Löschung einer Zwangshypothek

  • Die Löschungsbewilligung für eine Zwangshypothek wird durch zwei Bevollmächtigte abgegeben, die sich auf eine (ausdrücklich so bezeichnete) allgemeine Prozessvollmacht berufen. Inhaltlich wird die Vollmacht ausführlicher ausgestaltet, als sie auf §§ 81, 82 ZPO verweist, und die Bevollmächtigten zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen ermächtigt, einschließlich derjenigen, die durch ... die Zwangsvollstreckung veranlasst werden.
    Ich habe die Löschungsbewilligung dahingehend beanstandet, dass die Vollmacht für die Abgabe der Löschungsbewilligung nicht ausreicht. M.E. handelt es sich bei der Löschung um eine grundbuchverfahrensrechtliche Handlung, die nicht durch diese Prozessvollmacht abgedeckt ist, oder sehe ich das falsch? Mit Eintragung der Zwangshypothek endet doch das Zwangsvollstreckungsverfahren "Eintragung einer Zwangshypothek"? Die Gläubigerseite behauptet allerdings genau das Gegenteil (nämlich, dass erst die Löschung das Verfahren beende und damit die Abgabe der Löschungsbewilligung letztlich durch die Zwangsvollstreckung veranlasst werde) und erwartet, dass ich mich ihnen anschließe.
    Ach ja, dass ich natürlich die einzige bin, die (deutschlandweit) damit ein Problem hat, wird auch noch gesagt, aber das kriege ich ja nun heraus, - wenn ihr mir also vielleicht mit Rat und ... ggf. passenden Hinweisen auf Rechtssprechung und/oder Kommentarstellen ein wenig auf die Sprünge helfen könntet? :)
    Ich danke schon einfach mal vorab in die große Runde!

    Greif niemals in ein Wespennest - doch wenn du greifst, so greife fest. (W. Busch)

  • Mit Eintragung der Zwangshypothek endet doch das Zwangsvollstreckungsverfahren "Eintragung einer Zwangshypothek"?



    Die einzelne Zwangsvollstreckungsmaßnahme endet mit der Eintragung der Hypothek (vgl. Zöller/Stöber § 866 Rn. 6). Die Zwangsvollstreckung selbst dagegen erst mit Befriedigung aus dem Grundstück (vgl. Zöller a.a.O. § 771 Rn. 7). Die Prozeßvollmacht würde im Übrigen auch ohne ausdrückliche Erwähnung alle Maßnahmen der Zwangsvollstreckung erfassen (vgl. MünchKomm/v. Mettenheim § 81 Rn. 6). Nur daß der Gläubiger hier sein Geld offenbar nicht im Wege der Zwangsvollstreckung erhalten hat. Im Zwangsversteigerungverfahren wäre die Hypothek ja auch ohne Löschungsbewilligung erloschen. Der Schuldner hat also (mehr oder weniger) freiwillig gezahlt und die Erteilung der Löschungsbewilligung erfüllt nun den Anspruch aus § 1144 BGB. Da die Prozeßvollmacht nur zu Handlungen, gerichtlichen und außergerichtlichen, ermächtigt, die erforderlich sind, um "den Prozeß siegreich zu beenden" (vgl. Musielak/Weth § 81 Rn. 7), kann die Erteilung der Bewilligung, die zeitlich auf die den Rechtsstreit beendende Zahlung folgt, m.E. nicht mehr von der Vollmacht erfaßt sein. Sie dient nicht mehr dem durch den Auftrag angestrebten Zweck.

    Anmerkung: Da die Kosten der Löschungsbewilligung erst nach Abschluß der Zwangsvollstreckungsmaßnahme entstehen, gehören diese nicht mehr zu denen der Zwangsvollstreckung im Sinne von § 788 ZPO (vgl. OLG Stuttgart Rpfleger 1981, 158). Welche Form hat die Vollmacht eigentlich?

  • Danke Zaphod! So ganz allein bin ich mit meiner Meinung dann wohl doch nicht.
    Mich stört an dieser Vollmacht v.a., dass sie so ausdrücklich auf den Zivilprozess abstellt.
    Ich bin wohl aber auch deswegen irritiert, weil auch behauptet wird, dass es mit dieser Vollmacht (die schon aus 1989 stammt) noch nie Probleme bei Löschungen gab. :gruebel:

    Da ich mich nun zwischen Einsicht und Beschwerdegericht entscheiden muss, wäre ich für weitere Meinungen sehr dankbar.

    Zu deiner Frage: Die Vollmacht ist beurkundet und damit in der Form durchaus grundbuchtauglich.

    Greif niemals in ein Wespennest - doch wenn du greifst, so greife fest. (W. Busch)

  • Ich hatte dass gleiche Problem, und habe anders entschieden.
    Eine Berufsgenossenschaft hatte eine Prozess-Vollmacht erteilt und die Bevollmächtigten erteilten eine Löschungsbewilligung.
    Ich bin der Meinung, dass die Prozessvollmacht ausreichend ist, denn für mich gehörte bisher die Abgabe der Löschungsbewilligung für eine Zwangssicherungshypothek zur Zwangsvollstreckung, um damit das Verfahren zu beenden.

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