Teilung einer Grundschuld

  • Mir liegt folgender Fall vor: Abtretung eines rangmittleren Teilbetrages. Daraufhin habe ich um Teilung der Grundschuld nach §§ 1192 I, 1132 II BGB gebeten. Die Gläubigerin ist der Auffassung, dass materiellrechtlich bereits in der Abtretungsurkunde die Teilungserklärung abgegeben wurde. Sieht ihr das auch so?

  • Ich stimme der Gläubigerin zu. Ohne Teilung wäre der Antrag nicht vollziehbar und daher kann man die Abtretungserklärung m.E. entsprechend auslegen. Habe ich in der Praxis bestimmt auch schon mal gemacht.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Es handelt sich im vorliegenden Fall nicht um eine Verteilung i.S. des § 1132 Abs.2 BGB, sondern um eine ganz "normale" (in § 1151 BGB als zulässig vorausgesetzte) Teilung der Grundschuld, weil für verschiedene Teilbeträge der Grundschuld unterschiedliche Rangbestimmungen getroffen werden. Da die Rangänderung die Teilung der Grundschuld begrifflich voraussetzt, bedarf es insoweit keiner gesonderten "Teilungserklärung". Die Rangänderung im Hinblick auf die künftigen drei Teilrechte (vor/mittel/nachrangiger Teilbetrag) bedarf nach § 1151 BGB auch nicht der Zustimmung (Bewilligung) des Eigentümers. Die Rangänderung bedarf allerdings der ausdrücklichen Eintragung im Grundbuch, und zwar auch dann, wenn es sich um ein Briefrecht handelt, das teilweise außerhalb des Grundbuchs abgetreten wird (streitig).

    Im vorliegenden Fall kann die Eintragung der Teilabtretung (samt Rangänderungen) aber nur erfolgen, wenn feststeht, wie hoch die erst- und letztrangigen Teilbeträge der Grundschuld sein sollen. Denn die nicht von der Teilabtretung betroffenen beiden anderen Teilbeträge können bei Bildung eines mittelrangigen Rechts künftig nicht mehr Gleichrang haben.

    Beispiel: Grundschuldbetrag 100.000 €, Teilabtretung 10.000 €, letztrangiger Teilbetrag 20.000 €:

    In den Spalten 5-6 erhält der abgetretene mittelrangige Teilbetrag die Nr.1 a (10.000), der letztrangige Teilbetrag die Nr.1b (20.000) und der vorrangige Teilbetrag behält die Nr.1 (70.000).

    Dementsprechend wäre also einzutragen:

    "Mittelrangiger Teilbetrag von 10.000 € (i.W.: zehntausend €) mit Zinsen seit ... abgetreten an ...; Rang nach III/1 und vor III/1b. ..."

  • Denn die nicht von der Teilabtretung betroffenen beiden anderen Teilbeträge können bei Bildung eines mittelrangigen Rechts künftig nicht mehr Gleichrang haben.



    :zustimm:
    Nur den o.a. Satz kann ich so nicht unterschreiben. Die Abtretung eines mittelrangigen Teilbetrags setzt die Teilung des Rechts voraus. Sie enthält jedoch meiner Meinung nach keine Rangbestimmung bezüglich der nicht abgetretenen Teilbeträge, so dass diese untereinander Gleichrang haben.

  • Wenn vom einem bisher einheitlichen Recht ein mittelrangiger Teilbetrag abgespalten werden soll, so setzt dies begrifflich ein weiteres vorrangiges und ein weiteres nachrangiges Recht voraus.

    Die Rechtslage ist also anders, als wenn drei selbständige gleichrangige Rechte (Nrn.1-3) eingetragen sind und Recht Nr.3 dem Recht Nr.2 dem Vorrang einräumt.

    Wenn die vor- und nachrangigen Rechte 1 und 1b untereinander ihren Gleichrang "behalten" sollen, setzt dies m.E. somit eine weitere Rangänderung (im Anschluss an die erste Rangänderung) voraus. In diesem Fall wäre an den in #4 vorgeschlagenen Eintragungstext noch anzufügen:

    "III/1 und III/1b haben Gleichrang."

  • Es gibt wohl zwei Varianten:

    Beispiel: Eingetragen: 100.000 €
    Abgetreten 20.000 € im Rang nach 50.000 € und im Rang vor 30.000 €

    1. Reine Abtretung eines mittelrangigen Teilbetrags
    In diesem Falle behalten die Beträge zu 50.000 € und 30.000 € Gleichrang untereinander. Rest siehe juris2112. Insbesondere bedarf es weder bei der Abtretungsbewilligung noch bei der Eintragung einer ausdrücklichen Teilung. Eintragung:
    1a 20.000 € Zwanzigtausend Euro mit Zinsen seit ... abgetreten an...; Rang nach 50.000 € und im Rang vor 30.000 € von Abt.III/1; eingetragen am...

