Fiskuserbrecht und Klagerücknahme

  • E war als Klägerin an einem sozialgerichtlichen Verfahren beteiligt und ist während des Verfahrens verstorben. Alle bekannten Erben (I. und II. Ordnung) haben ausgeschlagen, da der Nachlaß überschuldet ist. Das Sozialgericht regte bei den Prozeßbevollmächtigten die Klagerücknahme an. Da kein Erbe vorhanden ist, der nunmehr den PV zur Klagerücknahme anweisen kann, beantragt der PV nun die Feststellung des Erbrecht des Fiskus.
    Laut HRP setzt die Feststellung des Fiskuserbrecht das "Vorhandensein eines Nachlasses" voraus, was vorliegend aber nicht gegeben sein dürfte. Auch sehe ich keine Notwendigkeit zur Feststellung, lediglich um das Klageverfahren zu beenden.
    Für Lösungsvorschläge bzw. ansätze wäre ich dankbar.

  • Die Feststellung des Erbrechts des Fiskus zum Zwecke der Klagerücknahme halte ich für unsinnig.

    Das Problem ist vielmehr mit den nach der ZPO zur Verfügung stehenden Regularien zu lösen (etwa durch Erledigung des Verfahrens aufgrund Nichtbetreibens durch den Kläger).

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