Todeserklärungsverfahren

  • Hallo. Weiß jemand, ob die Nachlassabteilung für die Todeserklärungsverfahren zuständig ist? (Oder die Zivilabteilung?) Wie läuft das Verfahren ab? Welche Nachweise müssen erbracht werden? In diesem Fall beantragt die Nichte, ihren Onkel für Tod erklären zu lassen. Die Todeserklärung wird für die Fortführung eines Erbverfahrens benötigt. Nach einem Gutachten des DRK (Suchdienst München) soll der Betroffene mit hoher Wahrscheinlichkeit 1944 verstorben sein.

  • Bei uns bearbeitet das der Rpfl., der für die Urkundssachen (UR I, UR II) zuständig ist ... Er ist derzeit auch in Personalunion NachlassRüpfl. :D

    Das Verfahren läuft nur auf Antrag.
    Es gibt einen (!) Kommentar zum Verschollenheitsrecht von Dr. Egon Arnold aus dem Jahr 1951 (Athenäum-Verlag Bonn). Da steht eigentlich alles Wesentliche drin (wenn man denn das Glück hat, einen in die Hände zu bekommen ... der Bundesanzeigerverlag wollte mal einen neuen Kommentar rausbringen ... Ist jemandem bekannt, ob das schon passiert ist?).

    Wenn der Antrag vorliegt, machst du ein Aufgebot, dass X beantragt hat, Y für tot zu erklären. Alle Personen, die über den Verschollenen Auskunft geben können, haben sich bis zum xx.xx.xxxx bei dir zu melden, da der Verschollene sonst für tot erklärt wird. (Bitte großzügigen Zeitraum nehmen.)
    Das Aufgebot wird dann in der Verschollenheitsliste des Bundesanzeigers veröffentlicht und für mind. 6 Wochen an der Gerichtstafel ausgehängt.

    Kommt keiner ... wird durch Beschluss der Y für tot erklärt. Keine Kosten. Zustellung an ASt.

    Fertig ;)

    Wenn du weitere Fragen hast, kannst du mir auch eine PN schicken.

  • Örtlich zuständig ist das Gericht des letzten Wohnsitzes des Verschollenen!

    Hierfür ist in Berlin die sog. Sammelabteilung nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständig.

    An Unterlagen wird üblich verlangt:
    a) Auskunft der WAST (wenn es sich um einene ehemaligen Soldaten handeln sollte)
    b) Geburtsurkunde

    Daneben werden Anfragen nach Verfügungen von Todes wegen bei dem Geburtsstandesamt bzw. bei der Hauptkartei für Testamente gestartet.

  • :oops: ... Stimmt, die Anfragen an das Deutsche Rote Kreuz - Suchdienst - in München (sofern noch nicht vorliegend), Deutsche Dienststelle in Berlin und Standesamt I in Berlin hatte ich vergessen ... Entschuldigung.

    Wie ist das eigentlich (lange her bei mir) muss noch die Anfrage an die StA gem. VerschG § 22 erfolgen?

  • Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht, § 14 VerschG, also weder das Nachlassgericht noch das Zivilgericht. Die von UHU erwähnte örtliche Zuständigkeit des letzen Wohnsitzes (es muss heißen: inländischen) gem. § 15 VerschG kann abweichen, wenn die Voraussetzungen der Ersatzzuständigkeit gem. §§ 15 a, 15 b VerschG vorliegen. Handelt es sich um Kriegsverschollenheit im 2. Weltkrieg, greift außerdem die Ersatzzuständigkeit gem. Art. 2 § 7 des Änderungsgesetzes zum VerschG v. 15. 1. 1951. Aus letzterem ergeben sich auch teilweise abweichende Verfahrensvorschriften.

    Die interne Zuständigkeit des Gerichts (Rechtspfleger) richtet sich nach dem Geschäftsverteilungsplan. Bei uns sind die Verschollenheitssachen der Abt. für Vormundschaftssachen angegliedert.

  • Hallo. Weiß jemand, ob die Nachlassabteilung für die Todeserklärungsverfahren zuständig ist? (Oder die Zivilabteilung?) Wie läuft das Verfahren ab? Welche Nachweise müssen erbracht werden? In diesem Fall beantragt die Nichte, ihren Onkel für Tod erklären zu lassen. Die Todeserklärung wird für die Fortführung eines Erbverfahrens benötigt. Nach einem Gutachten des DRK (Suchdienst München) soll der Betroffene mit hoher Wahrscheinlichkeit 1944 verstorben sein.



    Hallo. Zur Zuständigkeit wurde ja schon hinreichend vorgetragen. Schau bitte mal in euren Geschäftsverteilungsplan, ob er für Todeserklärungsverfahren eine Soderzuständigkeit beinhaltet. Bei uns fällt die Zuständigkeit "Verschollenheitssachen" an das Nachlassgericht.

    Als Anhang ein von einer Kollegin "selbst gestrickter" Antrag auf Todeserklärung (ohne Anspruch auf Vollständigkeit aller denkbaren Sachverhalte oder erforderl. Urkunden).