    2. Abtretung eines mittelrangigen Teilbetrags unter gleichzeitiger Rangänderung der Rest-Teilbeträge
    In diesem Falle muss der Gläubiger in der Bewilligung zusätzlich gesagt haben, dass die 30.000 € nunmehr Rang nach den 50.000 € haben sollen. Dazu muss das Restrecht Abt.I/1 zu (noch) 80.000 € geteilt werden, weil ein Recht nicht in sich verschiedene Ränge haben kann. In diesem Falle würde ich auch die Teilung explizit (und zuerst) eintragen:
    1 100.000 € Geteilt in
    1 50.000 € Fünfzigtausend Euro; Rang vor http://Abt.III/1a, 1b;
    1a 20.000 € zwanzigtausend Euro; Rang nach Abt.III/1 und vor http://Abt.III/1b;
    1b 30.000 € dreißigtausend Euro; Rang nach Abt.III/1 und 1a;
    eingetragen am...

    1a 20.000 € Abgetreten mit Zinsen seit etc.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Die Divergenz der vorstehenden Auffassungen besteht somit darin, dass der Gleichrang von Nr.1 und 1b nach der einen Meinung bereits infolge der von Andreas in Beispiel 1 geschilderten Rechtsänderung zustandekommt, während die andere (von mir) vertretene Auffassung hierfür eine weitere Rangänderung für erforderlich hält.

    Meines Erachtens kann die Aufteilung eines bisher einheitlichen Rechts unter Bildung eines mittelrangigen Teilbetrags nur zum Entstehen von drei selbständigen Rechten mit nunmehr verschiedenem Rang führen.

    Ist Gleichrang von Nr.1 und Nr.1b gewollt (Inhalt der Bewilligung!), kann man das Problem aber im Ergebnis dadurch umgehen, dass man diesen Gleichrang ausdrücklich im Grundbuch einträgt. In diesem Fall kann es nämlich dahinstehen, auf welche Weise dieser Gleichrang im materiellrechtlichen Sinne zustande kommt.

  • Wenn aber nur ein Teilbetrag in der Mitte abgetreten wird mit Rang vor einem und Rang nach dem anderen Teil des Restes - wo ist da die Grundlage für eine Rangänderung des Restes untereinander?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Jetzt wird es theoretisch.

    Wenn die Teilung des Rechts dadurch erfolgt, dass ein mittelrangiger Teilbetrag abgetreten wird, kann es nur verschiedenrangige Rechte geben. weil die Existens eines mittelrangigen Teilbetrags die Existenz eines vor- und eines nachrangigen Rechts voraussetzt.

    Erfolgt zuerst eine Teilung des Rechts in drei gleichrangige Rechte, so kann von vorneherein kein mittelrangiger Teilbetrag abgetreten werden (weil es ihn nicht gibt), sondern das Recht 1b kann dem Recht 1a dann nur noch den Vorrang einräumen. In diesem Fall wird aber kein Teilbetrag eines einheitlichen Rechts, sondern ein bereits verselbständigtes Recht zum vollen Nominalbetrag in Höhe des abgespaltenden Grundschuldteils abgetreten.

    Also muss der Gläubiger schon sagen, was er will.

  • Ich sehe es wie juris.
    Gehen wir doch ganz einfach auf den Ausgangsfall und den Sprachausdruck zurück.
    Die Ursprungserklärung -Abtretung eines mittelrangigen Teiles- wird vom abtretenden Gläubiger erklärt und dieser zerlegt sein Recht damit in drei Teile, wenn er weiterhin sagt, dass er einen mittelrangigen Teil abtreten will, bringt er damit zwangsläufig auch sprachlich zum Ausdruck, dass er aus eins nun drei mit der Rangordnung 1., 2., 3.machen will, denn nur dann kann 2. in der Mitte liegen.
    (Deutsche Sprache - schwere Sprache?????????????)

  • Nee, nee, das sehe ich nicht so wie juris.

    Wir haben hier halt den Fall eines relativen Rangverhältnisses. Der mittlere Teil hat einen vor- und einen nachrangigen Partner, der erste Teil hat einen nachrangigen Teil (der mittlere) und einen gleichrangigen (den dritten), der dritte Teil hat einen vorrangigen und einen gleichrangigen (der erste Teil). Das Ganze ohne weitere Rangänderungserklärungen.

