Beschlussausfertigung bei § 47 OWiG

  • Hallo!

    Ich habe gelernt, bei einer Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG bekommen der Betroffene, der Verteidiger und die Verwaltungsbehörde eine Abschrift des Beschlusses. Was ich allerdings nicht weiß, und bisher auch nicht in Erfahrung bringen konnte ist, auf Grund welcher Vorschrift dies so ist. Kann mir da wer weiterhelfen? Hintergrund ist, dass ich hier bei mir einen Richter habe, der grundsätzlich keine Ausfertigungen seiner im Termin ergangenen Beschlüsse nach § 47 III OWiG erstellen läßt. Da ich diese jedesmal anfordere, bekam ich nun eine Akte zurück mit dem netten Satz "Sie nerven!" :eek: und dem Hinweis, der Schreibdienst beim AG sei überlastet und meine angeforderten Ausfertigungen seien überflüssig... :gruebel: :confused:

  • Das Problem ist, dass es bei uns üblich ist, die Entscheidung in Ausfertigung zu übersenden, auch wenn Beteiligte und RA bei Verkündung anwesend waren. Und die Übersendung an die Verwaltungsbehörde fällt ja nicht unter § 35 StPO.

    Habe hier hausintern ein wenig recherchiert und immerhin eine Hausverfügung des Behördenleiters gefunden, die regelt, dass ich Rpfl. eine Ausfertigung an Beteiligten, RA und Verwaltungsbehörde senden soll. Allerdings bezieht sich der Behördenleiter auf § 140 RiStBV... dies erscheint mir jedoch falsch, da hier ausdrücklich geregelt ist, dass andere Entscheidungen als rk Urteile nur auf Antrag versandt werden...

    Werde die Sache mal der Behördenleitung vorlegen mit der Bitte um Klärung mit dem Richter bzw. um Mitteilung, wie in Zukunft verfahren werden soll...

    Und dem Richter werd' ich auch noch was schreiben, denn Kritik (ob berechtigt oder nicht), läßt sich m. E. nach auch anders formulieren als mit einem hingerotzen "Sie nerven!"...

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