§ 23 GBO bei Höchstbetragssicherungshypothek

  • Guten Morgen!

    Im Grundbuch ist eine Höchstbetragssicherungshypothek von 5000 DM für A eingetragen. Es wird nun unter Vorlage der Sterbeurkunde der A die Löschung gemäß § 23 GBO beanttragt.

    Das Recht wurde im Jahre 1955 aufgrund eines Übergabevertrages eingetragen. In der Bewilligung heisst es:

    "Die Erschienenen bewillgen und beantragen zur Sicherung des in § 8 der Urkunde bewilligten Leibgedinges - soweit es das Wohnungsrecht und die Reallast übersteigt - die Eintragung einer Sicherungshypothek bis zum Höchstbetrag von 5000 DM zugunsten der A."

    In § 8 der Ukunde heisst es:

    "Die Übernehmerin soll verpflichtet sein für den vollständigen angemessenen und standesgemäßen Unterghalt der A in gesunden und kranken Tagen aufzukommen. Soweit die Erträgnisse aus dem Wohnungsrecht und der Leibrente hierzu nicht ausreichen, ist die Übernehmerin verpflichtet, die noch fehlenden Geldmittel aus ihrem eigenen Vermögen ohne Ersatzanspruch aufzubringen. Sollte eine Krankenhaus-, Anstalts- oder Alterheimaufnahme der A erforderlich werden, sind die Mittel aus dem Wohnungsrecht und der Leibrente zur Bestreitung der Kosten dieses Aufenthalts der A zu verwenden. Die Übernehmerin verpflichtet sich hiermit, etwaige Mehrkosten aus ihrem Vermögen in vollem Umfang ohne Ersatzanspruch zu betreiten."

    In § 6 der Urkunde wurden ein Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB und eine Reallast (Rentenrecht) für die A vereinbart, beide löschbar bei Todesnachweis. Diese beiden Rechte sowie die Höchstbetragssicherungshypothek wurden im Gleichrang im Grundbuch eingetragen. Das Wohnungsrecht sowie die Reallast wurden bereits vor über 40 Jahren aufgrund Sterbeurkunde gelöscht.

    Nun stellt sich der Notar auf den Standpunkt, dass die der Hypothek zugrunde liegende Forderung ein Lebzeitrecht i.S.d. § 23 GBO ist und daher auch die Hypothek gemäß § 23 GBO zu löschen wäre. Als Begründung hat er mir eine Entscheidung des KG Berlin aus dem Jahre 1930 vorgelegt sowie auf Demharter § 23 Rn. 8 verwiesen.

    Was meint ihr dazu? Kann ich die Hypothek aufgrund Sterbeurkunde löschen?

  • Dass § 23 GBO entsprechend anzuwenden ist, bedeutet doch nur, dass die Hypothek gelöscht werden kann, wenn eine Löschungserleichterung nach § 23 Abs.2 GBO eingetragen ist. Daran fehlt es aber. Es kommt also gar nicht darauf an, ob die Forderung auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt war. Für die Befristung der Hypothek als solche vermag ich keine Anhaltspunkte zu erkennen.

  • Das hatte ich überlesen.

    Dann kommt es nach der vom Notar vertretenen Ansicht darauf an, ob die Hypothekenforderung auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt war, was ich nicht ohne weiteres zu erkennen vermag. In diesem Fall wird vertreten, dass § 23 GBO entsprechend anzuwenden sei (KG HRR 1931 Nr.29; Demharter § 23 Rn.8; Güthe/Triebel § 23 Rn.3). Dies kann nach meiner Ansicht aber nicht zutreffend sein, weil die Hypothek in diesem Falle nicht erlischt, sondern zur Eigentümergrundschuld wird (ebenso Meikel/Böttcher §§ 23, 24 Rn.6; Bauer/v.Oefele/Kohler § 23 Rn.5; KEHE/Dümig § 23 Rn.10; Böttcher MittRhNotK 1987, 219; Lülsdorf MittRhNotK 1994, 129). Selbst wenn man im vorliegenden Fall davon ausgehen wollte, dass die Forderung auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt war, bedürfte es einer förmlichen Löschungsbewilligung desjenigen (oder seiner Erben), der im Zeitpunkt des Ablebens des Berechtigten Eigentümer des Grundstücks war (Palandt/Bassenge § 1163 Rn.13 und 1190 Rn.12). Hat seitdem eine Sonderrechtsnachfolge im Eigentum stattgefunden, ist dies also nicht der heutige Eigentümer, es sei denn, der damalige Eigentümer (oder seine Erben) hätten etwaige Eigentümerrechte im Zuge der erfolgten Grundstücksübereignung an den Erwerber abgetreten. Da es sich um ein Buchrecht handelt, kann die Weiterverfügung (also die jetzige Aufhebung) auf § 185 Abs.1 BGB gestützt werden. Will man diesen Weg nicht gehen, muss zurerst die Abtretung eingetragen werden, damit der jetzige Eigentümer die Rechtsinhaberschaft und das Verfügungsrecht über das Recht erhält.

