Anrechnung Aufforderung auf spätere Zwangsvollstreckung

  • Vielleicht kann mir jmd. bei der Klärung für folgendes Problem behilflich sein:

    Ein Inkassobüro fordert den Schuldner zur Zahlung auf, hierfür wird eine 0,3 Gebühr gem. Nr. 3309 VV RVG beansprucht, diese wäre doch auf die folgende Zwangsvollstreckungsmaßnahme anzurechnen. Aufgrund meiner Zwischenverfügung teilt mit der Gläubigervertreter nun mit, dass ja zwischen Aufforderung und folgender Vollstreckung 2 Jahre und 10 Monate lägen und deshalb zweimal die Gebühr beansprucht werden kann. Ich habe keine Ahnung aus welcher gesetzlichen Regelung sich ergibt, dass nach zwei Jahren die Gebühr erneut erhoben werden kann. Wenn der Gläubiger nicht früher die Anschrift des Schuldners herausbekommt hat das doch auf die Gebühren keinen Einfluß oder doch???

  • Hier kommt § 15 Abs. 5 RVG in Betracht:

    (5) (...) Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen.

    Es muss nur noch geklärt werden, ob der zuvorige Auftrag erledigt war (bspw. weil Schuldner unbekannt verzogen ist und GV Vollstreckungsunterlagen an Gläubiger zurück gab). Hier müsste dann die Kommentierung insbes. zu Nr. 3309 VV RVG eingesehen werden ("Erledigung des Auftrages").

  • Da gibt es dann meine Standard-Auflage, dass der Zeitraum zwischen Androhung und Entstehung der Folgegebühr allein im Ermessen der Gläubigerpartei liegt und die zweifache Entstehung der Gebühr daher keinen Einfluss auf die nur einmalige Erstattungsfähigkeit i.S.v. § 788 ZPO hat. Wurde vom LG HH im übrigen gehalten.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • unveröffentlicht : LG Hamburg vom 12.02.2008 zum Gz.: 319 T 8/08 (enthält teilweise Verweis auf erste Instanz : AG HH-Altona vom 21.12.2007 zum Gz.: 321 M 1242/07 incl. der Nichtabhilfeverfügung vom 07.02.2008)

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • unveröffentlicht : LG Hamburg vom 12.02.2008 zum Gz.: 319 T 8/08 (enthält teilweise Verweis auf erste Instanz : AG HH-Altona vom 21.12.2007 zum Gz.: 321 M 1242/07 incl. der Nichtabhilfeverfügung vom 07.02.2008)



    Danke

  • hab da mal wieder einen RA, der nun beide Gebühren möchte:

    Vollstreckungsandrohung und die für den folgenden PfüB.

    Begründung: Anzurechnen wäre nicht, da es 1. eine Teilzahlung nach der Androhung gab und 2. es daher nach derzeitiger Rechtsprechung (welche er nicht nannte) nicht mehr anzurechnen sei.


    Neue Rechtsprechung hab ich so nicht im Kopf- bisher war immer anzurechnen- habt ihr was anderes?

    Danke schon einmal

  • hab da mal wieder einen RA, der nun beide Gebühren möchte: Vollstreckungsandrohung und die für den folgenden PfüB. Begründung: Anzurechnen wäre nicht, da es 1. eine Teilzahlung nach der Androhung gab und 2. es daher nach derzeitiger Rechtsprechung (welche er nicht nannte) nicht mehr anzurechnen sei. Neue Rechtsprechung hab ich so nicht im Kopf- bisher war immer anzurechnen- habt ihr was anderes? Danke schon einmal

    Möge er dir doch die von ihm gemeinte Rechtsprechung mitteilen.

  • hatte er natürlich keine...- sorry vergessen zu antworten, nachdem brav der korrigierte PfÜB erlassen wurde...


    Achtung, der Versuch der Gebührenoptimierung ist momentan mal wieder in:

    Vollstreckung übernehmen.
    Vollstreckung androhen, dafür Gebühr berechnen.
    Jahrelang nichts machen, außer Zinsen berechnen.
    Vollstreckung erneut androhen, dafür Gebühr berechnen.
    PfÜB beantragen.

    Und dann auf meine ZV, dass 2 mal androhen nicht bezahlt wird antworten: Nee, nee da sind ja zwei Jahre zwischen, da darf man das.

    Auf die weitere Verfügung meinerseits, dass es für die 2-Jahres-Regel schon vom Verschulden des Schuldners abhängen sollte und gebeten wird dies durch z.B. die EMA mit "unbekannt verzogen" zu belegen und weiterhin mitzuteilen, warum eine zweite Androhung mehr Erfolg als die erste verspricht und daher als notwendig anzusehen sei, wird dann aber doch eine Gebühr gestrichen.

    Also: wieder mal etwas aufpassen, es ist wieder ein größeres Inkasso, das so etwas probiert.

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