Bescheinigung nach § 850k Abs. 5 ZPO neue Bescheinigung für Pfändungsschutzkonto

  • Bin gerade auch etwas überrascht.

    Wenn man den im Impressum genannten Namen googelt,stößt man auf einen aus dem Fernsehen bekannten
    Rechtsanwalt (hauptsächlich Insolvenzsachen), der gleichzeitig Vorsitzender des Bundesverbandes der Schuldnerhilfe Deutschland e.V. ist.

    Was erstaunt ist aber, dass keine Unterlaen übersandt werden, sondern sich alleine auf die Angaben des Schuldners
    verlassen wird.

    Der Sinn dahinter wird sein, die Softwareprodukte seiner Firma an den Mann zu bringen.

  • Bin gerade auch etwas überrascht.

    Wenn man den im Impressum genannten Namen googelt,stößt man auf einen aus dem Fernsehen bekannten
    Rechtsanwalt (hauptsächlich Insolvenzsachen), der gleichzeitig Vorsitzender des Bundesverbandes der Schuldnerhilfe Deutschland e.V. ist.

    Was erstaunt ist aber, dass keine Unterlaen übersandt werden, sondern sich alleine auf die Angaben des Schuldners
    verlassen wird.

    Der Sinn dahinter wird sein, die Softwareprodukte seiner Firma an den Mann zu bringen.

    Nee, wirklich. Sachen gibt´s:gruebel:

  • Ich hänge mich hier mal mit meiner Frage ran. Ich habe auch öfter so Beschlüsse nach § 850k Abs. 5 S. 4 ZPO. Ich habe die immer im Tenor so formuliert:

    "Es wird gem. § 850k Abs. 5 S.4 ZPO festgestellt, dass der Schuldner x Personen zum Unterhalt verpflichtet ist und diesen leistet. Der unpfändbare Betrag des Schuldners erhöht sich daher von derzeit 1073,88€ um die Unterhaltsfreibeträge für x Berechtigte in Höhe von derzeit x€ auf derzeit x€"

    Gründe:

    Antrag des Schuldners, Leistung von Naturalunterhalt, Belegt durch Eheurkunde, Geburtsurkunde, Meldebescheinigung usw.

    Zustellung an Schuldner, Gläubiger, Drittschuldner

    Bisher gab es damit nie Probleme. Neulich hat mich dann eine neue Kollegin, die Vertretung machen musste, angerufen und gefragt, was sie machen soll (hatte das erste mal so einen Beschluss). Ich habe der dann einen von meinen als Muster geschickt. Nachdem die eigentlich zuständige Rechtspflegerin zurück kam, hat diese wohl gesagt, dass man das nicht so machen kann. Ich bin jetzt ein bisschen verunsichert.... Das einzige, was ich mir vorstellen könnte, wäre dass die Formulierung des Tenors mit den variablen Beträgen (die sich immer den Pfändungsfreigrenzen anpassen sollen), nicht mit dem Wortlaut von § 850k Abs.5 ZPO vereinbar ist, da ich "die Beträge" bestimmen muss.... Jemand eine Idee oder sonstige Bedenken gegen mein Vorgehen? :confused:


  • Was sind denn deren Kritikpunkte ?
    Frag doch mal nach.


  • Aus meiner Sicht sollte im Tenor ein konkreter Betrag x als pfändungsfreier Betrag bestimmt werden und mehr nicht.

    Die Berechnung des Betrages findet dann Platz in den Gründen.


  • Aus meiner Sicht sollte im Tenor ein konkreter Betrag x als pfändungsfreier Betrag bestimmt werden und mehr nicht.

    Die Berechnung des Betrages findet dann Platz in den Gründen.

    Ich finde die Formulierung des Tenors eigentlich ziemlich elegant. Er entspricht damit praktisch den von uns erteilten Bescheinigungen, in denen ja auch vorrangig die Anzahl der Unterhaltspflichten bescheinigt wird und der exakte Betrag eher informatorisch ausgewiesen wird. Der Bank wird es somit ermöglicht, den Freibetrag bei Anpassung der Pfändungsfreibeträge ggf. entsprechend selbständig anzupassen, ohne dass ein neuer Antrag erforderlich wird. Insofern erübrigt sich in vielen Fällen vermutlich ein Folgeantrag. Gleichzeitig ist für Banken, die das nicht so flexibel handhaben wollen, der exakte Betrag bestimmt.

  • Darf ich mal nachfragen, ob es inzwischen neue Erkenntnisse zum Thema "Wer stellt die Bescheinigung nach § 850 k Abs. 5 ZPO aus" gibt?

