§ 93 InsO und Nachtragsverteilung

  • Hallo,

    ich habe einen interessanten Fall, wo ich nicht genau weiß, wie ich das sehen soll:

    Insoverfahren über eine GbR und deren jeweiligen Gesellschafter.
    Der GbR-InsoVerwalter meldet die Forderungen, für die die Gesellschafter persönlich haften bei den jeweiligen Gesellschafterinsos an.
    GbR-InsO wird beendet, da Ausschüttungen aus den Gesellschafterinsos nicht zu erwarten waren.
    Nun kommt es in einer der Insos aber doch zu einer verteilenden Masse.
    Der Insolvenzverwalter dieses Gesellschafters will verteilen und teilt das dem ehemaligen Verwalter der Gesellschaft mit. Der möchte das Geld aber garnicht haben, da das Verfahren aufgehoben ist. Und nun kommt es eine. Nach seiner Ansicht ist auch eine Nachtragsverteilung nicht möglich.
    Ich habe jetzt mal so'n bißchen nachgelesen und so ganz kann man das ja nicht von der Hand weisen. Die ausschließliche Geltendmachung gemäß § 93 InsO ist nur während des Insolvenzverfahrens möglich. Im Heidelberger Kommentar steht beispielsweise, dass ggfs. Titel auf den Gläubiger zurückgeschrieben werden müßten. Und dass die Masse, die ein Insoverwalter über 93 InsO erhält, getrennt gehalten werden muß, weil sie nur den Gläubigern zugute kommt, die auch einen persönlichen Anspruch gegen die Gesellschafter haben.
    Wie seht Ihr das? Habt Ihr da schon mal Erfahrungen oder Meinungen gesammelt?

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Wenn der Verwalter der GbR die Forderungen schön auf die Gläubiger hin aufgestrippt hat, würde es einer NTV nicht bedürfen, da der IV- Gesellschafter nun an die Gläubiger auskehren kann, da das GbR Verfahren beendet ist.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wenn der Verwalter der GbR die Forderungen schön auf die Gläubiger hin aufgestrippt hat, würde es einer NTV nicht bedürfen, da der IV- Gesellschafter nun an die Gläubiger auskehren kann, da das GbR Verfahren beendet ist.



    Das hat er. Da steht immer "Frau XXX als IV der xxxGbR für ...Gläubiger...". Bloß selbst dann wird man wahrscheinlich formal eine Rechtsnachfolgeklausel benötigen.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • interessant;
    in vorliegender Situ klar, dass das Gesellschaftsinsolvenzverfahren schon aufgehoben wurde.
    M.E. ist es aber der Klassiker der NTV.
    Einmal ganz kurz die GbR und den § 93 wegdenken:
    Über das Vermögen des Anton Gluffke wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Gluffke hat ne Forderung gegen Mütterchen Mü. Mü ist auch im Insolvenzverfahren. Der Verwalter im Verfahren Gluffke meldet die Forderung an, die Forderung wird festgestellt. Das Verfahren Gluffke wird aufgehoben. Damit ist Gluffke berechtigt, über sein Vermögen zu verfügen. Stellt sich nun im Verfahren MÜ heraus, dass es eine Quote gibt, müsste er eine Rechtsnachfolgeklausel beantragen .......
    Um dies zu vermeiden und den Vermögenswert Forderung Gluffke ./ MÜ zu verwerten - > NTV !
    DAs Ganze jetzt auf die GbR gewendet: für den IV des GbR-Verfahrens ist die Forderung gegenüber allen anderen Gläubigern der Gesellschafter!-Insolvenz rechtskräftig tituliert.
    Nix Rechsnachfolge ! NTV und gut ist.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • dies Parellele gegen Mütterchen zieht hier nicht, da die Regelung des § 93 InsO hier nicht zieht.

