Erbanteil gepfändet - nun AV?

  • Hallo zusammen,

    ich habe folgende Konstellation:

    Eigentümer ist Eigentümergemeinschaft mit 12 Erben.

    Der Erbanteil eines Erben (Eigentümers) ist gepfändet (eingetragen in Abt. II).

    Nun habe ich einen Kaufvertrag vorliegen zur Veräußerung des Objektes. Zugestimmt haben alle Eigentümer (Erben).

    Aber ich benötige doch auch die Zustimmung des Gläubigers der Pfändung?! Oder nicht?!

  • Es ist keine Zustimmung des Pfändungsgläubigers erforderlich (Schöner/Stöber Rn.1665 m.w.N.).


    Spitzfindiger Cromwell ??
    Keine Zustimmung erforderlich, wenn Pfändungsvermerk in Abt. II eingetragen bleibt, da Gl durch den Pf.-Vermerk geschützt ist. Aber wer übernimmt schon ein Grundstück mit eingetragenem Pfändungsvermerk ??
    Wenn dieser gelöscht werden soll, dann Bewilligung des Gl. erforderlich. Aber das war ja nicht gefragt, gell Cromwell ??:mad:

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • @ Sternensucher:
    Warum gleich so :mad:?
    Offenbar soll doch im Moment nur eine Auflassungsvormerkung eingetragen werden - ich verstehe die Überschrift jedenfalls so. Von der Löschung des Pfändungsvermerks ist in der Ausgangsfrage nicht die Rede.

    Life is short... eat dessert first!

  • Auch wenn die Auflassung zur Eintragung anstünde, würde nichts anderes gelten. Von einer Löschung des Pfändungsvermerks war nicht die Rede. Dass dieser (vom Nachweis der Unrichtigkeit abgesehen) nur unter Mitwirkung des Pfändungsgläubigers gelöscht werden kann, dürfte der Fragesteller selbst wissen, weil es sich von selbst versteht.

    Die gestellte Frage bezog sich darauf, ob der eingetragene Pfändungsgläubiger einer Verfügung des Pfändungsschuldners (durch Erbteilsübertragung) oder der Erbengemeinschaft (durch Veräußerung des Grundbesitzes) zustimmen muss, damit die jeweilige Verfügung eingetragen werden kann. Und darauf ist mit einem klaren "nein" zu antworten.

  • Hmmm...okay, dann weiss ich jetzt schon etwas mehr.
    Wenn der Erwerber in der Kaufvertragsurkunde jedoch den Pfändungsvermerk nicht übernimmt, kann ich die AV trotzdem eintragen?! Nur eine später beantragte Auflassung dürfte ich dann nicht eintragen?!

    Oder ist dies dann alles nur schuldrechtlich?!

  • Okay, dann zusammenfassend:

    Ich darf jetzt die AV eintragen und bei der Auflassung (sofern Pfändung nicht übernommen) habe ich dann ein Vollzugshindernis?

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