WEG: Erhöhungsgeb. Nr. 1008 VV RVG

  • @dreizehn :

    Ja - bei uns gilt auch die gute alte 3-Wetter-Taft-Regel: Hamburg - wieder ´mal Regen (die Frisur sitzt (nicht mehr - bei dem Sch....-Wetter)).

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Back to topic :

    So - ich habe jetzt die sich aus der Anlage ergebende Zwischenverfügung für meine WEG-Verfahren entwickelt und stelle auf die Mandatierung und den Erlass der BGH-Entscheidung im Hinblick auf die Frage der Notwendigkeit der Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV-RVG i.S.v. § 91 ZPO ab, wobei ich mit dem OLG Stuttgart und der dort zitierten BGH-Rechtsprechung m.E. rechtlich im sicheren Gewässer schwimme...

  • Kleiner Korrekturhinweis: In dem Absatz mit dem Begriff Rechtsverfolgung soll es sicherlich heißen: bzw -verteidigung. Ansonsten spitzenmäßig!

  • So - nun hab´ ich den Salat : Eine schöne Anlage entwickelt (s.o.) und einen berechtigten Einwand :

    Welcher Zeitpunkt ist eurer Meinung nach dafür maßgeblich, wann die WEG bei Klagerhebung Kenntnis von der BGH-Entscheidung haben musste mit der Folge, dass die Erhöhungsgebühr keine erstattungsfähigen Kosten i.S.v. § 91 ZPO darstellen ?

    a) 02.06.05 (Erlass der Entscheidung) ?

    b) erste online-Veröffentlichung unter "http://www.bundesgerichtshof.de" ? (=wann ?)

    c) erste Papier-Veröffentlichung ? (=wann ?)

    Mein Fall : Klageschrift vom 18.07.05, ASt-Vertr. argumentiert schlüssig unter Hinweis auf BGH, NJW 2002, 2958 (zur GbR), dass am 18.07.05 die Entscheidung des BGH noch nicht bekannt war und noch nicht bekannt sein konnte, da diese zu diesem Zeitpunkt selbst den Parteien der BGH-Entscheidung noch nicht zugestellt worden war (keine Ahnung, woher er meint, dies zu wissen). Aus diesem Grunde sei es geboten gewesen, dass die Miglieder der WEG als Personenmehrheit das Verfahren betreiben und die Erhöhungsgebühr sei entstanden.

    Dieser schlüssigen Argumentation vermag ich mich nicht ohne weiteres zu entziehen und es erscheint mir dann doch zu hart, auf das Erlass-Datum = 02.06.05 abzustellen. Der BGH hat in der zitierten Entscheidung auch für eine Klage "wenige Monate nach" der Entscheidung des BGH zur Frage der Parteifähigkeit der GbR die Gebühr nach § 6 BRAGO für erstattungsfähig erklärt...

    -> Welche "Pufferfrist" nimmt man jetzt ?

    the bishop :kardinal:

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  • Siehe Thread #20:
    "Es soll dabei auf die Möglichkeit der Kenntnis des BGH-Urteils zum Zeitpunkt der Beauftragung für das (hier) Berufungsverfahren ankommen."

    Vielleicht könnte geo aus der Entscheidung heraus mehr dazu sagen?
    Ansonsten Einstellungsdatum auf der HP des BGH -hab aber schon geschaut, ist nicht mehr online auszumachen-, ggf. Nachfrage beim BGH?
    Oder altbewährtes Schrifttum, wie z. B. Rpfleger 2005, 521 = Oktober 2005?

  • In der Entscheidung des OLG Stuttgart heißt es lediglich, dass der WEG zum Zeitpunkt der Auftragserteilung die Entscheidung des BGH noch nicht bekannt sein konnte.

    Aber man wird die Erhöhungsgebühr in diesem Fall wohl doch geben müssen: BGH VIII ZB 6/02, VIII ZB 35/04 ... selbst in einem Fall, in dem wenige Monate nach Veröffentlichung des Urteils des BGH, in dem der BGB-Außengesellschaft die Rechts- und Parteifähigkeit zugebilligt wurde, Klage erhoben worden ist, ist die Gewährung der Erhöhungsgebühr gerechtfertigt.

  • ... tja : dazu tendiere ich auch - aber : Wo ist die zeitliche Grenze (s.o.) ?

    - Internet-Veröffentlichung ?

    - Papier-Veröffentlichung ?

    - andere "Schutzfrist" ?

    Wo würdet ihr "eure" zeitliche Grenze setzen ?