    Ich habe immer wieder Kontakt mit der Schuldnerberatungsstelle beim Landratsamt. Von dort wurde berichtet, dass es immer noch sehr häufig vorkommt, dass die genannten Stellen sich weigern, die Bescheinigung auszustellen. Vielen bleibt deshalb nur der Gang zum Anwalt, aber den meisten Schuldnern tun halt die 30 € die dort bezahlt werden müssen auch ziemlich weh.

    Deswegen wollte die Schuldnerberatungsstelle nun wissen, ob es nicht eine andere Möglichkeit gibt. Ich möchte aber natürlich auch vermeinden, dass die Schuldner dann alle bei mir stehen um die Erhöhung ihres Freibetrags beim Vollstreckungsgericht zu beantragen, dafür haben wir einfach keine Kapazitäten.
    Darf die Schuldnerberatungsstelle selbst die Bescheinigung eigentlich nicht ausstellen? (Geeignete Stelle?)

  • Darf ich mal nachfragen, ob es inzwischen neue Erkenntnisse zum Thema "Wer stellt die Bescheinigung nach § 850 k Abs. 5 ZPO aus" gibt?

    Ich habe immer wieder Kontakt mit der Schuldnerberatungsstelle beim Landratsamt. Von dort wurde berichtet, dass es immer noch sehr häufig vorkommt, dass die genannten Stellen sich weigern, die Bescheinigung auszustellen. Vielen bleibt deshalb nur der Gang zum Anwalt, aber den meisten Schuldnern tun halt die 30 € die dort bezahlt werden müssen auch ziemlich weh.

    Deswegen wollte die Schuldnerberatungsstelle nun wissen, ob es nicht eine andere Möglichkeit gibt. Ich möchte aber natürlich auch vermeinden, dass die Schuldner dann alle bei mir stehen um die Erhöhung ihres Freibetrags beim Vollstreckungsgericht zu beantragen, dafür haben wir einfach keine Kapazitäten.
    Darf die Schuldnerberatungsstelle selbst die Bescheinigung eigentlich nicht ausstellen? (Geeignete Stelle?)


    Eurer Schuldnerberatung wäre eine Weiterbildung offenbar dringend zu empfehlen. In hiesigen Breiten werden mindestens 90 % der Bescheinigungen durch die Schuldnerberatung ausgestellt.

  • Darf ich mal nachfragen, ob es inzwischen neue Erkenntnisse zum Thema "Wer stellt die Bescheinigung nach § 850 k Abs. 5 ZPO aus" gibt?

    Ich habe immer wieder Kontakt mit der Schuldnerberatungsstelle beim Landratsamt. Von dort wurde berichtet, dass es immer noch sehr häufig vorkommt, dass die genannten Stellen sich weigern, die Bescheinigung auszustellen. Vielen bleibt deshalb nur der Gang zum Anwalt, aber den meisten Schuldnern tun halt die 30 € die dort bezahlt werden müssen auch ziemlich weh.

    Deswegen wollte die Schuldnerberatungsstelle nun wissen, ob es nicht eine andere Möglichkeit gibt. Ich möchte aber natürlich auch vermeinden, dass die Schuldner dann alle bei mir stehen um die Erhöhung ihres Freibetrags beim Vollstreckungsgericht zu beantragen, dafür haben wir einfach keine Kapazitäten.
    Darf die Schuldnerberatungsstelle selbst die Bescheinigung eigentlich nicht ausstellen? (Geeignete Stelle?)


    Also bei uns dürfen die Schuldnerberatungsstellen die Bescheinigungen ausfüllen, sie sind geeignete Stellen, beim OLG wird hierüber eine entsprechende Akte geführt.
    Im näheren Umkreis sind das die AWO, Diakonie und Caritas.
    Die Zusammenarbeit klappt sehr gut. Insbesondere bei Unsicherheiten rufen die auch schon mal kurz an, um Missverständnissen vorzubeugen. In einer Schuldnerberatung sitzt beispielsweise eine Dame mit Bankkauffraulehre, da ist entsprechendes Fachwissen vorhanden, was die Kommunikation sehr einfach macht.

    Ansonsten verweise ich insoweit auf die anderen in der Bescheinigung angegebenen Stellen, insbesondere Arbeitgeber und Sozialleistungsträger. Die haben die notwendigen Daten (Kinder und sonstige Unterhaltsberechtigte) regelmäßig im eigenen Datensatz und bescheinigen regelmäßig relativ unproblematisch.