    Während der Anspruch gegen Mütterchen dem Schuldner zusteht wenn die NTV nicht angeordnet wird, soll 93 verhindern, dass einzelne Gläubiger sich einen Sondervorteil verschaffen. Jetzt bin ich mit meinem Latein, immerhin kleines Latinum, am Ende, aber ich sehe das mehr als Prozessstandschaft, um zu verhindern, dass einzelne Gläubiger einen Sondervorteil erhalten. Wenn nun der IV über das Vermögen der GbR jeden Anspruch gesondert im Verfahren des Gesellschafters angemeldet hat, so müßte das ohne NTV über die Bühne gehen, denn es ist ja keine NTV, sondern Sondermasse.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • nur hätte dann der Verwalter des Gesellschaftsverfahren Mist gebaut ! Er hat zugunsten der Gläubigergemeinschaft der Gesellschaft die 93'er Ansprüche anzumelden. Das ist eben keine mit der actio pro socio vergleichbare Situ( Ergänung: die würd hier auch nicht passen, wie ich grad überlegt hab).Desweiteren hat der Verwalter der Gesellschaftsinsolvenz die Ausfallhaftung für den Gesellschaftschudnen in toto geltend zu machen und nicht nur hinsichtlich einzelner Gesellschaftsgläubiger. Dies dürfte sich auch auf die nachrangigen Forderungen beziehen.... oh je oh je, ich denk da lieber nicht mehr weiter drüber nach....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • da der Gesellschafter nicht für Masseverbindlichkeiten haftet, wird man auch überlegen müssen, ob er für 39-Forderungen einzustehen hat, die sich auf die Zukunft hin richten. Mal abgesehen davon, dass der Verwalter der Gesellschaft max. nur soviel gegenüber den Gesellschaftern geltend machen kann, wie selbst gegenüber der Gesellschaft geltend gemacht wird. Verzichtet ein Gesellschaftsgläubiger ausdrücklich darauf, diesen Anspruch weiter verfolgen zu lassen, wird auch der IV keine Aktivlegitimation hierzu haben.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Tja, irgendwie bin ich ja jetzt auch nicht schlauer;). Die Kommentierungen helfen mir auch nicht weiter (obwohl ich erstmal dankbar bnin, dass ich das Thema überhaupt mal nachgelesen habe. Das mit der Anlegung einer Sondermasse etc. habe ich mir überhaupt nicht bewußt gemacht. das werde ich zukünftig wohl mehr beachten müssen).

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Das mit der Sondermasse halte ich auch für nicht trivial, weil die wohl doch erst einmal zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen werden dürfte.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Naja, wenn die dann doch aber gedeckt sind? Ich jedenfalls hatte mir da noch nie so richtig Gedanken gemacht.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • da der Gesellschafter nicht für Masseverbindlichkeiten haftet, wird man auch überlegen müssen, ob er für 39-Forderungen einzustehen hat, die sich auf die Zukunft hin richten. Mal abgesehen davon, dass der Verwalter der Gesellschaft max. nur soviel gegenüber den Gesellschaftern geltend machen kann, wie selbst gegenüber der Gesellschaft geltend gemacht wird. Verzichtet ein Gesellschaftsgläubiger ausdrücklich darauf, diesen Anspruch weiter verfolgen zu lassen, wird auch der IV keine Aktivlegitimation hierzu haben.



    Äh, ich kann dem Ausgangsposting nicht entnehmen, dass es um Masseverbindlichkeiten geht oder dass alle Gesellschaftsgläubiger eine Quote von 100 % erhalten haben. Sollte dies im Rang 0 der Fall sein, ließe sich in der Tat darüber streiten....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ich hänge mich mal an, weil ich jetzt den gleichen Fall wie Mosser in #1 habe. In der Gesellschafterinso hat der Verwalter der Gesellschaft leider nur einen Gesamtbetrag angemeldet. Da hätte der Gesellschafter-IV dann ein Verteilungsproblem. Außerdem frage ich mich, ob durch die Anordnung der NTV nicht auch die Befungnis nach § 93 InsO wieder auflebt. Schließlich steht der ja systematisch im Abschnitt "Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens" und z.B. §§ 81, 89 InsO gelten bei Anordnung der Nachtragsverteilung für den zu verteilenden Gegenstand ja auch wieder.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • "hochschieb"

    Vielleicht habt Ihr nach Ostern doch noch ein paar Argumente oder Gegenargumente für mich?

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Ich gebe ehrlich zu, ich weiß garnicht mehr, wie mein Fall zu Ende gegangen ist. Bei Dir ist ja schon das Problem der Sammelanmeldung, was man ja laut Kommentaren wahrscheinlich schon wegen des obigen Problems vermeiden sollte. Ich tendiere derzeit dazu, keine NTV anzuordnen, aus den o.g. Gründen der Kommentare. Bei Dir wäre das natürlich blöd, weil die Gesellschaftergl. ja durch die Sammelanmeldung nicht selbständig an die Verteilung kommen. Was sagt denn der InsoVerwalter? Im Zweifel kannste doch die NTV anordnen, zumal das umstritten ist.;)

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Meine Gesellschaft erhält neben den §93-Forderungen auch noch eine Quote auf ein Darlehen. Bisher will der IV nur für das Darlehen die NTV, werde es aber nochmal mit ihm besprechen...

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!