WEG-Protokoll: Käufer unterschreibt vor Eigentumsumschreibung

  • Akzeptiert Ihr folgendes Vorgehen:

    Einer von zwei Käufern einer Eigentumswohnung unterschreibt ein Protokoll über die Verwalterbestellung als Eigentümer, obwohl er noch nicht im Grundbuch eingetragen war. Mittlerweile ist er es.

    Laut Vollmacht im Kaufvertrag durfte er die Stimmrechte ab Besitzübergang wahrnehmen.

    M.E. spricht das Gesetz aber eindeutig von Eigentümern. Wenn auch ein Bevollmächtigter eines Eigentümers unterschreiben darf, könnte ich die Eigentumsumschreibung in einer anderen Wohnung der Anlage wahren. Wie seht Ihr das ?

  • Ich sehe die Übertragung des Stimmrechts ab Besitzübergang als Vollmacht.
    Und man kann ohne Zweifel jemanden zur Ausübung seines Stimmrechts bevollmächtigen.
    Daher ist das Protokoll meiner Ansicht nach wirksam.

  • Und man kann ohne Zweifel jemanden zur Ausübung seines Stimmrechts bevollmächtigen.



    Wenn nicht die Teilungserklärung entgegensteht! Dort ist vielfach die Möglichkeit zur Bevollmächtigung eingeschränkt und sind z. B. nur Ehegatten, andere Wohnungseigentümer oder der Verwalter als Bevollmächtigte zugelassen.

  • Blöd ist natürlich auch die Bedingung mit dem Besitzübergang.Lass ich mir ein Übergabeprotokoll vorlegen oder reichen übereinstimmende Erklärungen von Käufer und Verkäufer, ggf. öffentlich beglaubigt ?

  • Hallo,

    ich habe hier eine anschließende Frage:

    Mein Verwalterbestellungs-Protokoll wurde ebenfalls vom Käufer unterschrieben. Im Kaufvertrag wurde dem Erwerber ab Besitzübergang Stimmrechtsvollmacht für die Eigentümerversammlung erteilt. Das heißt, ich muss mir den Besitzübergang bestätigen lassen. Dieser ist laut Vertrag Zug um Zug mit Räumung, Kaufpreiszahlung und Schlüsselübergabe erfolgt.
    Da der Verkäufer "spinnt" und beim Notar keine Unterschrift mehr leisten will und wird (tel. Auskunft des Notariats) hat die Notarmitarbeiterin vorgeschlagen, ob es ausreicht, dass nur der Käufer den Besitzübergang notariell bestätigt. Ich kann mir vorstellen, das gelten zu lassen. Was meint ihr???

    Andere Möglichkeit wäre die Notarvollmacht: Dieser darf "zum Vollzug nötige Änderungen oder Ergänzungen der Urkunde erklären". Ich denke jedoch dass diese Erklärung a) keine Änderung oder Ergänzung der Urkunde wäre und b) der Notar bei der Räumung und Schlüsselübergabe nicht dabei war. Er weiß nur wann der Kaufpreis gezahlt wurde.

    Vielen Dank für eure Meinungen.

    Grüße LaLuna

  • Ich meine es ist ein Unterschied, ob jemand bevollmächtigt ist ein Stimmrecht wahrzunehmen oder ob jemand das Protokoll als Eigentümer unterschreibt. Zur Stimmrechtabgabe kann man jemanden bevollmächtigen. Bei der Unterschrift des Protokolls spricht das Gesetz eindeutig von Eigentümer. Und dies ist ein Käufer auch erst mit Eintragung ins Grundbuch.

  • Die Frage, ob es ausreicht, dass ein werdender Wohnungseigentümer das Protokoll unterzeichnet, wird unterschiedlich beantwortet.

    Böhringer hält es in seiner Abhandlung „Notarielle Unterschriftsbeglaubigung bei WEG-Beschlüssen“, DNotZ 2016, 831/841 für fraglich, ob der Urkunde ein voller oder nur ein eingeschränkter Beweiswert zukommen kann, weil der für den Grundbuchverkehr erforderliche Beweis der Eigenschaft als werdender Wohnungseigentümer nicht erbracht werden kann. Wenn man jedoch gleichwohl beim Erwerber seine Eigenschaft als Eigentümer i. S. von § 24 Abs. 6 WEG bejahe, dann sollte man die Eintragung seiner Eigentumsvormerkung im Grundbuch genügen lassen. Er verweist dazu auf die Nachweise in Fußnote 70. So sieht es auch Becker in seiner Abhandlung „Niederschrift über die Versammlung – Funktion, Inhalt, Form“, ZWE 2016, 2/6 unter 2e, der in den Fußnoten 49, 50 auf die gegenteilige Ansicht des OLG Köln RNotZ 2012, 565 und die abl.  Anm. von Stöhr verweist.

    Gehe ich von der Definition des werdenden Wohnungseigentümers im Diskussionsentwurf des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz zur beabsichtigten WEG-Reform https://www.bmjv.de/SharedDocs/Ges…icationFile&v=3
    und der Stellungnahme des BGH vom 07.09.2018 in der ZfIR 2019, 41/44
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2019-02-0041-01-A-01
    aus, dann dürfte wohl für die Zukunft davon auszugehen sein, dass die Unterschrift des durch Auflassungsvormerkung gesicherten werdenden Wohnungseigentümers ausreicht.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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