Hallo!
Folgender Sachverhalt:
1. Die Bank betreibt bzgl. Grundstück a dinglich aus einer Grundschuld I.
2. Aus einer anderen Grundschuld II (die auch nur auf Grundstück a lastet) haben sie sich an zwei weiteren Grundstücken (alle drei stehen im selben Grundbuch) jeweils eine Sicherungshypothek eintragen lassen.
3. Jetzt beantragen Sie aus diesen Sicherungshypotheken die Anordnung- bzw. den Beitritt zu dem ersten Verfahren.
Im Moment sehe ich das weitere Verfahren so:
Es ist kein Beitritt möglich.
Die Anordnung für die beiden weiteren Grundstücke kann erfolgen. (dinglich?)
Eine Verbindung der Verfahren ist derzeit nicht möglich.
Die Verbindung wäre möglich, wenn aus der Grundschuld II auch bei Grundstück a betrieben werden würde.
Sehe ich das ungefähr richtig?