Berichtigung Eröffnungsprotokoll

  • Hallo,

    brauche schnellstmöglich mal eure Hilfe.

    Ich hatte einen Nachlasstermin mit Testamentseröffnung.
    Die Witwe gab ein Grundstück mit Wert an, welches in das Nachlassverzeichnis aufgenommen wurde.
    Nun stellte sich raus, dass nur Ihr dieses Grdst. gehört. Der Nachlasswert wurde in die Eröffnungsniederschrift mit aufgenommen und muss nun berichtigt werden.

    Frage: Kann ich das im Protokoll streichen und überschreiben?? oder wie handhabt ihr das??

    Danke

  • ja das dachte ich mir.
    mein problem war halt nur, ob dann ein einfacher aktenvermmerk reichen würde, da protokoll ja was anderes sagt.
    Aber danke.
    werde es dann auch so machen.

  • Warum wurde im Eröffnungsprotokoll überhaupt so eine Angabe aufgenommen? :gruebel: Eine Berichtigung oder Änderung des Protokolls scheidet aus, weil die protokollierte Angabe getätigt wurde. Es bleibt nur die Möglichkeit eines Aktenvermerks.

  • Also ich mache keine Wertangaben in meinem Eröffnungsprotokoll. Gehört die Wertangabe bei euch mit dazu?

    Oftmals erfolgt die Mitteilung erst viel später.

  • Wahrscheinlich handelt es sich um ein Protokoll, in welchem nicht nur die Testamentseröffnung, sondern auch der Erbscheinsantrag (samt eV) enthalten ist. In diesem Fall nimmt man die Wertangaben im Einzelfall schon einmal ins Protokoll auf.

  • habe zum Thema eine Nachfrage:

    Im Eröffnungsprotokoll wurde versehentlich der letzte Wohnsitz falsch angegeben.

    Das EÖ-Protokoll stelllt nach Palandt § 2260 a.F., Rn 6 eine öffentöiche Urkunde gemäß § 415 ZPO dar.

    Kann ich deshalb eine Berichtigungsbeschluss gemäß § 319 ZPO - wegen eines offensichtlichen Schreibfehler (lt. Sterbeurkunde offenkundig anderer letzter Wohnsitz) - erlassen und diesen mit dem Original EÖ-Protokoll verbinden ??

    Danke für die Hilfe

  • Cromwell:

    ich hätte den Sachverhalt vollständig mitteilen sollen:

    war eine Eröffnung als Verwahrgericht. Testament nebst Eröffnungsprotokoll wurden nach Eröffnung an zuständiges Nachlassgericht abgegeben.

    Dieses bittet nun um Berichtigung. Warum weiß ich auch nicht. Vielleicht hat sich dort ein Beteiligter beschwert? Keine Ahnung.

    Auf jeden Fall bittet das zuständige Nachlassgericht um Berichtigung des Protokolls.

  • Hallo,

    ich würde mich gerne mit meiner Frage anschließen.

    Ich habe im Eröffnungsprotokoll ein falsches Testamentsdatum aufgenommen. Der Erbe, der in ein paar Wochen auch einen Termins für einen Erbscheinsantrag hat, möchte das nun berichtigt haben.

    Würdet ihr in einem solchen Fall einen Berichtigungsbeschluss machen?

    Liebe Grüße
    Ani

  • Ich würde eine "Randvermerk" am Originalprotokoll (Testamentsdatum aufgrund Unrichtigtkeit berichtigt wie folgt:...") oder im Anschluss an meine Unterschrift unter das Protokoll machen. Im Beurkundungsgesetz ist die Berichtigung von Schreibfehlern beschrieben. Es handelt sich beim Eröffnungsprotokoll ja um ein Protokoll, für den die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes gelten.

  • Da nur eine Ausfertigung das Original im Rechtsverkehr ersetzt, muss auch nur diese bei Berichtigungen des Originals eingezogen und berichtigt werden. Bei einer begl. Kopie ist das so nicht der Fall.

    Es wäre daher m.E. ausreichend, wenn du das mit der Berichtigung versehene Protokoll bzw. das alte Protokoll mit Berichtigungsbeschluss (wenn man diese Variante nimmt) zusammen nochmals als begl. Kopie fertigst und an die Beteiligten schickst.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • :daumenrau

    Aber: ein Protokoll durch nachlassgerichtlichem Beschluss berichtigen?

    Welches Rechtsmittel ist denn gegen diesen Beschluss möglich??? :gruebel:

  • Richtig. Das Protokoll ist kein Beschluss, so dass § 42 FamFG (RM siehe dort) wohl nicht greift.

    Das Protokoll muss daher wohl durch einen Berichtigungsvermerk berichtigt werden. Dieser ist entweder auf dem Protokoll selbst anzubringen oder auf gesondertem Dokument, das dann aber untrennbar mit dem Protokoll verbunden sein muss. Ich würde hier analog § 164 ZPO bzw. § 44a BeurkG verfahren.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!