    Oder : Erhöhungsgebühr zurückweisen und das LG entscheiden lassen ? :teufel:

    (dann brauche ich aber auch eine - einigermaßen vernünftige - Begründung, weswegen ich die Auffassung des ASt. nicht teile)

    the bishop :kardinal:

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  • Zitat von Manfred

    Egal wie Du entscheidest, die Beschwerde kommt. :gehaess:



    Das nennt sich "Fortbildung des Rechts" - oder soll ich lieber sagen "Erstellen eines vernünftigen RVG"?
    Hach, ich kann´s einfach nicht lassen... :unschuldi

  • Da die Antragsgegner nicht rechtsanwaltlich vertreten sind und bisher nur den Antrag zur möglichen Stellungnahme übersandt bekommen haben, ist diesen die Problematik dieses Falls noch gar nicht bewusst (wenn ich bösartig und/oder faul wäre, würde ich also einfach antragsgemäß festsetzen mit dem Hinweis auf den zutreffenden Antrag ohne Einwände der Gegner :teufel: ).

    Gibt es bei euch irgendwelche Ideen, (neben der o.g. BGH-Entscheidung NJW 2002, 2958)weitere Rechtsprechung oder sonstige Erfahrungswerte zur "Schonfrist" aus der Zeit der Frage, ob die GbR parteifähig ist (Zeitraum nach der damaligen BGH-Entscheidung, in welcher die Parteifähigkeit der GbR festgestellt wurde) ?

    Problematisch finde ich auch die Begründung in BGH, NJW 2002, 2958, die mehrere Monate nach BGH-Entscheidung noch die Entstehung und Erstattngsfähigkeit einer Gebühr nach § 6 BRAGO bejaht hat, dass es sich bei der Entscheidung des BGH betreffend die GbR um ein Versäumnisurteil gehandelt hat, gegen welches nachfolgend Einspruch eingelegt worden war, weswegen die Rechtsprechung noch nicht "gesichert" war (der Fall ist hier - bei der WEG - ja nicht gegeben).

    Im Moment tendiere ich ganz stark dazu, den Einwänden des ASt. gegen meine Einwände zu seinem Antrag (s.o. - Anlage zu #25) und somit dem Antrag mit Erhöhungsgebühr stattzugeben und überlege noch, ob ich die Korrespondenz zwischen Gericht und Antragstellervertreter (nach Antragstellung) zur Frage der Entstehung und Erstattungsfähigkeit der Erhöhungsgebühr den Antragsgegnern mit übersende oder nicht. Nach den Prinzipien des Art. 103 GG sowie aus Gründen der Verfahrensfairness müsste ich dies wohl tun, um den Antragsgegnern die Problematik darzulegen und ihnen die Gelegenheit zu geben, gegen meinen KFB Beschwerde einzulegen. Um eine umfangreiche Begründung in meinem KFB komme ich somit nicht herum.

    the bishop :kardinal:

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  • So richtig weiterhelfen kann ich auch nicht, jedoch habe ich einem Anwaltsbüro neulich auf die BGH-Entscheidung hingewiesen und um Rechtfertigung der Erhöhungsgebühr bei einer GbR gebeten.
    Antwort: Zur Zeit der Beauftragung Anfang 2001 war das noch nicht relevant.
    Darauf ich: Die Entscheidung ist bereits am 29.01.01 ergangen. Leider entwickelte sich die Sache nicht weiter, das der KFA wegen Zahlung zurückgenommen wurde. Ich hätte knallhart auf das Entscheidungsdatum abgestellt. :teufel:

  • Ich habe gehofft, dass ich davon verschont bleibe, aber nun hat es auch mich getroffen.

    Antragstellervertreter stellt am 14.06.2005 einen Antrag. Als Antragsteller wird die WEG aufgeführt gemäß der anliegenden Eigentümerliste, außer der
    Antragsgegner.

    Im Rubrum des Beschlusses heißt es "mit Ausnahme des Antragsgegners alle Wohnungs- usw.

    Der Antragsgegnervertreter rügt die Erhöhung. Begründung WEG stellt in diesem Verfahren eine juristische Person dar.

    Antragstellervertreter ist der Meinung, dass maßgeblich der erteilte Auftrag ist. Soweit sich der Antragsgegnervert. auf die BGH Entscheidung beruft, so sei zu berücksichtigen, dass diese bisher nicht anerkannt war. Maßgeblich für die Auftragserteilung kann nur der Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens sein. Im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens war die Teilrechtsfähigkeit nicht gegeben.

    Im übrigen können auch nach der neuesten Rechtsprechung des BGH ein oder mehrere Eigentümer durch Mehrheitsbeschluss ermächtigt werden, Ansprüche aus der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums in eigenem Namen geltend zu machen. Hieran hat sich durch die Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der WEG nichts geändert. Ebenso sei die Ermächtigung aller Wohnungseigentümer möglich. Diese Ermächtigung muss nicht ausdrücklich erfolgen, sondern kann sich aus dem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens ergeben. (BGH Urteil vom 24.06.2005, AZ: V ZR 350/03).

    Der Antragsgegvert. ist der Meinung, dass die Teilrchtsfähigkeit nicht erst durch die BGH Entscheidung hergestellt wurde, sondern bestätigt wurde.

