Kündigung Girokonto

  • Hier im Forum kann man das natürlich, als "Gericht" aber nicht. Man kann die Leute ja nicht mit der Bemerkung nach Hause schicken, dass man leider selbst nicht weiß, welche Meinung zu der entscheidungserheblichen Rechtsfrage nun die richtige ist.

  • Die Praxis handelt da pragmatisch nach der Devise :

    "Lieber mal eine Genehmigung zuviel als zuwenig".

    Dass sich da manche "überflüssige" Genehmigung darunter befindet, gebe ich Dir gerne zu.;)

  • Dem kann ich ohne weiteres zustimmen, jedenfalls dann, wenn es darum geht, ob ein konkretes Rechtsgeschäft genehmigungsbedürftig ist oder nicht. Es macht z.B. wenig Sinn, auf der fehlenden Genehmigungsbedürftigkeit eines im Fall der Genehmigungsbedürftigkeit zweifelsfrei genehmigungsfähigen Rechtsgeschäfts zu beharren, wenn das Grundbuchamt unbedingt meint, es sei genehmigungsbedürftig.

    Wir reden hier aber über einen bestimmten Typus von Rechtsgeschäften, bei denen es darum geht, ob eine Vielzahl solcher Rechtsgeschäfte genehmigungsbedürtig sind oder nicht. Das ist schon eine grundsätzliche Frage, die mit der konkreten Einzelfallentscheidung bei streitigen Sachverhalten nur wenig gemein hat.

    Ich glaube z.B. kaum, dass jemand, wäre er in der Praxis, bei der Prüfung einer Rechnungslegung die Kündigung von fünf Zeitschriftenabonnements eines nicht mehr des Lesens mächtigen Betroffenen (vielleicht auch noch unter Bestellung eines Verfahrenspflegers?) nachträglich förmlich genehmigen würde. Wenn man das in der Praxis selbst nicht tun würde, sollte man darüber aber möglichst keine inhaltlich abweichenden Aufsätze schreiben und auch nicht verlangen, dass es andere tun. Sonst läuft man nämlich Gefahr, nicht ernst genommen zu werden.

  • Zu Cromwells weiter oben ins Feld geführtem "Bibi-Blocksberg-Argument":

    Dieses argumentum ad absurdum bringt Cr. völlig zu recht. Exzessiv alles für genehmigungsbedürftig zu halten, ist wahrscheinlich Ausfluss einer uneingestandenen Verwechslung der Vertretungsregeln mit dem Genehmigungsrecht. Geht mal in Euch und prüft vor Eurem Gewissen, ob Ihr in Wahrheit nicht heimlich deshalb von der Genehmigungsbedürftigkeit ausgeht, weil das Geschäft nicht "lediglich rechtlich vorteilhaft" ist. Mir kommt es bei Lektüre dieses Threads so vor, als läge in diesem Irrtum der Schlüssel.

  • Zu #23:
    Cromwell:

    Beachtlicher Tobak !
    In dem Augenblick , wo man die sachliche Ebene verlässt: EOD

    Wer hier nicht ernst genommen wird , sei deshalb mal dahingestellt.

    2 Mal editiert, zuletzt von Steinkauz (2. Juli 2010 um 07:28) aus folgendem Grund: Ganz ohne gehts auch nicht.

  • Ich hatte mit meiner Bemerkung in #23 a.E. nicht Dich oder irgendeinen anderen User gemeint, sondern Leute, die in Aufsätzen oder in der Lehre Rechtsauffassungen vertreten, nach denen Sie dann in der Praxis selbst nicht verfahren. Das halte ich für unglaubwürdig, weil ein solches Verhalten zu einer selbst geschaffenen Divergenz zwischen Theorie und Praxis führt, welche die an sich selbstverständliche Erkenntnis vernachlässigt, dass Praxis nichts anderes ist (bzw. sein sollte) als angewandte Theorie. Mit einem Verlassen der sachlichen Ebene hat das nichts zu tun, denn es handelt sich dabei um Erscheinungsformen, die einem in der täglichen Arbeit begegnen und sie nicht erleichtern, sondern erschweren. Von jemandem, der in Fachzeitschriften und in der Lehre bestimmte Rechtsansichten vertritt, erwarte ich auch, dass er in der Praxis nach ihnen handelt. Und wenn er das nicht tut, dann sollte er auch den fachzeitschriftlichen Leser oder den Auszubildenden nicht mit seinen Rechtsansichten behelligen.

    Dies alles schließt natürlich nicht aus, dass die Praxis nach pragmatischen Lösungen sucht, wobei diese Lösungen aber natürlich danach zu unterscheiden sind, ob sie sich noch im Rahmen des geltenden Rechts bewegen oder nicht. Darüber lässt sich im Einzelfall durchaus diskutieren. Die Frage, ob ein bestimmter Typus von Rechtsgeschäften genehmigungspflichtig ist oder nicht, ist aber keine Frage des Pragmatismus, sondern eine Rechtsfrage. Und deshalb kann man schwerlich die Ansicht vertreten, dass die Kündigung eines Girokontos genehmigungspflichtig ist und genehmigt wird, wenn das Gericht im Vorfeld der Kündigung vom Sachverhalt Kenntnis erlangt, dass man das gleiche genehmigungsbedürftige (sic!) Rechtsgeschäft aber nicht mehr genehmigt, wenn man erst im nachhinein (etwa im Rahmen der Rechnungslegung) von seinem erfolgten genehmigungslosen Vollzug erfährt. Wer A sagt, muss auch B sagen.

  • Natürlich handhabt das niemand so. Man verbeißt sich lediglich in den Problembereich "Kündigung Girokonto" und übersieht dabei, dass man dann für alles und jedes im Kündigungsbereich eine Genehmigung erteilen müsste.

    Sinn und Zweck des § 1812 BGB ist es, Veruntreungen durch den gesetzlichen Vertreter zu verhindern. In allen von mir beschriebenen Fällen stellt sich diese Problematik nicht (beim Girokonto erst recht nicht, weil nunmehr unbegrenzt verfügt werden kann), zumal die Ansprüche, über die verfügt wird, (auch beim Girovertrag) nicht einmal auf Geld gerichtet sind. Die Annahme einer solchen Leistung ist ohne Genehmigung möglich (§ 1813 Abs.1 Nr.1 BGB). Es ist also nicht plausibel, für eine Verfügung, die dazu führt, dass solche Ansprüche künftig nicht mehr entstehen können, eine Genehmigung zu fordern.



    Dem kann ich nur voll und ganz zustimmen. Ich habe bisher und werde auch künftig die Genehmigungsbedürftigkeit bei der Auflösung eines Girokontos verneinen und werde daher auch keine erteilen.

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