    Ich habe tatsächlich noch nicht einen Fall erlebt, wo diese Bescheinigung durch einen Rechtsanwalt ausgefüllt wurde, obwohl ja grundsätzlich möglich.


    Aber gut, solange die Banken selbst, die es als professionelle Drittschuldner ja wissen sollten, die Leute zu uns schicken, obwohl eine Bescheinigung benötigt wird ...
    Vielleicht sind ja noch ein paar Jahre nötig, bis das P-Konto wenigstens von den unmittelbar Betroffenen zu 90% verstanden wird...

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • Aber gut, solange die Banken selbst, die es als professionelle Drittschuldner ja wissen sollten, die Leute zu uns schicken, obwohl eine Bescheinigung benötigt wird ... Vielleicht sind ja noch ein paar Jahre nötig, bis das P-Konto wenigstens von den unmittelbar Betroffenen zu 90% verstanden wird...

    Moooment. ;) Wir schicken die Schuldner immer zu den entsprechenden Stellen und nicht zum Gericht. Die schlagen aber trotzdem immer mit schöner Regelmäßigkeit dort auf - weil sie einfach zu bequem sind, sich mal mit der Thematik und ihren Angelegenheiten auseinander zu setzen. :cool: Mal ganz davon abgesehen, wie groß das Erwachen meist nach Umstellung in ein P-Konto ist: "Ja, wie? Das habe ich nicht gewußt!". :roll:

  • Aber gut, solange die Banken selbst, die es als professionelle Drittschuldner ja wissen sollten, die Leute zu uns schicken, obwohl eine Bescheinigung benötigt wird ... Vielleicht sind ja noch ein paar Jahre nötig, bis das P-Konto wenigstens von den unmittelbar Betroffenen zu 90% verstanden wird...

    Moooment. ;) Wir schicken die Schuldner immer zu den entsprechenden Stellen und nicht zum Gericht. Die schlagen aber trotzdem immer mit schöner Regelmäßigkeit dort auf - weil sie einfach zu bequem sind, sich mal mit der Thematik und ihren Angelegenheiten auseinander zu setzen. :cool: Mal ganz davon abgesehen, wie groß das Erwachen meist nach Umstellung in ein P-Konto ist: "Ja, wie? Das habe ich nicht gewußt!". :roll:

    Ausnahmen bestätigen die Regel... :)
    Aber es stimmt schon, die Kommunikation mit dem Schuldner ist nicht immer leicht.
    Die verstehen Sachen schon mal ganz schnell falsch, das merkt man dann recht schnell wenn man mit den betreffenden Stellen zum Beispiel telefoniert.

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

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    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • Habe was neues zu berichten. Offenbar war nicht der Tenor das Problem. Ihr hat offenbar nicht gefallen dass für den Vorgang kein neues Aktenzeichen vergeben wurde und der Beschluss an den Gläubiger und den Drittschuldner zugestellt wurde. Die Kollegin macht offenbar einen Beschluss der unter einem neuen Aktenzeichen geführt und nur dem Schuldner in die Hand gedrückt wird. Irgendwie kann ich es nicht nachvollziehen. Ich meine, einerseits bin ich nur zuständig, wenn mindestens eine aktuelle Kontopfändung auf meinem Mist gewachsen ist. Von daher halte ich die Eintragung unter einem neuen Aktenzeichen irgendwie für inkonsequent (einerseits sage ich, ich mache es nur für "meine" Pfändungen, andererseits wird die Angelegenheit "abstrakt" geführt). Und die Zustellung an den Gläubiger halte ich für verfahrensrechtlich geboten (wie soll der sich sonst gegen eine unrichtige Entscheidung wehren?). Über den Drittschuldner kann man diskutieren, aber das halte ich für praktikabel (sonst kommen die Schuldner wieder "ich habe den Beschluss NIIE bekommen... Ich brauche jetzt noch mal eine Ausfertigung für die Bank). Wie handhabt ihr das?

  • Genau wie du.

    Wenn es sich nicht um Schutzanträge nach § 765a ZPO handelt, kommen sie in die PfÜB-Akte mit rein und der Beschluss wird Schuldner, Gläubiger und DSch bekanntgegeben. An den DSch immer per ZU; an Gl. und Schuldner je nachdem, zu wessen Gunsten ich entschieden habe (habe ich z.B. dem Antrag vollumfänglich entsprochen bekommts der Sch nur formlos, der Gl. aber per ZU).

    Don't blink. Blink and you're dead. They are fast. Faster than you can believe. Don't turn your back. Don't look away. And don't blink. Good Luck. - The Doctor

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