Beratungshilfe für Strafbefehl

  • Hallo,

    hat jemand schon mal den nachträglichen Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe für eine Tätigkeit nach Erlass Strafbefehl zurückgewiesen? Ich finde, dass nach Erlass des Strafbefehls bereits ein gerichtliches Verfahren vorliegt und Beratungshilfe ausscheidet. Es soll schließlich kein Auffangtatbestand sein, wenn jemand keinen Pflichtverteidiger erhält. Sehe ich das richtig oder falsch? Habe leider nur eine Entscheidung des AG Konstanz gefunden, deren Ausführungen jedoch sehr sehr kurz hierzu sind. Hat jemand noch andere Entscheidungen? Ich danke schon mal für die Antwort(en).

  • Ich kenne die Meinung, dass für die Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels BerH möglich ist, meine mich aber auch zu erinnern, dass es auch eine gegenteilige Meinung, wie so oft, gibt (z.B. AG Konstanz , wie bereits angeführt). Schließt sich sonst noch jemand dieser (gegenteiligen) Meinung an?

  • Ich tendiere hier dazu BerH zu verweigern, da es sich eben bereits um ein gerichtliches Verfahren handelt. Weiter wurde der Sachverhalt bereits zweifach geprüft - durch StA und erlassenden Amtsrichter.

  • Weiter wurde der Sachverhalt bereits zweifach geprüft - durch StA und erlassenden Amtsrichter.


    Das ist keine Garantie für die Richtigkeit der Entscheidung. BerH für die Beratung, ob der Strafbefehl akzeptiert wird, ist in Ordnung.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Wie schreibt Schoreit/Groß, 10. Auflage, § 1 BerHG, Rn. 24 so schön:

    "Beratung zwischen den Instanzen

    Nach § 119 Abs. 1 S. 1 ZPO erfolgt die Bewilligung von PKH für jede Instanz gesondert. Nach Abschluss einer Instanz besteht somit keine Konkurrenz zwischen PKH und BerH. Zur Klärung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels kann der Bedürftige daher BerH in Anspruch nehmen..."

    Das ist nämlich der springende Punkt. Wir reagieren ja auf den Umstand, dass ein gerichtliches Verfahren vorliegt, deshalb so allergisch, weil normalerweise PKH dafür gibt und PKH + BerH einander ausschließen.

    Gibt es keine PKH, dann darf auch BerH bewilligt werden.

    Man muss sich ja auch den Sinn und Zweck des § 1 BerHG vor Augen halten, weshalb der Gesetzgeber "außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens" geschrieben hat. Der Gesetzgeber ging bei der Gestaltung der Norm davon aus, dass der A'er im gerichtlichen Verfahren einen Rechtsanwalt zur Seite gestellt bekommt. Es kommt also darauf an, ob theoretisch die Bewilligung von BerH möglich ist. Ist es hier im vorliegenden Fall aber nicht, da der A'er genau zwischen 2 Instanzen "hängt" und der Pflichtverteidiger nicht nach RVG (ich kenne dort keine Rechtsnorm, die besagt, dass das mit dazu gehört) verpflichtet ist den Mdt. über die Erfolgsaussichten des RM zu beraten, wenn für den RA die Instanz abgeschlossen ist.

  • In der Regel kann man diese Fälle ziemlich einfach totmachen:

    Ich fordere mir die Strafakte an und prüfe, was der RA gemacht hat. In aller Regel hat er erstmal fristwahren Einspruch eingelegt, sich die Akte angefordert und dann erst zu den Erfolgsaussichten des Einspruchs beraten. Dann ist er aber definitiv schon im gerichtlichen Verfahren tätig geworden und es gibt keine BerH mehr.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.




  • sehr zutreffend :daumenrau

  • In der Regel kann man diese Fälle ziemlich einfach totmachen:

    Ich fordere mir die Strafakte an und prüfe, was der RA gemacht hat. In aller Regel hat er erstmal fristwahren Einspruch eingelegt, sich die Akte angefordert und dann erst zu den Erfolgsaussichten des Einspruchs beraten. Dann ist er aber definitiv schon im gerichtlichen Verfahren tätig geworden und es gibt keine BerH mehr.



    Wie soll er sonst seriös über die Erfolgsaussichten des Einspruchs beraten, wenn er den Akteninhalt nicht kennt?


  • Wie soll er sonst seriös über die Erfolgsaussichten des Einspruchs beraten, wenn er den Akteninhalt nicht kennt?



    Gar nicht mehr, denn zu den Erfolgsaussichten des Einspruchs braucht man niemanden mehr zu beraten, wenn dieser schon eingelegt ist.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Ich weis' jetzt einfach nochmals darauf hin, dass viele Einsprüche zunächst fristwahrend eingelegt werden müssen und dann darüber entschieden wird, ob und in welchem Umfang der Einspruch aufrecht erhalten wird.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich weis' jetzt einfach nochmals darauf hin, dass viele Einsprüche zunächst fristwahrend eingelegt werden müssen und dann darüber entschieden wird, ob und in welchem Umfang der Einspruch aufrecht erhalten wird.

    Und? Wird es dadurch außergerichtlich?

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Das wird im Laufe des Tages sicherlich noch in erschöpfender Breite erörtert werden: Es geht, worauf Gegs aufmerksam machen wollte, um die Frage, ob die lediglich fristwahrende Einlegung des Einspruchs die Bewilligungsfähigkeit der BerH hindert oder nicht.

  • Für die Außergerichtlichkeit der Sache spricht doch, dass es keinen Unterschied macht, ob der Angeschuldigte zunächst zum Anwalt geht und dann Einspruch eingelegt wird oder ob das Ganze zur Fristwahrung in umgekehrter Reihenfolge geschieht. Wird der Einspruch lediglich fristwahrend und ohne Begründung eingelegt, hat sich der Angeschuldigte auf das gerichtliche Verfahren nämlich gar nicht eingelassen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Wird der Einspruch lediglich fristwahrend und ohne Begründung eingelegt, hat sich der Angeschuldigte auf das gerichtliche Verfahren nämlich gar nicht eingelassen.

    Ach so?
    Wird also keine Begründung nachgeschoben braucht das Gericht nicht handeln? Über den unbegründeten Einspruch wird also nicht entschieden? Die Akten einfach weggelegt?

    Oder wird vielleicht doch - ggf. durch Zurückweisung - entschieden? Außergerichtlich?

    Mit der Einlegung des Einspruchs befindet man sich im gerichtlichen Verfahren. Ob dieser begründet, unbegründet, fristwahrend oder sonstewas ist. Gleiches gilt für das Mahnverfahren.

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