Für die Eintragung der Rückerwerbsvormerkung (nicht aber für die Eintragung des Eigentumswechsels) ist aber m.E. schon das schuldrechtliche Geschäft zu prüfen, da ohne wirksamen schuldrechtlichem Vertrag kein vormerkbarer Anspruch besteht. Schließlich verlangen wir wohl alle auch die Genehmigung des FamG, wenn die Eltern namens des Mdj. das Grundstück verkaufen und eine Vormerkung für den Käufer zur Eintragung ansteht.
Die zitierten Entscheidungen betreffen somit nur einen Teil der anstehenden Geschäfte.
Und die "Theorie der Erwerbsmodalität" wurde bisher eigentlich immer nur in Bezug auf § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB vertreten. Hier geht es aber um § 1821 Abs. 1 Nr. 5 BGB und ich frage mich, ob der BGH das in seiner Entscheidung vom 30.09.2010 tatsächlich überblickt hatte.