Löschung einer Vormerkung

  • Hallo,

    hab da mal folgendes Problem vorliegen:

    Beantragt ist die Löschung einer Vormerkung für eine GmbH & Co.KG i.Gr. im Wege der Kaufvertragsrückabwicklung. Der Notar nimmt Bezug auf die für einen solchen Fall der Reno erteilten Löschungsvollmacht im Kaufvertrag. Leider ist die Vertretungsbefugnis der Vormerkungsberechtigten zum Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht nicht ausreichend nachgewiesen worden, so dass die nunmehr die Löschung bewilligende Reno nicht vertretungsbefugt ist. Eine Genehmigung der Löschungsbewilligung durch die Vormerkungsberechtigte kommt ebenfalls nicht in Betracht, da die GmbH & Co.KG mittlerweile aus dem HR gelöscht worden ist. Die ehemalige Komplementär GmbH befindet sich zur Zeit in Liquidation.

    Nunmehr reicht der Notar eine neue Löschungsbewilligung ein. Hierin bewilligt der Liquidator der Komplementär-GmbH die Löschung für die Vormerkungsberechtigte. Vertretungsbefugnis ergibt sich laut Erläuterung des Notars daraus, dass die Komplementär-GmbH auch für die GmbH & cO.KG i.L. zum Liquidator bestellt gewesen war. Weiterhin nimmt er Bezug auf eine Entscheidung des BGH (NJW 1979, 1987) in der es heißt, dass die aus dem HR gelöschte Personenhandelsgesellschaft durch ihre damaligen Liquidatoren vertreten wird. Eine vorsorglich vom Notar beantragte Nachtragsliquidation ist vom Registergericht unter Bezugnahme auf vorbenanntes Urteil zurückgewiesen worden.
    Ich bin etwas verwirrt, da der BGH mit Urteil vom 2. 6. 2003 - II ZR 102/02 (NJW 2003, 2676) für die PublikumsKG die Bestellung eines Nachtragsliquidators bejaht. Kann mich bitte jemand erhellen?

    edit: Wie seht Ihr das?

    LG
    melua

  • Ohne jetzt näher in die gesellschaftsrechtlichen Vertretungsbefugnisse einzusteigen:

    Ist denn die Aufhebung des Kaufvertrags nachgewiesen, aufgrund dessen seinerzeit die Vormerkung eingetragen wurde? Falls ja, stünde wohl fest, dass der Anspruch erloschen ist und nicht mehr entstehen kann. Dann ist auch die akzessorische Vormerkung erloschen und sie kann nach § 22 GBO auf bloßen Antrag des Eigentümers gelöscht werden. Damit wäre Dein Problem auf elegante Weise gelöst.

  • sorry, wenn ich jetzt wieder so unfachlich daher komme, aber kann man denn die Vertretungsbefugnis nicht im Nachhinein nachweisen?

    und 2. ist dann nicht der ganze Kaufvertrag unwirksam und müsste dann nicht automatisch wieder der Vorschlag von juris greifen? :gruebel:

  • Schöner/Stöber Grundbuchrecht 13. Aufl. Rn. 3631 (für OHG), worauf unter Rn. 3633 (KG) Bezug genommen wird:

    "Für Abwicklungsmaßnahmen nach Löschung der Firma im Handelsregister (...) besteht die Vertretungsbefugnis der Liquidatoren weiter; es bedarf (anders als bei der GmbH (...)) dazu keiner gerichtlichen Bestellung."

    Die hierzu gehörige Fußnote nennt BGH NJW 1979, 1987 = Rpfleger 1979, 335; OLG Frankfurt OLGZ 1980, 95 = MittBayNot 1980, 158 = Rpfleger 1980, 62.

    Unterschied zu BGH NJW 2003, 2676 ist das Vorliegen oder Nicht-Vorliegen einer so genannten Publikums-KG. Wegen der Definition derselben verweise ich auf Baumbach/Hopt HGB Anh. zu § 177a HGB Rn. 52 (auch bei Beck-OK zu finden). Nur die wird wegen der Vielzahl rein kapitalistisch beteiligter Gesellschafter liquidationstechnisch wie eine Kapitalgesellschaft behandelt.