    In der Zwangsversteigerung wird das Ganze natürlich viel Spaß machen, aber bei normalen Rangänderungen (III 1,2,3) könnte das auch passieren.

  • Alter Mann:

    Im vorliegenden Fall wird ein einheitliches Recht geteilt, weil für Teilbeträge des Rechts künftig voneinander abweichende rangrechtliche Bestimmungen gelten sollen. Bei der Abtretung von erst- oder letztrangigen Teilbeträgen ergibt sich insofern kein Problem, weil entweder nur ein zweites einheitliches vor- oder nachrangiges Restrecht übrigbleibt oder weil dieses Restrecht ebenfalls in mehrere selbständige Teilrechte zerlegt wird, die dann mangels einer anderweitigen Bestimmung Gleichrang haben (also 1 und 1b im Gleichrang und jeweils im Rang vor 1a oder 1a im Rang vor den gleichrangigen Rechten 1 und 1b).

    Will der Gläubiger hingegen (im Ergebnis) einen mittelrangigen Teilbetrag abtreten, so stehen ihm hierfür zwei rechtliche Wege zur Verfügung:

    a) Entweder er teilt das Recht in drei gleichrangige betragsmäßig bestimmte Rechte (1 Rest und 1a und 1b) und tritt das hierdurch entstehende einheitliche Recht 1a unter Rangrücktritt von 1b hinter Nr.1a ab. In diesem Fall behalten die Rechte 1 und 1b untereinander ihren Gleichrang.

    b) Oder er bildet durch Teilung zunächst ein einheitliches mittelrangiges Recht 1a (was aus den von krim genannten Gründen nur unter Begründung eines absoluten Rangverhältnisses 1 vor 1a und 1a vor 1b erfolgen kann) und tritt dann dieses mittelrangige Recht ohne weitere Rangänderung im Hinblick auf dieses mittelrangige Recht ab. In diesem Fall können die Rechte 1 und 1b keinen Gleichrang haben, weil dieser aufgrund der erfolgten Begründung des mittelrangigen Rechts bereits nicht mehr bestehen kann.

    Es kommt also darauf an, was der Gläubiger will. Sollen die unter seiner Berechtigung verbleibenden Teilrechte gleichen Rang erhalten, muss er Möglichkeit a) wählen, anderenfalls Möglichkeit b). Was er will, muss er also inhaltlich unzweideutig bewilligen und so wird es dann auch eingetragen.

  • Mir will immer noch nicht einleuchten, dass der Sprachgebrauch 1,2,3 auf drei aufeinanderfolgene Ränge hinweisen soll.

    Der Gläubiger sagt doch in der Regel nur, dass er einen mittelrangigen Teilbetrag abtreten will. Von den beiden anderen Teilen sagt er normalerweise garnichts.

    Dann wäre nach meinem Sprachgebrauch ganz klar Gleichrang zwischen 1 und 3 gewollt. Der Gläubiger hätte das sonst anders bestimmen müssen.

  • Das sehe ich eigentlich so wie Alter Mann.

    Es ist ja auch ansonsten durchaus möglich, dass eine Grundschuld rangmäßig zwischen zwei im Gleichrang stehenden Rechten steht. Logisch erschiene mir noch eher eine zwangsläufige Aufteilung des (umklammernden) Restrechtes. Aber das dessen Teile nun nicht mehr Gelichrang haben sollen - das kann eigentlich nur möglich sein, wenn der Gläubiger das ausdrücklich zum Ausdruck bringt. Wenn er zum Rang zwischen 1 und 1b nichts sagt, behalten diese jedenfalls Gleichrang.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Mir will immer noch nicht einleuchten, dass der Sprachgebrauch 1,2,3 auf drei aufeinanderfolgene Ränge hinweisen soll.

    Der Gläubiger sagt doch in der Regel nur, dass er einen mittelrangigen Teilbetrag abtreten will. Von den beiden anderen Teilen sagt er normalerweise garnichts.

    Dann wäre nach meinem Sprachgebrauch ganz klar Gleichrang zwischen 1 und 3 gewollt. Der Gläubiger hätte das sonst anders bestimmen müssen.



    .... ich bin zwar keine Grundbuchfachfrau, aber ich sehe es wie Juris.
    Die Argumentation dafür, dass zwischen den nicht abgetretenen Rechten Gleichrang bestehen soll, erschließt sich meinem Logikzentrum nicht.

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