    Also ich würde im vorliegenden Fall die Erhöhungsgebühr geben. Momentan weiß ich nur noch nicht wie ich aufgrund der Einwände des Antragsgegnervertretes und der BGH Entscheidung die Festsetzung begründen soll.:confused:

  • Also ich schaue jetzt unter Hinweis auf die o.g. Rechtsprechung auf das Datum des Auftrags in Relation zur BGH-Entscheidung. Bei Mandatserteilung bis zur Veröffentlichung der BGH-Entscheidung íst m.E. die Erhöhungsgebühr festsetzbar (und nach der o.g. Entscheidung des BGH zur GbR sogar noch eine gewissen Übergangszeit später...).

    Somit mache ich erst einmal meine Auflage - s.o. und gewähre im Streitfall im Zweifel die Erhöhungsgebühr auch noch bis zur Zeit ca. 1-2 Mon. nach Veröffentlichung, also so ca. bis zur Papier-Veröffentlichung Sept. / Oktober 2005.

    Mag das Landgericht ggf. irgendwann eine Grundsatzentscheidung treffen (bisher habe ich alledings noch keine Beschwerde...)

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • @ the bishop:

    Ich muss diesen Thread noch einmal hoch holen. Hast Du inzwischen neue Erkenntnisse bzw. eine Beschwerde eingefangen oder ist es bei Deiner Zwischenverfügung und Handhabung wie beschrieben geblieben?

    Ich würde mit Deiner Zustimmung Deinen Entwurf gerne übernehmen, da sich mir mittlerweile die gleichen Probs stellen und es reichlich Gerangel um die Erhöhungen gibt. :box:

  • 13 : Sorry für die späte Antwort (habe den Thread nicht abonniert und treibe mich im Kosten-Unterforum eher sporadisch herum).

    Bisher habe ich keine neuen Erkenntnisse (bisher keine Beschwerde) und meine Zwischenverfügung wie anliegend überarbeitet.

    Ich habe nicht so viele Vorgänge, in denen Zweifel auftreten : Ist die Antragsschrift vor der BGH-Entscheidung eingegangen, so ist die Gebühr unzweifelhat entstanden und erstattungsfähig.

    Zweifel zur Erstattungsfähigkeit treten (bei analoger Anwendung der BGH-Rechtsprechung zur GbR = nach der in meiner Zwvfg. genannten weiteren BGH-Entscheidung) erst ab Antragseingang nach "einigen Monaten nach" der Entscheidung auf.

    M.E. ist auf die ersten Papier-Veröffentlichungen in "großen" Zeitschriften(NJW, FamRZ, Rpfleger u.Ä.) abzustellen : Ab Mandatierung nach diesem Zeitpunkt ist die Erhöhungsgebühr nicht mehr erstattungsfähig.

    Wann diese ersten Veröffentlichungen genau waren, weiß ich allerdings auch nicht :oops: :gruebel: .

    Wenn ich den nächsten Zweifelsfall habe, werde ich den Zeitpunkt zu eruieren versuchen und hier posten. ;)

  • Hinsichtlich der Erhöhungsgebühr in WE-Verfahren hatten wir diese hier jahrelang nicht festgesetzt, da die Prozessführung und Mandatierung eines RA durch den Verwalter anzunehmen war, es sei denn, es wurde nachgewiesen, dass dies ausdrücklich durch TE, Verwaltervertrag oder Beschluss ausgeschlossen war (entsprach auch ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts). Im Sommer 2005 hat das OLG ZW, auf zugelassene weitere Beschwerde, diese Handhabung gekippt und die Erhöhungsgebühr zuerkannt. Auf Grund der BGH-Entscheidung zur Teilrechtsfähigkeit der WEG (V ZB 32/05, B.v.02.06.2005), wird die Erhöhungsgebühr natürlich wieder abgesetzt. Hinsichtlich des Zeitpunktes, bis wann eine Erhöhungsgebühr festzusetzen ist und ab wann nicht, halte ich es für bedenklich, auf die Kenntnis einer in Bezug genommenen, höchstrichterlichen Entscheidung abzustellen. Die Teilrechtsfähigkeit der WEG und die daraus resultierenden Folgen ist ja nicht erst durch die BGH-Entscheidung entstanden sondern "nur anerkannt". Festsetzbar sind die notwendigen Kosten des Rechtsstreits gem. § 91 ZPO. Es kommt also m.E. darauf an, was zum Zeitpunkt der Entscheidung (sprich KFB-Erlass) als notwendig angesehen wird. Es gibt keinen Vertrauens- oder Bestandsschutz für die Zuerkennung einer Erhöhungsgebühr der WEG bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, zumindest kann ich nicht erkennen, woraus dieser sich ergeben sollte. Für Hinweise bin ich dankbar:teufel: .

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