Hallo zusammen
Ein Kollege hat folgenden Fall:
Eingetragen ist im GB eine Zwangshypo aufgrund eines Versäuminurteils . . .
Dieses wurde nun durch ein Endurteil geändert, der Beklagte wurde zur Zahlung eines geringeren Betrages verurteilt.
Jetzt stellt der BeklagtenRA Antrag auf Löschung der Zwangshypothek . . . allerdings ist das Endurteil noch nicht rechtskräftig . . .
Der Unrichtigkeitsnachweis ist doch frühestens dann geführt, wenn das Endurteil rechtskräftig ist . . . wie seht ihr das
Kann/darf die Zwangshypo überhaupt gelöscht werden
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