Erstveräußerung - Verwalterzustimmung ?

  • Hallo Grundbuchexperten,

    A, B und C waren in Bruchteilsgemeinschaft als teilende Eigentümer nach
    § 8 WEG eingeragen. Sie haben sich 2002 dahingehend auseinandergesetzt, dass jedem 1 Wohnung allein übertragen wurde. Entsprechend wurden die Auflassungen in allen 3 Wohnungsbüchern eingetragen.
    A veräußert jetzt an eine Dritte (D). Die Verwalterzustimmung zur Veräußerung (Ausnahme: Erstveräußerung) ist erforderlich.
    Der Notar sagt, Zust. ist nicht erforderlich, da Erstveräußerung.
    Ich meine, Zust. = erforderlich, da schon die Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft eine (erste) Veräußerung war.

    Was meint denn Ihr dazu?

    LG, Buddelflink

  • Ich gebe dem Notar recht. GemäßBärmann /Pick/Merle/ § 12 R.-Nr. 6 WEG verbraucht der Eigentümer sei Privileg auch nicht, wenn er Anteile an seinen Ehegatten überträgt. Dies würde ich einer Auseinandersetzung einer Gemeinschaft gleichsetzen und hier keine Verwalterzustimmung verlangen.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Ich gebe dem Notar recht. GemäßBärmann /Pick/Merle/ § 12 R.-Nr. 6 WEG verbraucht der Eigentümer sei Privileg auch nicht, wenn er Anteile an seinen Ehegatten überträgt. Dies würde ich einer Auseinandersetzung einer Gemeinschaft gleichsetzen und hier keine Verwalterzustimmung verlangen.



    So sehe ich das auch.

  • #2

    Welcher Auflage von Bärmann/Pick hast Du? Deinen Vortrag kann ich unter Rn. 6 zu § 12 WEG leider nicht finden (hier 19. Auflage).

    Ich würde die Auseinandersetzung als Veräußerungsvorgang sehen und somit eine Verwalterzustimmung verlangen.

    Wenn als Ausnahme Erstverkauf im BV stehen würde, würde ich dann keine Zustimmung fordern.

  • Welcher Auflage von Bärmann/Pick hast Du? Deinen Vortrag kann ich unter Rn. 6 zu § 12 WEG leider nicht finden (hier 19. Auflage).

    </p>
    Also ich hab nur die 10. Auflage und dachte, es wär die aktuellste :) Aber auch hier kann ich unter Rn 6 nichts finden.</p>


  • Welcher Auflage von Bärmann/Pick hast Du? Deinen Vortrag kann ich unter Rn. 6 zu § 12 WEG leider nicht finden (hier 19. Auflage).

    </p>
    Also ich hab nur die 10. Auflage und dachte, es wär die aktuellste :) Aber auch hier kann ich unter Rn 6 nichts finden.</p>


    Die 7. Aufl.:oops::mad:.
    Verwiesen wird auf BayObLG ZMR 1986, 247 und zwar dahingehend, dass dieser (angegebene) Fall mit der Erwerb von Dritterwerbern nicht vergleichbar ist.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Lafontaine in: jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 12 WEG u.a.:

    11Die vereinbarte Veräußerungsbeschränkung bezieht sich auf eine Veräußerung, also auf jede rechtsgeschäftliche Übertragung des Wohnungseigentums unter Lebenden.18 Hierunter sind etwa folgende Fallkonstellationen zu fassen: 12Der Vermächtnisvollzug stellt keinen Rechtsübergang kraft Gesamtrechtsnachfolge dar, sondern bedarf der rechtsgeschäftlichen Übertragung durch den beschwerten Erben.19 Gleiches gilt für den Vollzug einer Teilungsanordnung20 und allgemein für die Erbauseinandersetzung21. 13Eine rechtsgeschäftliche Übertragung liegt im Falle der Rückabwicklung eines unwirksamen oder angefochtenen Kausalgeschäfts vor. § 12 WEG ist deshalb auch in diesem Fall anwendbar.22 Denn auch wenn die Rückübertragung bloß auf Leistungsstörungen oder Willensmängeln beruht, kann die Gemeinschaft ein Interesse haben, dass er nicht erneut Wohnungseigentümer wird. In der Regel wird freilich ein Anspruch auf Zustimmung schon deshalb gegeben sein, weil die Rückübertragung die vom Gesetz angeordnete Konsequenz einer nicht beanstandeten Erstveräußerung ist. 14Auch die Änderung der Miteigentumsquoten unter den Wohnungseigentümern stellt eine Veräußerung dar.23 

    Ob man der Meinung folgt ????

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Wow, vielen Dank für die Mühen allerseits.
    Ich bleibe erstmal bei meiner Ansicht und schick eine ZwVfg. raus, mal sehen was kommt.

    Buddelflink

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