Auch persönlicher Titel weg?

  • Grundschuldeintragung zugunsten Bank X. Der Vollstreckungstitel ist sowohl dinglich, als auch persönlich. Bank X hat an Bank Y abgetreten, was so grundbuchrechtlich auch vollzogen wurde, den Vollstreckungstitel jedoch nie umschreiben lassen. Bezüglich der persönlichen Vollstreckungsunterwerfung enthält der Titel folgenden Passus:

    Die Erschienenen übernehmen hiermit als Gesamtschuldner die persönliche Haftung für den Betrag der Grundschuld nebst Zinsen und Nebenleistung und unterwerfen sich gleichzeitig deswegen der sof. Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in ihr gesamtes Vermögen; dies gilt auch schon vor der Eintragung der Grundschuld im Grundbuch und vor der Vollstreckung in das belastete Grundeigentum.

    Die Immobilie wurde nun verkauft, die Grundschuld im Grundbuch gelöscht. Es verblieben Restverbindlichkeiten. Bank Y will nun den Titel umschreiben lassen, was der beurkundende Notar verweigert, weil die Grundschuld gelöscht sei.

    Ist damit auch der persönliche Vollstreckungstitel weg? :gruebel: Wenn der Titel doch schon VOR Eintragung im Grundbuch Gültigkeit gehabt hätte, so scheint die Eintragung doch nicht zwingend mit der Gültigkeit der persönlichen Unterwerfung zu tun zu haben?

  • Die persönliche Unterwerfung hat mit der Grundschuld nichts zu tun!

    Da die Abtretung auch die persönlichen Ansprüche erfasst, wäre dier Titel diesbezüglich (bei entsprechenden Nachweis in öffentlich beglaubigter Form) auf den neuen Gläubiger umzuschreiben.

  • Gegenfrage: wo stehtt, dass mit Löschung der Grundschuld der persönliche Anspruch weg sein sollte.

    Eine Grundschuldbestellung setzt sich u.U. aus mehreren Komponenten zusammen:

    1. Verfahrenserklärung (Bewilligung) zur Eintragung des Rechts.
    2. dingliche Unterwerfung (Duldung der Zwangsvollstreckung aus dem Recht in das Grundstück)
    3. persönliche Unterwerfung (allgemeiner Vollstreckungstitel nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO)

    Was mit 1. oder 2. passiert, hat auf 3. keinen Einfluss

  • Gegenfrage: wo stehtt, dass mit Löschung der Grundschuld der persönliche Anspruch weg sein sollte.



    ;) Ich werde den Notar mal anschreiben und bitten, mir die rechtlichen Passagen darzulegen, aufgrund derer er davon ausgeht, daß der persönliche Titel auch weg ist. Eigentlich wollte er sich aufgrund eines Telefonats mit mir beim Verband o. ä. informieren. Nachdem sein Antwortschreiben nun so allgemein gefaßt war (gelöscht und gut), gehe ich davon aus, daß er das nicht gemacht hat. :cool:

  • Der Notar will auf die Frage hinaus, wofür die persönliche Unterwerfung erfolgte. Sie ist hier im Hinblick auf die Grundschuld und nicht in Bezug auf die persönliche Forderung formuliert. Und die Grundschuld gibt es nicht mehr.

  • Ich sagte nicht "aus der Grundschuld", sondern "im Hinblick auf die Grundschuld".

    Die sichere Variante ist in jedem Fall, bezüglich eines Betrages, der dem Grundschuldbetrag samt Nebenleistungen entspricht, ein zusätzliches Schuldanerkenntnis abzugeben und sich (auch) deswegen der Vollstreckung zu unterwerfen.

    Nebenbei: Die Zessionarin hat hier die Löschung der Grundschuld bewilligt, obwohl sie noch Forderungen gegen den Eigentümer hatte. Das ist -gelinde gesagt- ungewöhnlich.


  • Nebenbei: Die Zessionarin hat hier die Löschung der Grundschuld bewilligt, obwohl sie noch Forderungen gegen den Eigentümer hatte. Das ist -gelinde gesagt- ungewöhnlich.



    Wie ich schon schrieb: die Immobilie wurde verkauft, die Grundschulden mußten ergo gelöscht werden.

  • Ja und?

    Dann bewilligt man die Löschung mit einer vom Notar zu beachtenden Treuhandauflage, dass von der Löschungsbewilligung nur Gebrauch gemacht werden darf, wenn die Zahlung eines Betrages X an die Gläubigerin erfolgt oder sichergestellt ist.

    Oder würdest Du die Löschung einer für Dich eingetragenen Grundschuld bewilligen, wenn Du vom Eigentümer noch Geld zu bekommen hast?

  • Ja und?

    Dann bewilligt man die Löschung mit einer vom Notar zu beachtenden Treuhandauflage, dass von der Löschungsbewilligung nur Gebrauch gemacht werden darf, wenn die Zahlung eines Betrages X an die Gläubigerin erfolgt oder sichergestellt ist.

    Oder würdest Du die Löschung einer für Dich eingetragenen Grundschuld bewilligen, wenn Du vom Eigentümer noch Geld zu bekommen hast?



    Das ist eben Praxis :strecker: es kommt auch auf den Wert der Sicherheit/der Immobilie/den Kaufpreis an: wenn die eben nur 200 TEUR wert ist, nützt es mir nix, wenn ich Löschungsbewilligung nur gegen Zahlung von 300 TEUR erteile...

  • Das ist in dieser Konstellation natürlich richtig. Trotzdem kann man eine Löschungsbewilligung auch in diesem Fall nur unter der Voraussetzung erteilen, dass die persönliche Unterwerfung "stimmt". Und an dieser Prüfung hat es seitens der Bank wohl gefehlt.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!