Wegfall von Unterhaltsberechtigten - Naturalunterhalt?

  • Der BGH hat am 07.05.2009 zu IX ZB 211/08 festgestellt, daß Unterhalt, den der Vater an die Tochter zahlt, der Tochter als Einkommen angerechnet werden muß und somit die Tochter bei der Mutter als unterhaltsberechtigte Person nur reduziert zu berücksichtigen ist.

    Ich komme mit diesem Passus im Urteil nicht zurecht:

    "Die von der Rechtsbeschwerde hervor-gehobene Besserstellung von Kindern aus intakten Familien, deren Eltern gegebenenfalls den vollen Freibetrag in Anspruch nehmen könnten, weil der vom anderen Elternteil gewährte Naturalunterhalt kein anzurechnendes Einkommen im Sinne von § 850c Abs. 4 ZPO sei, verlangt keine andere Sicht der Dinge. Geld, welches der Unterhaltsberechtigte von dritter Seite bezieht, verringert seinen Bedarf und entlastet so den Schuldner. Dass auch Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder sonstiger Dritter Einkünfte der dem Schuldner gegenüber unterhaltsberechtigten Person darstellen können, entspricht folgerichtig der nahezu einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Literatur."

    Könnte ich dementsprechend beispielsweise bei intakter Familie nicht argumentieren, daß - vorausgesetzt beide Elternteile arbeiten - ich beim Vater = Schuldner beantrage, die Tochter teilweise unberücksichtigt zu lassen, weil sie (Natural-)Unterhalt bereits von der Mutter erhält? :gruebel:


  • Bei tatsächlicher Unterhaltszahlung ist das halt eben anders



    Weshalb ich das ja komisch finde: wenn nun beide Eltern jeweils z. B. 1.500,00 EUR verdienen, wäre bei jedem ein Betrag iHv. 72,05 EUR pfändbar. Das Kind wird aber bei beiden berücksichtigt. Und getrennt lebende Paare, bei denen es ohnehin finanziell knapper zugehen wird, werden dann schlechter gestellt? :confused:

  • Das ist halt systembedingt so, dass in dem Fall kein anrechenbares Einkommen zur Verfügung steht.

    Ein Schuldner, der mietfrei im eigenen Haus wohnt hat auch den vollen unpfändbaren Betrag zu beanspruchen, obwohl er die Mietkosten, die in der Tabelle eingearbeitet sind, nicht hat.

  • Wenn er aber mietfrei wohnt und auch sonst keine Kosten für sein Haus mehr hat (weil abbezahlt?), könnte man einen geldwerten Vorteil entgegenhalten. Da könnte man eventuell doch noch zu pfändbaren Beträgen kommen.

  • Wenn er aber mietfrei wohnt und auch sonst keine Kosten für sein Haus mehr hat (weil abbezahlt?), könnte man einen geldwerten Vorteil entgegenhalten.

    dann kämen aber die Instandhaltungskosten als "Gegenrechnung". Er hat dann nicht "Null-Kosten"

  • Beide Beispiele sind nicht nur schlecht, sondern grottenschlecht. ;)

    Mietfreies Wohnen bei Mutti hat wohl nichts mit Arbeitseinkommen zu tun, wenn Mutti nicht auch gleichzeitig der Arbeitgeber ist.

    Außerdem hat der BGH entschieden, dass mietfreies Wohnen nicht zu einer Verminderung des pfändbaren Betrages führen kann. Nach welcher Vorschrift auch?????

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