Anrechnung gem. 35 BTMG

  • Hilfe,liebes Forum!
    Mir brennt eine Akte auf den Nägeln, da der Verurteilte wohlmöglich béreits am 14.10.06 zu entlassen ist.
    Vorliegend stellt sich der Fall wie folgt dar.
    Rechtskraft des Urteils am 26.5.06. Der Verurteilte wurde zu 10 Monaten Jugendstrafe verurteilt.Der Verurteilte saß zu diesem Zeitpunkt in vorliegender Sache in U-Haft. Anrechenbare U-Haftzeiten 191Tage zzgl. 3 Tagen Polizeihaft. Am 6.7.06 hat der Veurteilte gem. 35 BTMG eine Therapie angetreten, die er aber bereits am 24.7.06 wieder abgebrochen hat.
    Seit dem 24.7.06 war er flüchtig und sitzt seit dem 12.9.06 nach Festnahme wieder ein.
    Ich bin der Auffassung, dass ich die Therapiezeit vom 6.7.06- 23.7.06 anrechnen muss, so dass ich auf ein Strafende am 14.10.06 komme.
    Meine Rechnung erfolgte wie folgt.
    Strafbeginn 26.5.06 zzg. 10 Monaten, abzgl. 191 Tage U-Haft, abzgl. 3 Tagen Polizeihaft, abzgl. 18 Tagen anrechenbare Therapiezeit.
    Unterbrechung 24.7.06 ( Flucht ), Wiederbeginn 12.9.06. Sind 33 Tage Rest, mithin Strafende 14.10.06.
    Wird diese Berechnung von Euch auch so geteilt.
    Würde mich über ganz schnelle Hilfe freuen.

  • Deine Rechnung kann ich nicht nachvollziehen.Wenn ich als Strafbeginn den Tag der Rechtskraft ansetze (26.05.06) und 194 anrechenbare Tage abziehe, dann verbleibt bei Beginn der Therapie (Unterbrechung am 05.07.06 TE) ein Rest von 70 Tagen. Ziehe ich von dieser Zeit die 18 Tage Therapie ab, sind es noch 52 Tage. Bei Wiederbeginn der Vollstreckung am 12.09.06 komme ich auf den 02.11.2006 als Strafende...

    P.S.: Bei nochmaligem Durchlesen deiner Rechnung ist mir der Fehler aufgefallen: Du hast die Therapiezeit doppelt angerechnet, da du als Unterbrechungszeitpunkt die Flucht, nicht aber den Begginn der Unterbringung ansetzt...

  • Danke für die nette Unterstützung, der Fehler ist mir selbst auch noch aufgefallen.
    Es ist jedenfalls gut zu wissen, dass man hier nicht allein gelassen wird mit den Widrigkeiten des Berufslebens.

  • Habe grade mal mein Strafzeitberechnungsprogramm mit den Daten gefüttert. Demnach erfolgte der Abbruch der Therapie deutlich nach dem errechneten 2/3-Zeitpunkt. In einem solchen Falle lege ich die Akten dem Gericht (des ersten Rechtszugs) zur Entscheidung vor, mit dem Antrag die Reststrafe nicht zur Bewährung auszusetzen. Das erspart mir dann eine Vorlage nach § 57 StGB, wenn er sich wieder in Haft befindet. Die Therapie ist in jedem Falle bis zum 2/3 anzurechnen. Ich halte die hier vorgeschlagenen Anrechnungsmethoden für die Therapiezeit, nämlich Anrechnung wie U-Haft, nicht für richtig. Da Thearpiezeit=Haftzeit rechne ich einfach durch, also säße der VU in Haft.
    Ich komme übrigens bei dieser Methode auf ein etwas günstigeres Haftende (31.10.06) für den VU.

  • Danke für die tolle Mithilfe. Die Zuschriften haben mich entscheidend weitergebracht. Ich denke ich werde die Sache dem Gericht des 1. Rechtszugs zur Entscheidung über die Aussetzung des Restes vorlegen, wie vorgeschlagen.

  • Das kann natürlich sein. Ich habe es aus Sicht des Erwachsenenvollzugs gesehen. Inwieweit es dort Sonderbestimmungen gibt, kann ich leider nicht sagen.:confused:

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