    Wenn wir davon ausgehen, dass das Registergericht diesen Unterschied kennt und geprüft hat, würde ich mir noch den Ablehnungsbeschluss wegen der Nachtragsliquidation vorlegen lassen und dann die Löschung vornehmen, vorausgesetzt, der Nachweis ist geführt, dass die Komplementär-GmbH Liquidator der GmbH & Co. KG war.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • sorry, wenn ich jetzt wieder so unfachlich daher komme, aber kann man denn die Vertretungsbefugnis nicht im Nachhinein nachweisen?

    und 2. ist dann nicht der ganze Kaufvertrag unwirksam und müsste dann nicht automatisch wieder der Vorschlag von juris greifen? :gruebel:



    im vorliegenden Fall kann die Vertretungsbefugnis des Herrn X für die GmbH & Co.KG i.Gr. vor Eintragung im Handelsregister nicht mit grundbuchrechtlichen Mitteln nachgewiesen werden. Der Vertrag ist dadurch nur schwebend unwirksam, da ihn die später im HR eingetragene GmbH & Co.KG immer noch genehmigen könnte. Schwebend unwirksame Ansprüche werden jedoch wie künftige Ansprüche behandelt und sind deshalb vormerkungsfähig. Die Eintragung der Vormerkung auch vor Eingang der Genehmigung ist möglich, da sich der Verkäufer/Eigentümer nicht mehr einseitig von dem Rechtsgeschäft lösen kann (rechtliche Bindung :daumenrau , vgl. auch schöStö, Rn. 1469ff.)


    Andreas: Danke! :)

    :akteferti

  • Es gibt nur zwei Möglichkeiten. Entweder man erachtet die Vollmacht für nachgewiesen oder nicht. Hält man sie für nicht nachgewiesen und den Vertrag daher für schwebend unwirksam, so dürfte im vorliegenden Fall davon auszugehen sein, dass der gesicherte Anspruch nicht mehr entstehen kann. Da die Berechtigte aufgrund erfolgter Registerlöschung nicht mehr existent ist, kann sie nämlich auch nicht mehr nachgenehmigen. Damit wäre die Vormerkung erloschen und könnte im Verfahren nach § 22 GBO gelöscht werden.

  • im vorliegenden Fall kann die Vertretungsbefugnis des Herrn X für die GmbH & Co.KG i.Gr. vor Eintragung im Handelsregister nicht mit grundbuchrechtlichen Mitteln nachgewiesen werden. Der Vertrag ist dadurch nur schwebend unwirksam, da ihn die später im HR eingetragene GmbH & Co.KG immer noch genehmigen könnte. Schwebend unwirksame Ansprüche werden jedoch wie künftige Ansprüche behandelt und sind deshalb vormerkungsfähig. Die Eintragung der Vormerkung auch vor Eingang der Genehmigung ist möglich, da sich der Verkäufer/Eigentümer nicht mehr einseitig von dem Rechtsgeschäft lösen kann (rechtliche Bindung :daumenrau , vgl. auch schöStö, Rn. 1469ff.)



    moment - ganz so ist es vielleicht doch nich. der Herr X trat als GF für die Komplementärin, diese wiederum handelnd für die GmbH & CO.KG i.Gr. auf. Also ein Vertreter mit Vertretungsmacht, welche jedoch mit grundbuchrechtlichen Mitteln nich nachgewiesen werden kann. Somit wäre ja auch die Genehmigung durch die später eingetragene GmbH & Co.KG nur wegen dem Formerfordernis des § 29 GBO erforderlich. Das heißt dann aber auch, dass der Anspruch besteht und nicht nur künftiger Natur ist.

    oh je...

    :akteferti

    :(

  • Ich fürchte, Du musst Dich schon entscheiden.

    Wenn Du vom Bestehen der Vertretungsmacht ausgehst, stellt sich Dein Ausgangsproblem nicht, denn dann reicht auch die Löschungsvollmacht.

    Gehst Du (wie bisher) vom Nichtbestehen der Vertretungsmacht aus (fehlender Nachweis = Nichtbestehen!), kannst Du bei der Löschung der Vormerkung nicht so tun, als wenn sie vielleicht doch bestanden habe.

  • Ich fürchte, Du musst Dich schon entscheiden.

    Wenn Du vom Bestehen der Vertretungsmacht ausgehst, stellt sich Dein Ausgangsproblem nicht, denn dann reicht auch die Löschungsvollmacht.

    Gehst Du (wie bisher) vom Nichtbestehen der Vertretungsmacht aus (fehlender Nachweis = Nichtbestehen!), kannst Du bei der Löschung der Vormerkung nicht so tun, als wenn sie vielleicht doch bestanden habe.



    nee...also irgendwie kann ich Dir nich folgen juris, sorry.
    Materiellrechtlich ist ja beim Kaufvertrag ausreichend vertreten worden, es ist nur eben formellrechtlich nicht nachweisbar. Das heißt dann aber noch lange nicht das der Anspruch nicht besteht.
    Also bleibt es bei meinem Ausgangsproblem: Der Anspruch besteht. Die Vertretungsbefugnis für die Löschungsbewilligung kann jedoch nicht nachgewiesen werden, so dass nunmehr der jetzige Vertreter der gelöschten GmbH & Co.KG erscheinen müßte. Das wäre materiellrechtlich nach der Entscheidung des BGH der ehemalige Liquidator. Bloß wie kann diese Position formellrechtlich nachgewiesen werden, wo doch die GmbH & Co.KG schon gelöscht ist? Ich denke ich mach das so wie Andreas es vorschlug. ;)

    DANKE!

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