Nicht existierender Gläubiger

  • Guten Morgen zusammen,

    ich habe ein Problem: Vorgelegt werden, formgerechter Löschungsantrag mit Eigentümerzustimmung und die formgerechte Löschungsbewilligung. Nun habe ich festgestellt, dass die Firma der bewilligenden Gläubigerin nicht mit der eingetragenen Bezeichnung übereinstimmt. Eingetragen ist eine Brauereigesellschaft vorm. XY Nachfahren AZ GmbH & Co. KG in Y-Stadt. Die damalige Grundschuldbestellungsurkunde war vollständig vom Notar errichtet (d.h. kein Formular). Nun habe ich festgestellt, dass die im Grundbuch eingetragene Gläubigerin in der eingetragenen Firma nie existiert hat. Das weitere Problem ist, dass es aktuell mehrere Brauereigesellschaften in Y-Stadt (alle KGs) gibt, die jeweils einzelne Elemente der eingetragenenen Firma enthalten, sodass unmöglich zu identifizieren ist, welche denn nun gemeint sein könnte. Und diese verschiedenen KGs existierten leider auch schon im Zeitpunkt der ursprünglichen Grundschuldeintragung. Was tun sprach Zeus??:gruebel:

    Einmal editiert, zuletzt von Marmota24 (22. Juni 2010 um 10:38)

  • Guten Morgen zusammen,

    ich habe ein Problem: Vorgelegt werden, formgerechter Löschungsantrag mit Eigentümerzustimmung und die formgerechte Löschungsbewilligung. Nun habe ich festgestellt, dass die Firma der bewilligenden Gläubigerin nicht mit der eingetragenen Bezeichnung übereinstimmt. Eingetragen ist eine Brauereigesellschaft vorm. XY Nachfahren AZ GmbH & Co. KG in Y-Stadt. Die damalige Grundschuldbestellungsurkunde war vollständig vom Notar errichtet (d.h. kein Formular). Nun habe ich festgestellt, dass die im Grundbuch eingetragene Gläubigerin in der eingetragenen Firma nie existiert hat. Das weitere Problem ist, dass es aktuell mehrere Brauereigesellschaften in Y-Stadt (alle KGs) gibt, die jeweils einzelne Elemente der eingetragenenen Firma enthalten, sodass unmöglich zu identifizieren ist, welche denn nun gemeint sein könnte. Und diese verschiedenen KGs existierten leider auch schon im Zeitpunkt der ursprünglichen Grundschuldeintragung. Was tun sprach Zeus??:gruebel:

    Ich würde mal beim Notariat anfragen, ob in der Akte sich vielleicht ein HR-Auszug vom damaligen Gläubiger befindet, oder aber ein Briefbogen, auf dem seine HR-Angaben zu sehen sind.

    Ob Dir das dann reichen würde mußt Du aber selsbt entscheiden. Wenn Du streng bleibst, wird der Eigentümer ziemlich große Probleme haben, das Ding gelöscht zu kriegen.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Der Grundschuld liegen schuldrechtliche Abreden zugrunde. Die entsprechenden Vereinbarungen (z.B. Darlehensvertrag) kann die vermeintliche Gläubigerin oder der Eigentümer sicher vorlegen. Ich hätte keine grundsätzlichen Bedenken, hierdurch die Identität der Gläubigerin festzustellen und bezüglich des Eintragungstextes nur von einer unrichtigen Falschbezeichnung der richtigen Gläubigerin auszugehen.

  • sehe ich auch so wie Cromwell

    Allerdings gibt mir der Fall zu denken, denn die "leichtfertige" Übernahme einer Gläubigerfirmierung -nur weil sie so in der Notariatsurkunde steht- kann zu erheblichen Problemen führen. Nach § 15 GBV soll (Ordnungsvorschrift) der Berechtigte entspr. der dortigen Beschreibung eingetragen werden, wir blicken jetzt bei jurist.Personen immer auf www. Handelregister.de nach. Nach Demharter GBO und Hügel GBO Kommentierung zu § 44 müssen Firma und Sitz mit der aktuellen Eintragung im Register übereinstimmen. Diese Ansicht ist m.E. richtig und man vermeidet spätere Identitätsprobleme.

  • Diese Ansicht ist m.E. richtig und man vermeidet spätere Identitätsprobleme.


    Ich mache das z. T. zwar auch, halte es aber für im Grundsatz total falsch, da es dem formellen Konsensoprinzip offensichtlich zuwiderläuft.
    Natürlich kann es Fällen wie diesen vorbeugen und so Mehrarbeit vermeiden. Besonders nötig halte ich es wenn aber nur bei Zwangssicherungshypotheken, da ich dort nicht nur die größte Fehlerdichte erlebe, sondern auch noch ohne Mitwirkung des Betroffenen tätig werde.
    Den hiesigen Fall kann man wie angesprochen kulant lösen. Ich hätte aber auch keinerlei Bedenken, zur Strafe von allen Firmen aus dem feinen Konzern Löschungsbewilligungen zu verlangen, damit die Döspaddel mal lernen, für wen sie arbeiten. Es ist ja nicht unbedingt einzusehen, dass das Gericht sich verbiegen muss, nur weil Gläubiger und Eigentümer schlampig waren.
    Letztlich also eine Geschmacksfrage.

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    Natürlich kann es Fällen wie diesen vorbeugen und so Mehrarbeit vermeiden. Besonders nötig halte ich es wenn aber nur bei Zwangssicherungshypotheken, da ich dort nicht nur die größte Fehlerdichte erlebe, sondern auch noch ohne Mitwirkung des Betroffenen tätig werde.
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    bei ZwangsSH übernehme ich aber den Titel-Gläubiger so wie im Titel, da "prüfe" ich nicht, sondern lasse den Gläub. ggfls die Probleme bei der Löschung ausbaden....
    Eine abweichende Eintragung der Gläubigerbezeichnung ist m.E. nicht möglich, wenn, dann muß der Titel so berichtigt werden, dass der Gläubiger mit dem Register paßt (gilt ja nur, wenn für den Gläubiger die Registereintragung erforderlich war, ansonsten Privatperson)

  • Ich stimme, gebe aber zu bedenken: ausbaden muss es im Endeffekt der Schuldner-Eigentümer. Dem Gläubiger ist es bei Löschungsreife doch vollkommen wurscht, unter welcher Bezeichnung er sich hat eintragen lassen.

  • Ich stimme, gebe aber zu bedenken: ausbaden muss es im Endeffekt der Schuldner-Eigentümer. Dem Gläubiger ist es bei Löschungsreife doch vollkommen wurscht, unter welcher Bezeichnung er sich hat eintragen lassen.

    Wichtiger Punkt!

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Die Grundschuldbestellung war beurkundet, daher sollte man eigentlich von der Richtigkeit des Inhalts der Urkunde ausgehen können. Da wir nicht Sitz eines Registergerichts sind und es 1980 noch kein elektronisches Handelsregister gab, hätte man ja immer einen Auszug anfordern müssen oder bei jedem Antrag das Registergericht anrufen müssen. Heute schauen wir auch häufig, gerade bei Zwangshypotheken, ins Registerportal und erleben dann so das eine oder andere Mal eine Überraschung.

    Aber danke, ich denke ich werde mal kulant sein.

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