  • Meine Antragstellerin will jetzt die Mutter ihres Halbbruders, den sie beerben will, für tod erklären. Diese Frau ist Ende 1944 in eine TbC Krankenhaus eingewiesen worden und die Antragstellerin kann sich noch erinnern, dass Anfang 1945 der Ehering vom Krankenhaus an die Schwiegermutter per Post geschickt worden ist. Meine Fragen: Ist das Kriegsverschollenheit? Die Vermißte ist auf keinen Fall Wehrmachtsangehörige gewesen, aber im Zusammenhang mit Kreig wohl schon zu sehen. Ist die nicht Verwandte antragsberechtigt ? Sie muß im Erbscheinsverfahren den Tod der Mutter ihres Halbbruders nachweisen, sonst kann sie ihn nicht beerben.

  • Ich kann mir nicht vorstellen, dass dieser Sachverhalt unter den Begriff der Kriegsverschollenheit zu subsumieren ist. Die "Vermisste" war krank und ist vermutlich an ihrer Krankheit verstorben. Das hat mit dem Krieg nur insoweit etwas (also nichts) zu tun, als die "Vermisste" während des Krieges erkrankt und vermutlich verstorben ist.

    Als NachlG habe ich ähnliche Fälle nicht über ein Todeserklärungsverfahren, sondern mittels einer öffentlichen Aufforderung gelöst.

    Im übrigen:

    Wenn man weiß, um welches Krankenhaus es sich gehandelt hat, muss auch an einen Sterbenachweis heranzukommen sein. Erfahrungsgemäß funktionieren derlei Dinge in Diktaturen immer noch am besten.

  • An öffentliche Aufforderng habe ich noch gar nicht gedacht. Danke für den Hinweis. Kriegsverschollenheit hatte ich für mich auch schon ausgeschlossen. Das Krankenhaus ist als TBC Krankenhaus leider nicht mehr existent - Rechtsnachfolger muss ich mal prüfen- und das örtliche Standesamt für den Standort des Krankenhauses hat leider keinen Sterbenachweis.

  • @Rösi:

    Es käme evtl. noch das Verfahren zur Feststellung der Todeszeit nach § 39 VerschG in Betracht. Dann hätte das Standesamt eine offizielle Grundlage zur Beurkundung des Todes.

    Für dieses Verfahren stehen der Antragstellerin aber auch keine anderen Unterlagen zur Verfügung als die sie dir bereits im Erbscheinsverfahren vorlegen kann.

    Ich denke, zusammen mit einer EV und einem Aufgebot nach § 2358 II BGB, läßt sich die Sache für alle Beteiligten schnell und umkompliziert lösen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Also, ich hätte auch noch ein paar Vordrucke für das weitere Verfahren (Aufgebot, Vfg., TE-Beschluss), die ich zur Verfügung stellen könnte.
    Die ASt würde ich aber auch darauf aufmerksam machen, dass die TE - Verfahren, die nicht unter die Kriegs-Sondervorschriften fallen, nicht kostenbefreit sind !

  • ernesto:

    Ja, das Problem bei Rösi ist aber, daß die im Krankenhaus Gestorbene garnicht verschollen ist, im Sinne von § 1VerschG.

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  • ernesto:

    Ja, das Problem bei Rösi ist aber, daß die im Krankenhaus gestorbene garnicht verschollen ist, im Sinne von § 1VerschG.

    Genau das ist mein Problem, sie ist nämlich nicht verschollen. Ich denke, ich werden die öffentliche Aufforderung machen, es ist nämlich auch ein Grundstück des Halbbruders/Erblassers da, um welches sich die Antragstellerin bislang gekümmert hat und wo sich bereits Gläubiger nach den Erben erkundigen.

  • Ich habe auch mal eine Frage zum VerschG:
    Was ist denn das u. a. in § 9 Abs. 1 Satz 2 ("Dies gilt auch, wenn vor der Todeserklärung ein anderer Zeitpunkt im Sterbebuch eingetragen ist") benannte Sterbebuch?
    Es wird doch wohl kaum so eine Art Sterberegister sein, oder? Dann müsste gem. § 1 Abs. 2 VerschG ja keine Todeserklärung erfolgen...

  • Das zentrale Sterbebuch für Todeserklärungen wird beim Standesamt I in Berlin geführt. Eintragungen erfolgen dort nach Eingang des rechtskr. Todererklärungsbeschlusses. Den hat das AG (ich glaube nach MiZi) an das Sta I von Amts wegen zu schicken.

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  • Siehe § 40 PStG.

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  • @Piepsi:

    Sorry, war ein Schnellschuss.

    Das in § 9 VerschG bezeichnete Sterbebuch ist ganz normal das Sterberegister beim zuständigen Standesamt.
    § 9 Abs. 1 sagt lediglich, daß trotz einer evtl. in einem Sterbebuch erfolgten Standesamtsbeurkundung diese Todeszeit nachrangig nach der durch VerschG festgestellten Todeszeit ist. Es kann ja duchaus mal vorkommen, daß der Tod eines Verschollenen schon ganz offiziell beurkundet wurde und nur die Verwandten davon nichts wissen. Führen die dann eine Tds. erkl. durch, gilt als Tdszeitpkt derjenige im Beschluss des AG.

    Habe ich selber schon mal gehabt und ist gerade bei Vertriebenen aus den ehemals dt. Ostgebieten durchaus möglich.

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