Löschung Zwangshypothek - Eigentümer untergetaucht

  • Hallo,

    also vor Jahren wurde zu unseren Gunsten eine Zwangssicherungshypothek auf dem Grundstück des VU eingetragen wegen eines angeordneten Verfalls. Mittlerweile ist die Vollstreckung verjährt. Daher ist dem VU eine Löschungsbewilligung zu übersenden, damit er die Zwangssicherungshypothek löschen lassen kann. Nur leider ist der Gute seit Jahren unbekannten Aufenthalts.

    Was mach ich denn nun mit der Hypothek? Wenn nichts mache, werden die Akten irgendwann vernichtet und wenn dann ein Erbe kommt ist das schon doof.
    Kann ich die Löschungsbewilligung hinterlegen? Wenn ja, bei welchem AG? (Dort wo das GB ist?) Was für Kosten entstehen dafür?
    Oder gibt es sonst eine bessere Lösung?

    Vielen Dank schonmal für die Hilfe.

    Gruß BFR

  • uns = Land Niedersachsen

    Kann ich die denn Löschungsbewilligung ohne Antrag zum Grundbuchamt übersenden, so dass die die Bewilligung dort zu den Akten nehmen und wenn der Eigentümer doch mal wieder auftaucht darauf zurückgreifen kann ?

  • Löschungsbewilligung dem Grundbuchamt übersenden.



    Dann muss man damit rechnen, dass das Grundbuchamt die Bewilligung zurücksendet:

    Vor der Stellung eines Eintragungsantrages ist das Grundbuchamt zur Aufbewahrung eingereichter Urkunden zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet. Eine Aufbewahrung für kurze Zeit kommt in Betracht, wenn der Eintragungsantrag demnächst zu erwarten ist.

    Fundstelle: Demharter, GBO, Rdnr. 13 zu § 10 GBO.

  • Ist aber trotzdem im Bereich Strafrecht/Strafvollstreckung ein wenig unpassend aufgehoben, oder? :)

    edit by Kai: ins GB-Forum verschoben

  • Und wenn Du nicht nur die Verzichtserklärung nebst Bewilligung der Eintragung des Verzichts (mit Unterschrift und Siegel) übersendest, sondern auch den entsprechenden Eintragungsantrag stellst, wird der Verzicht auch eingetragen und Du bist die Akte los. Der Eigentümer wird anders als bei der Löschung hier nicht benötigt. Warum lasst Ihr die Sache verjähren, wenn ein Grundstück vorhanden ist? Man hätte doch versteigern können.

  • Und wenn Du nicht nur die Verzichtserklärung nebst Bewilligung der Eintragung des Verzichts (mit Unterschrift und Siegel) übersendest, sondern auch den entsprechenden Eintragungsantrag stellst, wird der Verzicht auch eingetragen und Du bist die Akte los. Der Eigentümer wird anders als bei der Löschung hier nicht benötigt. Warum lasst Ihr die Sache verjähren, wenn ein Grundstück vorhanden ist? Man hätte doch versteigern können.



    Danke, das werde ich so versuchen. :)

    Wegen der Verjährung: Verfall von 7.500 DM, letztrangige Sicherungshypothek auf einem total überbelasteten Grundstück... das wär bei einer Versteigerung nichts gewesen.
    (Ob die Eintragung überhaupt sinnvoll war lässt sich auch diskutieren...)

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