Teilungsversteigerung, § 59 ZVG, bestehenbleibende Grundschulden sollen erlöschen

  • Aufhebung der Gemeinschaft, Eigentümer ist eine GbR,
    Mitgesellschafter und Antragsteller beantragt abweichende Versteigerungsbedingungen, dass die Grundschulden, die eigentlich bestehenbleiben, erlöschen sollen. Grundschulden sollen nur noch teilweise valutieren. Die Gläubiger müssen zustimmen, keine Frage, aber brauche ich die Zustimmung der anderen Gesellschafter? Sind sie beeinträchtigt? Eigentümergrundschuld dürfte mangels Abtretung oder Verzicht der Gläubiger doch noch nicht entstanden sein, oder?

  • Ich verlange in solchen Fälle immer die Zustimmung aller Eigentümer. Immerhin hat das Erlöschen von Grundschulden ganz entscheidende Auswirkungen auf die Höhe des geringsten Gebots.

  • Ich verlange in solchen Fälle immer die Zustimmung aller Eigentümer. Immerhin hat das Erlöschen von Grundschulden ganz entscheidende Auswirkungen auf die Höhe des geringsten Gebots.


    Eigentümer ist die GbR. Für diese muss der / müssen die geschäftsführenden Gesellschafter zustimmen.
    § 899a BGB hilft dem Vollstreckungsgericht insoweit, als sowohl das Bestehen der GbR als auch der Gesellschafterbestand wie im Grundbuch verlautbart unterstellt werden. Hast Du also die Zustimmung aller im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter, ist dies ausreichend. Wenn nicht, musst Du den Vertretungsverhältnissen auf den Grund gehen.

    Auf die Zustimmung verzichten würde ich nicht, weil meines Erachtens jede Grundschuld und jede Hypothek auch eine eventuelle (künftige) Eigentümergrund mitumfasst.


  • Auf die Zustimmung verzichten würde ich nicht, weil meines Erachtens jede Grundschuld und jede Hypothek auch eine eventuelle (künftige) Eigentümergrund mitumfasst.



    Inwieweit ist die GbR denn beeinträchtigt?:gruebel: Stimmen wir überein, dass eine Egs noch nicht entstanden ist? Gehen die Rückübertragungsansprüche mit Zuschlag nicht auf den Ersteher über?

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