Verlängerung Erbbaurecht-Form?

  • Hallo,
    ich habe zum ersten Mal eine Verlängerung eines Erbbaurechts. Nun bin ich mir nicht sicher, ob die Form der Beglaubigung ausreicht oder ob die Verlängerung beurkundet sein muss. § 20 GBO nennt u. a. die Inhaltsänderung eines Erbbaurechts. Fällt die Verlängerung darunter oder kann die Verlängerung mit einer "Teil-Neubestellung" verglichen werden? :confused:

    Vielen Dank

  • Wenn unter Wahrung der Identität des entstandenen Erbbaurechts einzelne Bestimmungen abgeändert werden (hier auch die Verlängerung oder Verkürzung der Erbbauzeit), bedarf es der formlosen Einigung iS. der §§ 877, 873, 875 BGB in Verbindung mit §§ 19, 20, 29 GBO, damit nur der Beglaubigung. Nur wenn es sich um eine Neubestellung des Erbbaurechts handelt, ist das Grundgeschäft beurkundungsbedürftig.

    Zaphod war wieder mal schneller:).

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • aus Schöner/Stöber, GBR, 14. Aufl., RdNr. 1857:
    "Die Form des § 311 b Abs. 1 BGB ... ist nur vor Eintragung des Erbbaurechts in das Grundbuch erforderlich, nach Eintragung nur, soweit die Änderung ... Laufzeit verlängert".

    So lese ich diese Randziffer.

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