Berichtigung Eröffnungsprotokoll

  • Hier wurde im Oktober ein notarielles Testament eröffnet. Erst vor kurzem ist aufgefallen, dass es noch ein weiteres Testament in Verwahrung bei einem anderen Amtsgericht gab. Der Hinweis in der ZTR-Mitteilung ist leider bei der ersten Eröffnung übersehen worden und bei dem auswärtigen Gericht hat man sich darüberhinaus auch eine ganze Weile Zeit gelassen. Dieses zweite Testament ist zwischenzeitlich ebenfalls eröffnet und (natürlich) vollkommen konträr zu der ersten Verfügung.

    Die im ersten Testament eingesetzte Alleinerbin hat wohl mittels der begl. Abschr. und dem Eröffnungsprotokoll verfügt. Eine Bank hat mich diesbezüglich heute angerufen.

    Eine Einziehung des Protokolls kommt ja nicht in Frage, aber habt ihr vielleicht eine Idee um die Sache wieder etwas ins rechtliche Lot zu rücken?

  • Eine Berichtigung des "ersten" Eröffnungsprotokolls scheidet aus, es wurde ja nichts falsch gemacht. Dass ein weiteres Testament auftaucht, kommt häufig vor, manchmal nach Jahrzehnten.
    Evtl. Scheinerben auffordern, die begl. Abschrift des Erbnachweises zurückzugegeben. Halte ich aber nicht für eine zwingende Aufgabe des NG. Alles andere muss der Erbe selbst veranlassen.

  • Auch wenn es hier hätte besser laufen können...die Situation, dass ein not. Testament eröffnet und an die Beteiligten rausgeschickt wird und erst danach ein anderes Testament bekannt bzw. eröffnet wird, kommt ja öfter vor. Im Rahmen des Testamentseröffnungsverfahrens kannst du nur eröffnen und bekannt geben. Mehr wirst du nicht veranlassen können. Aktiv werden muss ggf. der "richtige" Erbe - oder ist der unbekannt?

  • Danke für die Hinweise :)! Mittlerweile bin ich auch zu dem Schluss gekommen, dass ja so oder so immer das "Risiko" einer noch auftauchenden Verfügung besteht.

    Die "neuen" Erben sind bekannt, das ist insofern unproblematisch. Aufgrund der entstandenen Verwirrung wird jetzt nur leider auch seitens der Bank ein Erbschein gewünscht und die Kosten hierfür hätten sich die Erben ohne diesen unglücklichen Ablauf ja normalerweise sparen können. Einfach nur unglücklich gelaufen...

  • Ich denke nicht, dass die Bank berechtigt ist, einen Erbschein zu verlangen, wenn die Erbfolge eindeutig ist. Die Bank-AGB's lassen das nicht zu. Und 2 Testamente sind m.E. noch lange kein Grund, dass die Erbfolge nicht eindeutig wäre.

  • Ebenso.

    Das ein früheres Testament durch ein späteres mit abweichendem Inhalt widerrufen ist, sollte auch den Rechtsabteilungen der Banken geläufig sein.

    Gleichwohl empfehle ich, sich die Dinge hier nicht schön zu reden. Nach dem Sachverhalt war der Hinweis auf das spätere Testament bekannt und man hat ihn - was nicht passieren darf - bei der Eröffnung des früheren Testaments übersehen. Mit der allgemeinen Gefahr, dass immer noch irgendwo ein späteres (nicht bei Gericht verwahrtes!) Testament herumschwirren kann, hat das überhaupt nichts zu tun.

  • Ich habe im Jahre 2013 ein gemeinschaftliches Testament der Eheleute A nach dem Tode des im Jahre 2013 verstorbenen Ehemannes eröffnet.
    Im Jahre 2019 ist jetzt auch die Ehefrau verstorben, so daß ich das gemeinschaftliche Testament nunmehr auch nach der Ehefrau eröffnen wollte.
    Im Kurzrubrum des Eröffungsprotokolls ist die Ehefrau als Erblasserin ausgewiesen, bei der Angabe der zu eröffnenden Verfügung von Todes wegen ist angegeben "gemeinschaftliches Testament vom 01.01.2010, erstmals eröffnet am 01.10.2013 nach dem Tode des Ehemannes", nur bei der genauen Bezeichnung der Erblasserin im Eröffnungsprotokoll mit Namen, Geburtsdaten, Sterbedaten etc. habe ich bei der Erstellung des Eröffnungsprotokolls versehentlich die Daten des Ehemannes angeklickt.
    Das Protokoll wurde sodann an die Beteiligten verschickt.
    Nunmehr meldet sich das Grundbuchamt und bittet um Berichtigung des Eröffnungsprotokolls hinsichtlich der Daten der Erblasserin.
    Kann ich so einen elementaren Fehler ebenfalls einfach mit einem Berichtigungsvermerk auf dem Eröffnungsprotokoll ohne vorherige Anhörung der Beteiligten berichtigen?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!