  • In einer mir vorliegenden Bewilligung für einen Höchstbetragssicherungshypothek heißt es:

    "Die Hypothek ist 10 Jahre nach Abschluss des heutigen Kaufvertrags auf einseitigen Antrag des Grundstückseigentümers löschbar.

    Ist das eine Befristung, die als solche auch einzutragen wäre ? Eine Löschungserleichterung nach § 24 GBO ist das doch wohl eher nicht ? Die Gläubigerin ist eine Kommune.

  • In einer mir vorliegenden Bewilligung für einen Höchstbetragssicherungshypothek heißt es:

    "Die Hypothek ist 10 Jahre nach Abschluss des heutigen Kaufvertrags auf einseitigen Antrag des Grundstückseigentümers löschbar.

    Ist das eine Befristung, die als solche auch einzutragen wäre ? Eine Löschungserleichterung nach § 24 GBO ist das doch wohl eher nicht ? Die Gläubigerin ist eine Kommune.


    Das ist eine Befristung (der Hypothek, nicht der Forderung).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • PS: Doch noch eine Rückfrage: Befristung, obwohl die Hypothek nicht nach Zeitablauf von alleine erlischt, sondern nur löschbar ist ?

  • PS: Doch noch eine Rückfrage: Befristung, obwohl die Hypothek nicht nach Zeitablauf von alleine erlischt, sondern nur löschbar ist ?


    Auf einfachen Antrag des Eigentümers -> Berichtigung, nicht Übertragung oder ähnliches.
    P.S. wie so oft gehört dem, der das beurkundet hat, mit dem Notariatskundebuch kräftig der Hintern versohlt, bevor er 100 mal schreibt: "Ich soll klar formulieren, was gemeint ist."

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Kleine Abwandlung (Löschung unter Vorlage Sterbeurkunden wird beantragt):

    Buchhypothek 1965 bei Übergabe für 10.000 DM "Gutabstandsgeld" eingetragen. "Die Hypothek erlischt mit dem Tod des Längerlebenden unbeschadet des Fortbestehens einer etwaigen Forderung. Zur Löschung genügt Todesnachweis"
    Vorlöschklausel wurde eingetragen.

    Eigentlich wäre das Recht ja befristet auf den Tod, aber die Befristung ist nicht eingetragen. Würdet ihr eine Löschungsbewilligung der Erben verlangen?

    (Eigentümer hat seit Eintragung des Rechts nicht gewechselt. Aber das hätte mir ja nur was gebracht, wenn die Forderung befristet gewesen wäre.)

  • Ich hänge mich hier mal an,

    in meiner Bewilligung zur Eintragung einer Höchstbetragshypothek zur Sicherung schon entstandener bzw. noch entstehender Darlehensforderungen steht folgender Passus: "Die Abtretung der Darlehensforderungen bedarf der Zustimmung des jeweiligen Eigentümers des belasteten Grundbesitzes."
    Nun wird zur Sicherung aller evtl. Ansprüche aus dem Darlehen die Hypothek mit dem Vermerk über die Abtretungsbeschränkung zur Eintragung bewilligt.
    Ich tue mich im Hinblick auf § 1190 IV 2 BGB etwas schwer das einzutragen. Geht das nur mir so?
    Vielleicht bin ich ja völlig auf dem Holzweg und jemand kann mir nen Tritt in die richtige Richtung geben.
    Vielen Dank schonmal:)

    10 von 9 Juristen können kein Mathe...
    Niveau ist keine Hautcrème!

  • Wird später die Forderung mit der Hypothek abgetreten, wird das wie üblich im Grundbuch eingetragen. Wird nur die Forderung abgetreten, ist auch das entsprechend im Grundbuch zu vermerken ("es ist dahin zu berichtigen, dass die Höchstbetragshypothek für diese Forderung nicht mehr besteht"; Staudinger/Wolfsteiner BGB § 1190 Rn. 58)

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