GB-Berichtigung aufgrund Erbvertrag nebst privatschriftlichem Nachtrag

  • Hallo,

    durch Erbvertrag haben sich Eheleute gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. Der Ehemann ist verstorben.
    Vorgelegt wird neben dem eröffneten Erbvertrag auch ein privatschriftlicher Nachtrag (Testament) des Ehemannes, worin dieser seiner Tochter seinen Anteil an der Arztpraxis nebst "Sondervermögen" "vermacht". Die Ehefrau beantragt nunmehr Ihre Eintragung als Alleineigentümerin aufgrund Erbvertrag und überträgt in gelicher Urkunde ein Grundstück auf die bedachte Tochter. Die Tochter (eingesetzte "Vermächtnisnehmerin") wirkt in dieser Urkunde entsprechend mit.
    Hättet Ihr Bedenken gegen eine Eintragung der Ehefrau als Alleineigentümerin? Bei Auslegung von Testamenten soll man offenbar nicht am Wortlaut "festkleben". Könnte man in dem Nachtrag des Ehemannes eine neue abweichende Erbeinsetzung erblicken? Kann man es verwerten, daß die Tochter ebenfalls den Grundbuchberichtigungsantrag auf ihre Mutter unterzeichnet hat?
    Danke für Eure Hilfe.

  • Ich sehe ebenfalls kein Problem. Unabhängig von der erbvertraglichen Bindung enthält das privatschriftliche Testament zudem nur eine Vermächtnisanordnung.

    Ob sich die Beteiligten einig sind, ist dagegen kein Entscheidungskriterium. Einigkeit kann auch bei privatschriftlichen Testamenten vorliegen und trotzdem wird dann ein Erbschein zur Grundbuchberichtigung benötigt.

  • Zunächst mal Danke. Was wäre aber, falls die Arztpraxis den wesentlichen Vermögenswert darstellt. Darin könnte mglw. eine neue Erbeinsetzung erblickt werden. Müßte ich als Grundbuchamt nicht dann doch einen Erbschein verlangen? Inwieweit obliegt dem GBA die Prüfung, ob der Ehemann überhaupt noch testieren durfte?:gruebel:

  • Dazu brauchst Du aufgrund der erbvertraglichen Bindung nichts prüfen, weil sich das schon aus dem Gesetz ergibt (§ 2289 Abs.1 S.2 BGB).

    Wenn Du ein notarielles Testament hast, in dem A zum Alleinerben eingesetzt ist, und ein späteres maschinenschriftliches, in dem B zum Alleinerben bestimmt ist, dann trägst Du A doch auch ohne Erbschein ein, weil es sich eben aus dem Gesetz ergibt, dass das spätere Testament formunwirksam ist.

  • Ich habe doch noch nicht eingetragen und mir den Sachverhalt noch mal intensiv angeschaut.
    Die Eheleute erklären im Erbvertrag, daß sie diesen gemeinsam jederzeit ändern, ergänzen oder aufheben können.
    Den privatschriftlichen Nachtrag über die "Vermächtniseinsetzung (Erbeinsetzung?)" haben beide unterzeichnet.
    Würdet Ihr den Sachverhalt insoweit anders bewerten? Vorab vielen Dank!!

  • Nach dem Sachverhalt spricht alles dafür, dass der Nachtrag nichts an der Erbeinsetzung des Längerlebenden ändert.

    Zudem sind sich die Beteiligten einig. :)

    Kann also eingetragen werden.

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