§ 1821 I Nr. 5 BGB - Prüfungsrecht des Grundbuchamtes u.v.m.

  • Für die Eintragung der Rückerwerbsvormerkung (nicht aber für die Eintragung des Eigentumswechsels) ist aber m.E. schon das schuldrechtliche Geschäft zu prüfen, da ohne wirksamen schuldrechtlichem Vertrag kein vormerkbarer Anspruch besteht. Schließlich verlangen wir wohl alle auch die Genehmigung des FamG, wenn die Eltern namens des Mdj. das Grundstück verkaufen und eine Vormerkung für den Käufer zur Eintragung ansteht.

    Die zitierten Entscheidungen betreffen somit nur einen Teil der anstehenden Geschäfte.

    Und die "Theorie der Erwerbsmodalität" wurde bisher eigentlich immer nur in Bezug auf § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB vertreten. Hier geht es aber um § 1821 Abs. 1 Nr. 5 BGB und ich frage mich, ob der BGH das in seiner Entscheidung vom 30.09.2010 tatsächlich überblickt hatte.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die Haftung des Minderjährigen bei Eintritt in die WEG-Gemeinschaft ist nach § 10 Abs. 8 WEG unbeschränkt und persönlich. Das ist eine Haftung für eine fremde Schuld gemäß § 1822 Ziffer 10 BGB, nämlich die des Verbandes der Wohnungseigentümer.

    Dem kann ich nicht zustimmen.

    Der Mj. haftet eben nicht unbeschränkt für die Schulden der Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern nur entsprechend der Größe seines Miteigentumsanteils. § 10 VIII, § 16 Abs.1 WEG
    Er hat somit wie es Palandt (a.a.O.) verlangt, keinen Ersatzanspruch gegen die anderen Wohnungseigentümer.
    Ein Ersatzanspruch wäre m.E. nach nur dann gegeben, wenn er für einen größeren Betrag als die Quote seines Miteigentumsanteils haften würde.

    § 1822 Nr.10 wäre in diesem Fall teleologisch zu reduzieren.

    Rpfl78: Würdest du angesichts der Entscheidung des KG, Beschluss vom 15. 7. 2010 - 1 W 312/10, weiterhin bei der Meinung bleiben, dass § 1822 Nr. 10 nicht zur Anwendung kommt?

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