Handhabung §1365 BGB

  • Hallo zusammen...

    wie handhabt ihr denn das mit dem §1365 BGB. Ich habe einen Kaufvertrag vorliegen. Hier verfügt der Ehemann über eine Wohnung. Er ist in Zugewinngemeinschaft verheiratet.

    Es ist im Kaufvertrag jedoch nichts von 1365 erwähnt. Weder Versicherung noch Feststellung, dass nicht Vermögen im Ganzen.

    Nun hab ich das moniert. Jetzt hat mich der Notar angerufen und gemeint, sie schreiben nur etwas davon in die Urkunde, wenn es aus Ihrer Sicht zweifelhaft ist.

    Nun meine Frage: Bin ich da zu pingelig oder nicht?!

  • Bei uns wird § 1365 BGB nur geprüft, wenn irgendwelche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass (in diesem Fall) der Ehemann nicht verfügen dürfte. Wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, fragen wir auch nicht nach.
    Es gibt keine Amtsermittlungspflicht in diesem Fall, vgl. auch Meikel § 33 Rnr. 4.

  • Das OLG München geht noch weiter:

    "Hat ein Ehegatte über ein Grundstück verfügt, darf das Grundbuchamt auch dann, wenn konkrete Tatsachen Anlass zur Vermutung geben, dass es sich um das ganze oder nahezu ganze Vermögen des Ehegatten handelt, den Eintragungsantrag nur beanstanden, wenn auch konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Erwerber dies weiß. Allein die nicht weiter substanziierte Behauptung der Kenntnis durch den anderen Ehegatten genügt hierfür nicht."

    (OLGR München 2009, 836-837)

  • Nur zur Ergänzung:

    Bei Übertragungen innerhalb der Familie (Vorwegnahme der Erbfolge) gehe ich regelmäßig davon aus, dass a) der Übertragungsgegenstand nahezu das gesamte Vermögen ausmacht und b) der Übernehmer dies weiß.

    Ulf

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