte und auch insoweit ein Eintragungsantrag gestellt worden wäre, könnte dieser heute aufgrund des erfolgten Eigentumswechsels nicht mehr vollzogen werden.

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